Informationsverarbeitung 2 |
Dienstag, 12. Dezember 2006
Datenschutz in der Praxis
Jürgen.Kern.Uni-Linz, 13:26h
Da in der letzten Einheit bezüglich des Datenschutzes diskutiert wurde, möchte ich nun die Gelegenheit nutzen, um die Handhabung deselben in der Praxis zu erörtern.
Laut Gesetz sind Dienstleistungsanbieter im Webbereich (Internetprovider) dazu verpflichtet bei relevanten Straftatbeständen (Terrorismus, illegale Downloads von Musik- und Filmdateien, Aufhetzung zum Rassismus, Nationalsozialistische Propaganda, etc.), die Identitäten ihrer Kunden Preis zu geben. Sie sind jedoch nur berechtigt diese Staatsorganen nach richterlichem Beschluss auszuhändigen. Ein privater Anbieter (z.B. die Firma Walt Disney), welche einen illegalen Download einer ihrer Filme auf einer der zahlreichen Tauschbörsen ausfindig gemacht hat, kann von keinem Internetanbieter in Österreich die Herausgabe der Kontaktdaten der Person hinter dieser IP-Adresse erwirken. Einzige Möglichkeit: Es erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, deren Anschuldigung von einem Richter geprüft wird. Wird die Schuldfähigkeit dabei vom zuständigen Richter bejaht, so kann der private Anbieter die Herausgabe mittels diesen Beschlusses erzwingen und etwaige Strafzahlungen einfordern. In der Praxis wird dies meist anders gehandhabt. Ein illegaler Download wird vom privaten Anbieter dem Internetprovider gemeldet. Dieser informiert daraufhin seine Kunden, dass diese Downloads illegal sind und fordert sie zur Unterlassung derselben auf. Lt. Auskunft eines namhaften österreichischen Internetproviders kommt es dabei sehr selten zur Strafverfolgung ziviler Personen. Auch wenn in letzter Zeit gehäuft Meldungen über Strafprozesse aufgrund illegaler Musikdownloads in den Medien kursieren, so ist die Situation weit nicht so dramatisch, wie sie immer dargestellt wird. Ich möchte mich an dieser Stelle jedoch ausdrücklich von illegalen Downloads distanzieren und gebe nur die Informationen meiner Recherchen wieder!! Ein Grund, warum diese Downloads bis zu einem gewissen Maß von der Musikindustrie toleriert werden liegt darin, dass dadurch auch der Bekanntheitsgrad der Künstler steigt und somit ein Marketing-Effekt damit einher geht. Ein anderer Marketing-Trick gewisser Tauschbörsen liegt darin, dass sie ihren Kunden absolute Anonymität gewährleisten. Dies geschieht dadurch, dass man sich mit seiner IP-Adresse auf dessen Server anmeldet, danach eine andere IP-Adresse zur Verfügung gestellt bekommt und mit dieser sich ganz einfach in die diversen Tauschbörsen einlinken kann. So erscheint nie die eigene IP-Adresse, wodurch es unmöglich wird, die Identität des Downloaders zu erfahren. Der Betreiber selbst gibt an, dass die IP-Adressen der User nie mit den Pseudo-IP Adressen in Verbindung gebracht weren kann und somit eine Identifizierung, auch wenn man es möchte, technisch unmöglich wird. Der Datenschutz dient natürlich in erster Linie zum Schutze der Privatsphäre jeden Einzelnen von uns und es ist nur zu begrüssen, dass die Handhabung relativ streng vollzogen wird, denn ansonsten könnten unsere Daten in "falsche Hände" geraten und dadurch großen Schaden anrichten. Bei Mißbrauch ist es jedoch durchaus verständlich und akzeptabel, den Schutz der Privatsphäre zu durchbrechen und die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen, wenn dadurch andere Menschen geschützt werden können. ... comment
Alexandra.Berger.Uni-Linz,
Freitag, 29. Dezember 2006, 00:12
Ein wirklich sehr interessanter Beitrag, lg
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