JR's
Montag, 21. Januar 2008
Web 2.0 Dienste - Twitter
Was versteht man unter dem Begriff „Twitter“ im Zusammenhang mit Web 2.0?

Mit Hilfe vom Twitter lassen sich Textteile einfach und systemunabhängig gespeichert werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie maximal 140 Zeichen beinhalten.
Es kann somit auch als Micro(b)logging Werkzeug verstanden werden.
Eine weitere Muss-Bedingung ist, dass man angemeldet ist, da nur ein angemeldeter User entscheiden kann von wem er Nachrichten empfangen und versenden möchte. (http://www.webworkblogger.de/index.php?/archives/149-Das-deutsche-Twitter-Handbuch.html, download 21.01.2008)

Die Anmeldung findet man auf http://www.twitter.com und die Login-Seite sieht folgendermaßen aus:

Twitter Login
Abb. 9 Twitter Login, http://www.twitter.com

Nach der erfolgten Anmeldung besteht die Möglichkeit ein Bild hochzuladen, welches für andere User ersichtlich ist. Des weiteren kann man auch andere einladen, um dann mit diesen zu twittern.
Bei Twitter bekommt jeder User seine eigene Seite, welche nach individuellen Vorstellungen gestaltet werden kann. (vgl. http://www.drweb.de/web20/twitter.shtml, download 21.01.2008)

Die 5 meist benutzten twitter - Möglichkeiten:

1.) Versenden von Nachrichten via Domain twitter.com.

2.) Twittern via Instant Messanger
Man fügt den gewünschten Kontakt in die Freundesliste des Instant Messangers hinzu und gibt weiters den eigenen Nutzernamen des Instant Messanger-Dienstes an. Man erhält dann eine Zahlenkombination, welche an den Twitter Bot gesendet wird.
Werden nun Nachrichten via Messanger geschickt, so werden jene dann in weiterer Folge vom Twitter Bot veröffentlicht. (vgl. http://www.drweb.de/web20/twitter.shtml, download 21.01.2008)

3.) Twittern via SMS
Beim Twittern via SMS muss man die eigene Handynummer mit der Ländervorwahl auf der Twitter Homepage angeben.
Speichert man diese dann mit der „save“ Funktion ab, so wird diese in weiterer Folge von Twitter angezeigt und des weiteren ein sechs-stelliger Code angezeigt.
Man sollte jedoch beim twittern via SMS insofern Acht geben, da solche SMS derzeit 39 Cent kosten. (vgl. http://www.drweb.de/web20/twitter.shtml, download 21.01.2008)

4.) Programme für twittern
Möchte man ohne einen visit auf die Twitter Homepage Nachrichten verschicken, so kann man dies auch mit bestimmten Programmen machen. (vgl. http://www.drweb.de/web20/twitter.shtml, download 21.01.2008)
„triQQr“ und „twittscher“ sind 2 Beispiele für solche Twitter Programme für Windows. (vgl. http://cordobo.com/2007/03/16/triqqr-twittscher-windows-clients-fur-twitter/, download 21.01.2008)

5.) Twittern via Firefox
Um via Firefox zu twittern muss man einen „Tweedbar“ installieren (steht im Moment lt. Homepage nicht zur Verfügung).
Bei dieser Twitter-Möglichkeit taucht beispielsweise der Begriff „follow“ des öfteren auf. Man versteht darunter die Tätigkeit, wenn Nachrichten von anderen User empfangen werden. Auch hier kann man automatisch Nachrichten von anderen Nutzern erhalten, wenn man diese als „friends“ einstellt. (vgl. http://www.drweb.de/web20/twitter.shtml, download 21.01.2008)

Will man über diverse News oä. informiert werden, so kann dies von Twitter automatisch erfolgen, wenn man die E-Mail Adresse angibt.

Falls sich jemand speziell fürs twittern interessiert beziehungsweise selbst twittern möchte, so findet man unter folgendem Link ein Handbuch, welches das twittern Schritt für Schritt erläutert:
http://www.webworkblogger.de/index.php?/archives/149-Das-deutsche-Twitter-Handbuch.html

Quellen:
Informationshomepage über Web 2.0 Dienste - Twitter http://www.drweb.de/web20/twitter.shtml, download 21.01.2008
Deutsches Twitter Handbuch
http://www.webworkblogger.de/index.php?/archives/149-Das-deutsche-Twitter-Handbuch.html, download 21.01.2008
Info Page für Twitter Programme
http://cordobo.com/2007/03/16/triqqr-twittscher-windows-clients-fur-twitter/, download 21.01.2008

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Donnerstag, 10. Januar 2008
Einsetzen von Netzwerktools
webtool ping
Abb1. Ergebnis von Ping mit http://www.orf.at mittels Webtool „Issociate“; http://www.issociate.de/ping.php (Donnerstag 10.01.2008)


webtool tracert
Abb.2 Ergebnis Tracert mit http://www.orf.at mittels Webtool von "Heise Netze"; http://www.heise.de/netze/tools (Donnerstag 10.01.2008)


Ping und tracert am Donnerstag, den 10.01.2008 in der Dos Eingabeaufforderung um 17:19


windows ping/tracert
Abb.3 Ergebnisse von Ping und Tracert mit http://www.orf.at, (Donnerstag 10.01.2008, 17:19 Uhr)

Ping

Der Ping ist, genauso wie der tracert, ein Windows Befehl.
Mittels eines Ping kann man herausfinden, ob der Zielhost im Netzwerk erreichbar ist. Im Falle der Orf-Homepage bekam ich zwar 4 Antworten, jedoch wurde der Zielhost nicht erreicht. Weiters kann man mit diesem Befehl herausfinden wie lange das Routing zum Host hin und zurück dauert.


Tracert

Mittels dieses Befehls lässt sich feststellen über welche IPs man in welcher Zeit zum gewünschten Host gelangt. In meinem Fall wurden 8 Stationen passiert bis zur Mitteilung, dass der Zielhost nicht erreichbar ist.


In der folgenden Abbildung (Abb. 4) ist das Testergebnis von Ping und Tracert an einem Wochenende (Sonntag, 13.01.2008) ersichtlich.


windows ping/tracert weekend
Abb.4 Ergebnisse von Ping und Tracert mit http://www.orf.at, (Sonntag 13.01.2008, 19:57 Uhr)


In Abbildung 4 sind die Ergebnisse von Ping und Tracert vom Sonntag, den 13.01.2008 ersichtlich.
Vergleicht man nun die beiden Auswertungen, so kann festgestellt werden, dass beim Ping kein Unterschied am Wochenende und unter der Woche ersichtlich ist. Beim tracert hingegen stellte sich heraus, dass zum einen das Routing länger dauerte und zum anderen andere „Knotenpunkte“ auftauchen. Die Begründung für die unterschiedlichen Knotenpunkte wird darin zu finden sein, dass die Verbindung nicht, wie im ersten Fall, über die JKU hergestellt wurde.
Der Host war jedoch wiederum nicht errreichbar.


Zusammenfassend kann gesagt, werden, dass das Webtool unübersichtlicher ist, als die Befehlsausführung über Windows. Des weiteren laufen die „Tracert“ Anfragen im Vergleich von Windows und Webtool über unterschiedliche IPs, folglich ist der Weg zum Zielhost jeweils ein anderer.


Portscan

Ein weiterer Teil der Aufgabe bestand darin einen Portscan auf dem eigenen Rechner durchzuführen, welcher bei mir zeigte, dass kein Port offen ist. Die einzelne Portauflistung ist in Abbilung 6 ersichtlich.


webtool portscan
Abb. 5 Portscan des eigenen Rechners mittels Webtool „Port-Scan“; http://www.port-scan.de (Donnerstag 10.11.2008, 16:26 Uhr)


webtool portscan2
Abb. 6 Portscan des eigenen Rechners mittels Webtool „Port-Scan“ (Donnerstag 10.11.2008, 16:26 Uhr)

Im letzten Teil dieser Aufgabe sollte ich mittels der whois-Abfrage feststellen auf wen die Domain orf.at zugelassen ist.
Die Ergebnisse dieser Abfrage sind in den Abbildungen 7 und 8 ersichtlich.


whois Abfrage
Abb. 7 whois-Abfrage von domain orf.at mittels Webtool "whois"; http://www.who.is (10.01.2008)



whois Abfrage2
Abb. 8 whois-Abfrage von domain orf.at mittels Webtool "whois"; http://www.who.is (10.01.2008)


Quellen:

http://www.issociate.de
http://www.heise.de/netze/tools
http://www.port-scan.de
http://www.who.is

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Mittwoch, 12. Dezember 2007
Kusss-Aufgabenstellung - Gesetzeslage Verbreitungsrecht

„Urheberschaft in digitalen Medien“

 

Im folgenden habe ich mich mit dem Verbreitungsrecht auseinandergesetzt und versucht die Gesetzeslage am Beispiel von Bibliotheken darzustellen.

 

In Europa ist das Verbreitungsrecht durch die EG-Richtlinie zum Vermietungs- und Verleihrecht vom 19.11.1992 geregelt. (ABl. Nr. L 346, S. 61) „Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23.06.1995 ist die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden.“
(aus http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm, Download 12.12.2007)

Das Verbreitungsrecht ist lt. § 17 Abs. 1 UrhG folgendermaßen definiert:
„Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.“ (aus § 17 Abs. 1 UrhG). Somit kann man folgern, dass man unter Verbreitung die Werknutzung in körperlicher Form versteht
(vgl. § 15 Abs. 1 UrhG).
Laut § 15 Abs. 1 UrhG dürften somit nur körperliche Gegenstände verbreitet werden, worunter in diesem Fall Disketten oder CD-ROMs fallen. Jedoch gehört weiters zum Begriff der „Verbreitung“, dass man den Besitz des Gegenstandes auf jemand anderen überträgt. Denkt man in diesem Zusammenhang an eine Bibliothek, so wird in diesem Fall unter „Verbreitung“ die Ausleihe von digitalen Speichern an Bibliotheksbenutzer und diverse Versendungen im Bereich des bibliothekarischen Leihverkehrs verstanden
(vgl. http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm, Download 12.12.2007).

Denkt man aber an die Nutzung von digitalen Speichern im „offline“ Bereich, sprich innerhalb der Bibliothek selbst, so fällt dies nicht unter den Begriff der „Verbreitung“, da in diesem Fall der Besitz der Bibliothek und deren Speicher obliegt
(vgl. http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm, Download 12.12.2007).

Weiters fällt auch die Aushändigung von digitalen Vervielfältigungsstücken, welche von Bibliotheken nach dem § 53 UrhG auf Auftrag von Bibliotheksbenutzern angefertigt wurden, nicht unter den Begriff „Verbreitung“
(vgl. http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm, Download 12.12.2007).

Frei ausgeliehen werden dürfen Vervielfältigungen diverse Werke, welche von den Bibliotheken käuflich erworben wurden (vgl. §§ 17Abs. 2, 69 c Nr. 3 UrhG).

 „Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat angeregt, das Vermiet- und Verleihrecht auf die Grundlage einer „erweiternden Auslegung“ auch auf das Angebot von Werken oder geschützten Leistungen zur Online-Nutzung anzuwenden (Grünbuch zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft – KOM (95)
382 endg. Vom 19.7.1995, S. 58). Zur Begründung führt die Kommission an: „Da in der Praxis die elektronische Vermietung ... aus wirtschaftlicher Sicht mit der Vermietung in einem Geschäftslokal in Konkurrenz steht und eine wirtschaftlich vergleichbare Tätigkeit darstellt, scheint es logisch, hier das gleiche Recht zur Anwendung zu bringen. Das gleiche Argument spricht dafür, die Online-Abfrage eines Werkes in einer öffentlichen Bibliothek mit dem Verleih einer Kopie des Werkes gleichzusetzen“ (Ebd.) Der Vorschlag der Kommission ist bei den deutschen Urheberrechtlern bislang vorwiegend auf Ablehnung gestoßen.“
(aus. http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm, Download 12.12.2007).

 

 

Quellen:

 

Bibliotheken in der Informationsgesellschaft;
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm, Download 12.12.2007-12-12

Urheberrechtsgesetz;
http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?q=&q4=urheberrechtsgesetz&q1=&q5=&q2=&q7=&q8=&q9=&q10=&q11=2005
0128&o=s&x=r&v=bnd&db3=BND&so=SORT+&sl=300&l=100&r=%5B%28%24query1%
29:PARA,BSTPARA%5D+%5Bund+%28%24q2%29:ANLNR,BSTANL%5D+%5Bund+%2
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query11%29.ge.IDAT+und+%23date%28%24q11%29.le.ADAT%29%5D+%5Bund+%28%2
4q%29%5D
, Download 12.12.2007

Gesetze über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte;
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html, Download 12.12.2007

 

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