JR's
Mittwoch, 12. Dezember 2007
Kusss-Aufgabenstellung - Gesetzeslage Verbreitungsrecht

„Urheberschaft in digitalen Medien“

 

Im folgenden habe ich mich mit dem Verbreitungsrecht auseinandergesetzt und versucht die Gesetzeslage am Beispiel von Bibliotheken darzustellen.

 

In Europa ist das Verbreitungsrecht durch die EG-Richtlinie zum Vermietungs- und Verleihrecht vom 19.11.1992 geregelt. (ABl. Nr. L 346, S. 61) „Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23.06.1995 ist die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden.“
(aus http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm, Download 12.12.2007)

Das Verbreitungsrecht ist lt. § 17 Abs. 1 UrhG folgendermaßen definiert:
„Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.“ (aus § 17 Abs. 1 UrhG). Somit kann man folgern, dass man unter Verbreitung die Werknutzung in körperlicher Form versteht
(vgl. § 15 Abs. 1 UrhG).
Laut § 15 Abs. 1 UrhG dürften somit nur körperliche Gegenstände verbreitet werden, worunter in diesem Fall Disketten oder CD-ROMs fallen. Jedoch gehört weiters zum Begriff der „Verbreitung“, dass man den Besitz des Gegenstandes auf jemand anderen überträgt. Denkt man in diesem Zusammenhang an eine Bibliothek, so wird in diesem Fall unter „Verbreitung“ die Ausleihe von digitalen Speichern an Bibliotheksbenutzer und diverse Versendungen im Bereich des bibliothekarischen Leihverkehrs verstanden
(vgl. http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm, Download 12.12.2007).

Denkt man aber an die Nutzung von digitalen Speichern im „offline“ Bereich, sprich innerhalb der Bibliothek selbst, so fällt dies nicht unter den Begriff der „Verbreitung“, da in diesem Fall der Besitz der Bibliothek und deren Speicher obliegt
(vgl. http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm, Download 12.12.2007).

Weiters fällt auch die Aushändigung von digitalen Vervielfältigungsstücken, welche von Bibliotheken nach dem § 53 UrhG auf Auftrag von Bibliotheksbenutzern angefertigt wurden, nicht unter den Begriff „Verbreitung“
(vgl. http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm, Download 12.12.2007).

Frei ausgeliehen werden dürfen Vervielfältigungen diverse Werke, welche von den Bibliotheken käuflich erworben wurden (vgl. §§ 17Abs. 2, 69 c Nr. 3 UrhG).

 „Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat angeregt, das Vermiet- und Verleihrecht auf die Grundlage einer „erweiternden Auslegung“ auch auf das Angebot von Werken oder geschützten Leistungen zur Online-Nutzung anzuwenden (Grünbuch zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft – KOM (95)
382 endg. Vom 19.7.1995, S. 58). Zur Begründung führt die Kommission an: „Da in der Praxis die elektronische Vermietung ... aus wirtschaftlicher Sicht mit der Vermietung in einem Geschäftslokal in Konkurrenz steht und eine wirtschaftlich vergleichbare Tätigkeit darstellt, scheint es logisch, hier das gleiche Recht zur Anwendung zu bringen. Das gleiche Argument spricht dafür, die Online-Abfrage eines Werkes in einer öffentlichen Bibliothek mit dem Verleih einer Kopie des Werkes gleichzusetzen“ (Ebd.) Der Vorschlag der Kommission ist bei den deutschen Urheberrechtlern bislang vorwiegend auf Ablehnung gestoßen.“
(aus. http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm, Download 12.12.2007).

 

 

Quellen:

 

Bibliotheken in der Informationsgesellschaft;
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm, Download 12.12.2007-12-12

Urheberrechtsgesetz;
http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?q=&q4=urheberrechtsgesetz&q1=&q5=&q2=&q7=&q8=&q9=&q10=&q11=2005
0128&o=s&x=r&v=bnd&db3=BND&so=SORT+&sl=300&l=100&r=%5B%28%24query1%
29:PARA,BSTPARA%5D+%5Bund+%28%24q2%29:ANLNR,BSTANL%5D+%5Bund+%2
8%24q4%29:KTIT,ABK%5D+%5Bund+%28%24q5%29:ART,BSTART%5D+%5Bund+%2
8%24q7%29:TYP%5D+%5Bund+%28%24q8%29:QUELLE%5D+%5Bund+%28%24q9%2
9:INDEX%5D+%5Bund+%28%24q10%29:UNTERZ%5D+%5Bund+%28%23date%28%24
query11%29.ge.IDAT+und+%23date%28%24q11%29.le.ADAT%29%5D+%5Bund+%28%2
4q%29%5D
, Download 12.12.2007

Gesetze über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte;
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html, Download 12.12.2007

 

... link (0 comments)   ... comment


Online for 6248 days
Last update: 2008.02.06, 10:18
status
You're not logged in ... login
menu
... home
... topics
... galleries

... ::collabor:: home
search
 
calendar
November 2024
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
 
 
 
 
 1 
 2 
 3 
 4 
 5 
 6 
 7 
 8 
 9 
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
 
 
 
recent updates
Hi! Find den Dienst...
Hi! Find den Dienst den du beschrieben hast recht...
by Georg.Pollhammer.Uni-Linz (2008.02.06, 10:18)
Schon in ordnung ;) Hab...
Schon in ordnung ;) Hab ihn mir eben durchgelesen...
by Johannes Stoiber.Uni-Linz (2008.02.03, 09:26)
Erweiterung Twitter
Hallo Hannes, um dein Thema noch etwas zu erweitern...
by Armin Greinstetter.Uni-Linz (2008.02.02, 16:02)
Hallo Johannes, finde...
Hallo Johannes, finde ich auch, ist ein wirklich interessanter...
by Marek.Zipper.Uni-Linz (2008.01.23, 10:35)
hallo, sehr interessanter...
hallo, sehr interessanter Dienst den du da gefunden...
by Thomas.Priglinger.Uni-Linz (2008.01.22, 11:31)

xml version of this page

made with antville