Aufgabe 5: Aufhebung EU-RL zur Vorratsdatenspeicherung durch EuGH

hannes werner.steininger.uni-linz, 16. Juni 2014, 21:51

 

Das Thema Vorratsdatenspeicherung kurz VDS war in den letzten Jahren in der Europäischen Union oft ein Diskussionsthema. Es begann mit der Einführung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im Jahre 2006, welche in Deutschland ab 01.01.2008 durch ein nationales Gesetz umgesetzt worden war. Nur zwei Jahre später im März 2010 wurd das sehr umstrittene Gesetz durch den deutschen Bundesverfassungsgerichtshof aufgehoben. Österreich hat sich lange gegen die Umsetzung der VDS Richtlinie gewährt und hat diese erst mit 01.April 2012 umgesetzt. Daraufhin haben Gegner der umstrittenen Richtlinie in Österreich eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingerreicht, welche noch immer noch offen ist. In diesem Zusammenhang hat der österreichische VfGH den EuGH um eine Vorabentscheidung zur VDS Richtlinie ersucht. Der EuGH auf Anregung dieser Voraberentscheidungsersuchen am 08.April dieses Jahres die EU- Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung aufgehoben. Die EuGH Entscheidung und die aktuelle Rechtssituation werde ich in den nächsten Absätzen noch näher behandeln. (Q1, Q2, Q3)

 

Obwohl die EU RL zur Vorratsdatenspeicherung im Jahre 2006 in Kraft getreten ist, liegt der Ursprung der VDS weiter zurück. Ein Hauptgrund für die Einführung der VDS RL liegt sicherlich in der Weiterentwicklung und Verbilligung der Internetinfrastruktur. Früher konnten die Staatsanwälte bei den Telekommunikationsanbietern die Verbindungsdaten der Nutzer einfach abfragen, da diese Daten sowieso aus Gründen der Abrechnung von den Unternehmen gespeichert worden sind. Damals wurde noch jedes Gespräch bzw. Einwahl ins Internet einzelnen nach Dauer abgerechnet, mit Einführung der Flatrat konnten sich die Anbieter diesen Aufwand sparen und somit wurde forthin auf die längere Speicherung der Verbindungsdaten verzichtet. Deshalb mussten die Anbieter irgendwie gesetzlich gezwungen werden diese Daten eine bestimmte Zeit aufzubewahren. (Q4) 

 

               

 

Die Vorgaben der EU RL gehen dem EuGH in einigen Punkten, welche ich hier kurz zusammenfassen möchte, zu weit. (Q5, Q3)

1) Die Dauer der Speicherung von 24 Monaten ist viel zu lange, da damit ua. auf die "Gewohnheiten des täglichen Lebens", Aufenthaltsorte, Vorlieben, soziale Beziehungen usw. eines Bürgers geschlossen werden kann. Dies würde die Privatsphäre des Einzelnen zu sehr einschränken.

2) Die Daten werden von privaten Unternehmen und nicht von öffentlichen Institutionen gespeichert.

3) Behörden erhalten Zugang zu den gewünschen Daten, ohne Zustimmung einer unabhängigen Einrichtung wie z.B. eines Gerichts.

4) Die Löschung der Daten nach 24 Monaten ist nicht gewährleistet.

5) Die Speicherung der Daten innerhalb der EU ist nicht vorgeschrieben. 

6) Der Bürger wird nicht informiert, dass seine Daten von einer Behörde abgefragt werden.

 

In Österreich bleiben die gesetzlichen Regelungen im Bereich VDS bis auf weiteres in Kraft, bis der österreichische VfGH ein Urteil über die anhängige Beschwerde ( eingereicht durch die Kärtner Landesregierung und Privatpersonen) entscheidet. Der VfGH begrüßt die Entscheidung des EuGHs und wird voraussichtlich im Herbst 2014 ein Entscheidung über die österreichische Umsetzung treffen. (Q6)

 

Aus einer parlamentarischen Anfrage an das Justizministerium geht hervor, dass im Zeitraum 01.April 2012 bis 31.März 2013 die österreichischen Ermittlungsbehörden 326 Mal Vorratsdaten abgerufen haben! Dabei waren die Delikte Diebstahl, Stalking, Raub und Betrug die häufigsten Gründe für die Abfragen, nur ein Mal wurde Aufgrund des Verdachtes auf eine terroristische Vereinigung Daten abgefragen. (Q5)

 

Es wird heuer sicher noch in einigen Bereichen spannend ua. wie der österreichische VfGH entscheidet und wie die EU mit der Aufhebung der RL umgeht. Auf Dauer wird es die Vorratsdatenspeicherung in irgendeiner Form europaweit geben, denn auch der EuGH verbietet das Sammeln und Speichern von personenbezogenen Daten nicht grundsätzlich, sondern verweißt auf die Verhältnismäßigkeit zu achten! Nur was versteht man unter diesem Begriff im Sinn des VDS und wie wird diese Verhältnismäßigkeit ausgelegt?? (Q3)

 

 

Q1: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/246/Seite.2460406.html (abgerufen am 08.06.2014)

Q2: http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2010-03/bundesverfassungsgericht-vorratsdatenspeicherung (abgerufen am 08.06.2014)

Q3: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-04/cp140054de.pdf (abgerufen am 08.06.2014)

Q4: http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2014-04/eugh-entscheidet-ueber-vorratsdatenspeicherung-datenschutz (abgerufen am 09.06.2014)

Q5: http://orf.at/stories/2225341/2225342/ (abgerufen am 09.06.2014)

Q6: http://derstandard.at/1395364597181/Die-Gier-nach-Daten-bleibt (abgerufen am 09.06.2014)

 

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