Einführungskurs E-Learning |
Donnerstag, 3. Juli 2008
Aufgabe 10
eva.schoerghofer.Uni-Linz, 20:16h
Über lange Zeit hinweg stellte das Urheberrechte eine Rechtsmaterie dar, die für Normalbürger kaum von Relevanz war und lediglich für einige wenige Spezialisten von Interesse war. Durch technische Entwicklungsschritte (Digitalisierung) im Bereich der digitalen Kopie und der daraus resultierenten Qualitätsverbesserung von Kopien sowie der möglichen weltweiten Verbreitung über das Internet erlangte das Urheberrecht zunehmend Relevanz für eine breite Bevölkerungsschicht. Laut Österreichischen Urheberrecht unterliegen alle Werke (Definiton siehe § 1 (1) ) sowie Teile urheberrechtlichen Schutz. Das Internet stellt somit keinen rechtsfreien Raum dar und vor allem Website-Betreiber haben in viellerlei Hinsicht das Urheberrecht zu beachten.
Bezüglich eines konkreten Teilaspektes möchte ich mich auf das Recht am eigenen Bild (§ 78) auf Websites näher eingehen. Durch die Zunahme von Online-Communities wie Beispielsweise studiVZ.net oder szene1.at die unter anderem die Möglichkeit anbieten, Bilder von Personen auf diesen Websites einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, kommt dem Recht am eigenen Bild immer größere Bedeutung zu. Gleichzeitig steigt die Anzahl der Personen die Ihre Fotos nicht im Internet zugänglich gemacht haben wollen. (ua. als Folge von missbräuchlicher Verwendung – bsp. Verunstaltung usw.) Diesen spezielen Sachverhalt ist im §78 des Urheberrechtsgesetz geregelt. „ Das Urheberrechtsgesetz (§78) schützt auch das eigene Bild einer Person. Dieses darf weder öffentlich ausgestellt oder auf eine anderer Art, wodurch es der Öffentlichkeit zugänglich gemach wird, verbreitet werden, wenn dadurch berechtige Interessen des Abgebildeten – oder bei Verstorbenen, die eines nahen Angehörigen – verletzt würde. Wird das Recht am eigenen Bild verletzt so gelten dieselben Schadensbestimmungen wie bei Verletzung des Briefschutes im Sinne des § 87 UrhG. Nach § 87 Abs. 2 UrhG gebühren ein Ausgleich für immaterielle Nachteile selbst bei leichter Fahrlässigkeit, sofern „berechtigte Interessen“ des Geschädigten durch die Veröffentlichung seines Bildes verletzt werden, wird das Bildmaterial einer Person die in der Öffentlichkeit gefilmt oder fotografiert wurde anschließend in einem Medium verbreitet unterscheidet die Rechtssprechung „rein private Tätigkeiten“ - wie beispielsweise Radfahren an der Donau so darf das Bildmaterial ohne Zustimmung des Betroffenen in keinem Medium verwende werden. Liegt dagegen eine Ausübung im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vor – wie beispielsweise auf einem Ball – so dürfen Aufnahmen medial verwendet werden, wenn dadurch kein „berechtigtes Interesse“ des Abgebildeten http://www.bmi.gv.at/oeffentlSicherheit/2006/05_06/Persoenlichkeitsschutz.pdf Auch Unternehmen die zu Marketing oder Kommunikationszwecken Fotos Ihrer Mitarbeiter auf Webseites einer breiten Öffentlichkeit Zugänglichmachen benötigen eine ausdrückliche Genehmigung des/der Mitarbeiters/in zur Veröffentlichung des Fotos. Es ist daher sowohl für Website-Betreiber als auch für den „Normaleuser“ wichtig auch im Internet einige Gesetzte zu beachten um vorab Rechtliche Konsequenzen ausschließen zu können. ... link (0 comments) ... comment Aufgabe 10
eva.schoerghofer.Uni-Linz, 20:14h
Über lange Zeit hinweg stellte das Urheberrechte eine Rechtsmaterie dar, die für Normalbürger kaum von Relevanz war und lediglich für einige wenige Spezialisten von Interesse war. Durch technische Entwicklungsschritte (Digitalisierung) im Bereich der digitalen Kopie und der daraus resultierenten Qualitätsverbesserung von Kopien sowie der möglichen weltweiten Verbreitung über das Internet erlangte das Urheberrecht zunehmend Relevanz für eine breite Bevölkerungsschicht. Laut Österreichischen Urheberrecht unterliegen alle Werke (Definiton siehe § 1 (1) ) sowie Teile urheberrechtlichen Schutz. Das Internet stellt somit keinen rechtsfreien Raum dar und vor allem Website-Betreiber haben in viellerlei Hinsicht das Urheberrecht zu beachten.
Bezüglich eines konkreten Teilaspektes möchte ich mich auf das Recht am eigenen Bild (§ 78) auf Websites näher eingehen. Durch die Zunahme von Online-Communities wie Beispielsweise studiVZ.net oder szene1.at die unter anderem die Möglichkeit anbieten, Bilder von Personen auf diesen Websites einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, kommt dem Recht am eigenen Bild immer größere Bedeutung zu. Gleichzeitig steigt die Anzahl der Personen die Ihre Fotos nicht im Internet zugänglich gemacht haben wollen. (ua. als Folge von missbräuchlicher Verwendung – bsp. Verunstaltung usw.) Diesen spezielen Sachverhalt ist im §78 des Urheberrechtsgesetz geregelt. „ Das Urheberrechtsgesetz (§78) schützt auch das eigene Bildnis einer Person. Dieses darf weder öffentlich ausgestellt oder auf eine anderer Art, wodurch es der Öffentlichkeit zugänglich gemach wird, verbreitet werden, wenn dadurch berechtige Interessen des Abgebildeten – oder bei Verstorbenen, die eines nahen Angehörigen – verletzt würde. Wird das Recht am eigenen Bild verletzt so gelten dieselben Schadensbestimmungen wie bei Verletzung des Briefschutes im Sinne des § 87 UrhG. Nach § 87 Abs. 2 UrhG gebühren ein Ausgleich für immaterielle Nachteile selbst bei leichter Fahrlässigkeit, sofern „berechtigte Interessen“ des Geschädigten durch die Veröffentlichung seines Bildes verletzt werden… wird das Bildmaterial einer Person die in der Öffentlichkeit gefilmt oder fotografiert wurde anschließend in einem Medium verbreitet … unterscheidet die Rechtssprechung „rein private Tätigkeiten“ - wie beispielsweise Radfahren an der Donau so darf das Bildmaterial ohne Zustimmung des Betroffenen in keinem Medium verwende werden. Liegt dagegen eine Ausübung im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vor – wie beispielsweise auf einem Ball – so dürfen Aufnahmen medial verwendet werden, wenn dadurch kein „berechtigtes Interesse“ des Abgebildeten verletzt wird“… [href:http://www.bmi.gv.at/oeffentlSicherheit/2006/05_06/Persoenlichkeitsschutz.pdf] Auch Unternehmen die zu Marketing oder Kommunikationszwecken Fotos Ihrer Mitarbeiter auf Webseites einer breiten öffentlichkeit Zugänglichmachen benötigen eine ausdrückliche Genehmigung des/der Mitarbeiters/in zur Veröffentlichung des Fotos. Es ist daher sowohl für Website-Betreiber als auch für den „Normalenuser“ wichtig auch im Internet einige Gesetzte zu beachten um vorab Rechtliche Konsequenzen ausschließen zu können. ... link (0 comments) ... comment Dienstag, 17. Juni 2008
Aufgabe 9
eva.schoerghofer.Uni-Linz, 20:14h
Meine persönliche Analyse zu den Vor- und Nachteilen der beide Programme "gpg4win" und "steganoG":
a) gpg4win Das Programm war ebenso einfach zu erwerben (download) als auch zu installieren. Dank der klar strukturierten und überaus übersichtlichen Programm-Hilfe die auf der Herstellerseite verfügbar ist, konnte man sich rasch im Programm zurechtfinden. Ich persönlich hatte jedoch Probleme den Schlüsselcode, nämlich die zweite inter-agierenden Person (in unserem Falle unser Tutor „Wolfgang Kieslich) in das Programm hereinzuladen. Dies gelang mir erst nach mehreren Anläufen und detalierten lesen der Programm-Hilfe. Ansonsten finde ich dieses Programm zur Versendung von sensiblen Textdokumenten durchaus empfehlenswert. b) steganoG Dieses Programm ist vom Aufbau her überaus einfach und somit auch leicht verständlich. Problematisch war es für mich jedoch, dass das Programm keine *.jpg Bildformate akzeptiert und nur das nicht so stark verbreitete *.bmp Bildformat. Daher musste ich das von mir gewählte Bild erst in das benötigte Dateiformat umwandeln. Weiters akzeptiert es nur Textdateien des Typs *.txt. Die unzureichnden Kompatibilität mit anderen Dateiformaten (.jpg, .doc) habe ich als größten Schwachpunkt des Programms empfunden! ... link (0 comments) ... comment Sonntag, 1. Juni 2008
Aufgabe 8
eva.schoerghofer.Uni-Linz, 20:23h
Netzwerktools einsetzen
Ping Mit dem Ping-Befehl kann man feststellen ob ein bestimmter Host erreichbar ist. Dazu wird ein Datenpaket an den Zielhost gesendet. Sofern dieser das Protokoll unterstützt sendet er ein Antwortpaket zurück. Dadurch lässt sich feststellen wie lange ein Paket hin und zurück benötigt. Als Test wurde der Ping-Befehl auf die Internetseite http://www.heise.de an zwei verschiedenen Tagen angewendet. Hier ist ein Screenshot vom Donnerstag, den 29.05.2008: Dem Ping-Befehl wurde der Hostname "http://www.heise.de" übergeben. Das Betriebssystem hat diesen dann in die IP-Adresse "193.99.144.85" aufgelöst. Anschließend wurde vier Mal hintereinander ein Ping-Paket an diese IP-Adresse gesendet. Bei dem ersten Paket dauerte das Routing hin und zurück 47 Millisekunden. Dies entspricht auch dem Mittelwert der vier Pakete. Der 2. Screenshot ist vom Samstag, den 31.05.2008. Beim Vergleich der zwei Screenshots ist kein wesentlicher Unterschied zu erkennen, obwohl der erste Ping am einem Wochentag und der zweite Ping an einem Wochenende durchgeführt wurde. Tracert Um zu ermitteln über welche IP-Router ein Datenpaket bis zum Zielhost unterwegs ist kann der Tracert-Befehl verwendet werden. Als Test wurde der Tracert-Befehl auf die Internetseite http://www.heise.de an zwei verschiedenen Tagen angewendet. Hier ist ein Screenshot vom Donnerstag, den 29.05.2008: Der 2. Screenshot ist vom Samstag, den 31.05.2008. Beim Vergleich dieser beiden Screenshots ist zu erkennen, dass der Weg der gleiche ist, auch wenn der Tracert-Befehl an zwei unterschiedlichen Wochentagen ausgeführt wurde. Der einzige Unterschied liegt hier bei den Übertragungszeiten. Webtools Um Netzwerkbefehle wie Ping oder Tracert auszuführen gibt es im Internet auch sehr viele Webtools mit deren Hilfe dies gemacht werden kann. Ein Webtool ist zum Beispiel UTA Traceroute. Um den Unterschied zwischen dem Windows-Befehl Tracert und dem Webtool zu verdeutlichen ist hier ein Screenshot vom Webtool. Dieser Screenshot wurde am Donnerstag, den 29.05.2008 gemacht. Hier ist zu erkennen, dass die lokal gestarteten Windows-Netzwerkbefehle vom eigenen Rechner ausgehen, hingegen die Webtools vom jeweiligen Server aus starten. In diesem Fall von dem UTA - Server. Portscan Mit Hilfe eines Portscans können alle offenen UDP und TCP/IP - Ports eines Rechners angezeigt werden. Screenshot eines Portscans mit Hilfe des Programms ActivePorts: Whois Mit einer Whois - Abfrage können von verteilten Datenbanksystem Informationen über Internet-Domains und deren Eigentümern abgefragt werden. Auf die Internetseite http://www.heise.de wurde eine Whois-Abfrage abgesetzt welche zu folgendem Ergebnis führte: ----------------------------- % Copyright (c)2006 by DENIC % Version: 1.07.5 % % Restricted rights. % % % Terms and Conditions of Use % % All the domain data that is visible in the whois search is protected % by law. It is not permitted to use it for any purpose other than % technical or administrative requirements associated with the % operation of the Internet or in order to contact the domain holder % over legal problems. You are not permitted to save it electronically % or in any other way without DENIC's express written permission. It % is prohibited, in particular, to use it for advertising or any similar % purpose. % % By maintaining the connection you assure that you have a legitimate % interest in the data and that you will only use it for the stated % purposes. You are aware that DENIC maintains the right to initiate % legal proceedings against you in the event of any breach of this % assurance and to bar you from using its whois query. Domain: heise.de Domain-Ace: heise.de Nserver: ns.heise.de 193.99.145.37 Nserver: ns.pop-hannover.de Nserver: ns2.pop-hannover.net Nserver: ns.plusline.de Nserver: ns.s.plusline.de Status: connect Changed: 2008-02-28T11:09:02+01:00 [Holder] Type: ORG Name: Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG Address: Helstorfer Strasse 7 Pcode: 30625 City: Hannover Country: DE Changed: 2007-11-26T15:05:02+01:00 [Admin-C] Type: PERSON Name: Steven Steinkraus Address: Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG Address: Helstorfer Strasse 7 Pcode: 30625 City: Hannover Country: DE Changed: 2007-12-06T13:30:02+01:00 [Tech-C] Type: PERSON Name: Axel Wilzopolski Address: Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG Address: Helstorfer Straße 7 Pcode: 30625 City: Hannover Country: DE Phone: +49 511 5352 0 Fax: +49 511 5352 479 Email: aw@heise.de Changed: 2002-10-07T15:36:40+02:00 [Zone-C] Type: ROLE Name: Hostmaster IPH Organisation: Internet PoP Hannover GmbH Address: Vahrenwalder Str. 205 Pcode: 30165 City: Hannover Country: DE Phone: +49.511372940 Fax: +49.51137294 5 Email: hostmaster@pop-hannover.net Changed: 2007-05-31T12:15:03+02:00 ----------------------------- Aus diesem Ergebnis lässt sich erkennen, dass die Seite auf "Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG" registriert ist. ... link (0 comments) ... comment ... older stories
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