Statement: Web und Recht

eva.ecker.uni-linz, 17. April 2016, 21:15

 


Streaming-Portale bieten Filme online in der Regel schon wenige Tage nach dem offiziellen Kinostart kostenlos an. Doch ist das legal? Immerhin handelt es sich bei Filmen um urheberrechtlich geschützte Werke und die Filmindustrie ist auf  die Einnahmen aus Kinobesuchen angewiesen, um die enorm hohen Produktionskosten zu decken und darüber hinaus Gewinne zu erzielen. (Q1)


Beim Streaming werden „Live Streaming“ und „On-Demand Streaming“ unterschieden. Beim Live-Streaming sehen die ZuseherInnen online die Übertragung zeitgleich mit den Personen, die sich zum Beispiel ein Fußballspiel über einen Fernseher ansehen. Beim „On-Demand Streaming“ können User den Film oder das Video vor- und zurückspulen. Sobald das Video betrachtet wird, lädt der Server des Providers Datenpakete auf den Computer des Users und speichert sie in den Zwischenspeicher, auch Cache genannt. Am Ende des Films ist das gesamte Video im Cache abgespeichert – die Dauer der Speicherung hängt von den Internetbrowser-Einstellungen ab. Beispiele hierfür sind YouTube, kostenlose Filmportale oder die ORF-Mediathek. (Q1)


Nun kommen wir zum eigentlichen Thema dieses Statements – ist Streaming  legal?
Die BetreiberInnen solcher Streaming-Portale greifen auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG zurück, dieses Recht ist jedoch ausschließlich den UrheberInnen gestattet (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG), was bedeutet, dass diese PortalbetreiberInnen gegen das Gesetz verstoßen. Aber machen sich auch User durch das Ansehen der Filme strafbar? Wie bereits erwähnt, wird eine Kopie des Videos im Cache gespeichert. Jedoch ist es nach § 16 Abs. 1 UrhG nur UrheberInnen gestattet, sogenannte Vervielfältigungen zu erstellen. Das bedeutet, dass die NutzerInnen gegen das Urheberrecht verstoßen. Allerdings ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig, denn laut § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG dürfen Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch hergestellt werden, solange die Kopie nicht rechtswidrig erstellt oder auf einer öffentlich zugänglich gemachten Vorlage basiert. Wichtig bei der Klärung der Legalität ist auch § 44a UrhG: (Q1)

 

"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."
(Q1)

 

Da es sich bei den Vervielfältigungen um zwischengespeicherte Daten handelt, sind diese flüchtig und begleitend, was bedeutet, dass die Nutzung für UserInnen erlaubt und somit legal ist. (Q1)
Findet man in den Bibliotheken der kostenfreien Streaming-Portale einen brandaktuellen Kinofilm, kann man davon ausgehen, dass es sich um eine rechtswidrig produzierte Vorlage handelt, denn bei legalen On-Demand Providern werden Gebühren verlangt. Wer auf Nummer sicher gehen und nicht gegen das Gesetz verstoßen möchte, sollte auf kostenpflichtige Filme aus einer der folgenden On-Demand Bibliotheken zurückgreifen: (Q1)

  • Netflix
  • Amazon Prime
  • Maxdome
  • Sky Online
  • Watchever
  • Videoload

(Q2)

 

Q1: http://www.e-recht24.de/artikel/tauschboersen/6558-kino-to-sind-streaming-filmportale-legal-oder-illegal.html (abgerufen am 10.4.2016)

Q2: https://www.vetalio.de/video-streaming (abgerufen am 13.4.2016)

 

 

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