Einführungskurs E-Learning
Donnerstag, 3. Juli 2008
Aufgabe 10
Über lange Zeit hinweg stellte das Urheberrechte eine Rechtsmaterie dar, die für Normalbürger kaum von Relevanz war und lediglich für einige wenige Spezialisten von Interesse war. Durch technische Entwicklungsschritte (Digitalisierung) im Bereich der digitalen Kopie und der daraus resultierenten Qualitätsverbesserung von Kopien sowie der möglichen weltweiten Verbreitung über das Internet erlangte das Urheberrecht zunehmend Relevanz für eine breite Bevölkerungsschicht. Laut Österreichischen Urheberrecht unterliegen alle Werke (Definiton siehe § 1 (1) ) sowie Teile urheberrechtlichen Schutz. Das Internet stellt somit keinen rechtsfreien Raum dar und vor allem Website-Betreiber haben in viellerlei Hinsicht das Urheberrecht zu beachten.

Bezüglich eines konkreten Teilaspektes möchte ich mich auf das Recht am eigenen Bild (§ 78) auf Websites näher eingehen. Durch die Zunahme von Online-Communities wie Beispielsweise studiVZ.net oder szene1.at die unter anderem die Möglichkeit anbieten, Bilder von Personen auf diesen Websites einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, kommt dem Recht am eigenen Bild immer größere Bedeutung zu. Gleichzeitig steigt die Anzahl der Personen die Ihre Fotos nicht im Internet zugänglich gemacht haben wollen. (ua. als Folge von missbräuchlicher Verwendung – bsp. Verunstaltung usw.)
Diesen spezielen Sachverhalt ist im §78 des Urheberrechtsgesetz geregelt.

„ Das Urheberrechtsgesetz (§78) schützt auch das eigene Bildnis einer Person. Dieses darf weder öffentlich ausgestellt oder auf eine anderer Art, wodurch es der Öffentlichkeit zugänglich gemach wird, verbreitet werden, wenn dadurch berechtige Interessen des Abgebildeten – oder bei Verstorbenen, die eines nahen Angehörigen – verletzt würde. Wird das Recht am eigenen Bild verletzt so gelten dieselben Schadensbestimmungen wie bei Verletzung des Briefschutes im Sinne des § 87 UrhG. Nach § 87 Abs. 2 UrhG gebühren ein Ausgleich für immaterielle Nachteile selbst bei leichter Fahrlässigkeit, sofern „berechtigte Interessen“ des Geschädigten durch die Veröffentlichung seines Bildes verletzt werden… wird das Bildmaterial einer Person die in der Öffentlichkeit gefilmt oder fotografiert wurde anschließend in einem Medium verbreitet … unterscheidet die Rechtssprechung „rein private Tätigkeiten“ - wie beispielsweise Radfahren an der Donau so darf das Bildmaterial ohne Zustimmung des Betroffenen in keinem Medium verwende werden. Liegt dagegen eine Ausübung im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vor – wie beispielsweise auf einem Ball – so dürfen Aufnahmen medial verwendet werden, wenn dadurch kein „berechtigtes Interesse“ des Abgebildeten verletzt wird“…
[href:http://www.bmi.gv.at/oeffentlSicherheit/2006/05_06/Persoenlichkeitsschutz.pdf]

Auch Unternehmen die zu Marketing oder Kommunikationszwecken Fotos Ihrer Mitarbeiter auf Webseites einer breiten öffentlichkeit Zugänglichmachen benötigen eine ausdrückliche Genehmigung des/der Mitarbeiters/in zur Veröffentlichung des Fotos. Es ist daher sowohl für Website-Betreiber als auch für den „Normalenuser“ wichtig auch im Internet einige Gesetzte zu beachten um vorab Rechtliche Konsequenzen ausschließen zu können.

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