Nutzung interaktiver Medien
Donnerstag, 6. Dezember 2007
Verletzung des Urheberrechts beim Download von MP3 Files im Internet
1. Gegenstand des Urheberrechts

Das Urheberrecht verfolgt den Zweck, "Urheber vor missbräuchlichen Verwertungsakten ihrer Schöpfungen durch Unbefugte zu schützen". (Büchele, 2002, S. 11). Im Falle des Anbietens von mp3-Dateien müssen neben den Urheberrechten der Autoren und Komponisten auch die verwandten Schutzrechte der Interpreten und Produzenten beachtet werden.


2. Das Werk

Der Werksbegriff spielt im Urheberrecht eine zentrale Rolle. Das Werk iSd Urheberrechts ist das Ergebnis des Schaffens des Urhebers und somit das Verbindungsstück zwischen Urheber und Urheberrecht. Das dazugehörige Gesetz, das Urheberrechtsgesetz (UrhG), beschreibt dahingehend alle Rechte und Pflichten, die an ein Werk gebunden sind. (Vgl. Wiedenbauer, 1998, S. 48) Im Gesetz wird der Werksbegriff wie folgt definiert:

§ 1 UrhG
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (Wiedenbauer, 1998, S. 49)


3. Verletzung des Urheberrechtsgesetzes bei Vervielfältigung von Musik

(Im Folgenden wird eine deutsche Internetquelle verwiesen. In der Literaturrecherche wurde vermehrt der Hinweis gefunden, dass das österreichische und das deutsche UrhG sehr ähnlich sind, womit die Verwendung dieser Quelle gerechtfertigt wird.)

Wenn Musikdateien in das Internet (zB in Musiktauschbörsen) hochgeladen und sie somit für eine Vielzahl von Nutzern zugänglich werden, besteht eine Verletzung des Urheberrechts. Die Rückverfolgbarkeit beim Filesharing ist eher schwierig, jedoch beim Upload beispielsweise von ganzen Alben auf ftp-Server können Täter ausgeforscht und gesetzmäßig sogar mit Freiheitsstrafen bestraft werden. In der Praxis sind jedoch Schadenersatzforderung der Musikindustrie gegenüber dem Verbreiter des Musikmaterials relevanter. (URL: http://www.internetrecht-rostock.de/mp3-recht.htm)

Die Legalität beim Download von Musik aus dem Internet ist grundsätzlich umstritten. Es kann jedoch festgestellt werden, dass beim Download von Musikdateien grundsätzlich keine Verletzung des Urheberrechts besteht, wenn dies ausschließlich zur eigenen Verwendung bzw. für die private Nutzung erfolgt. Die Vervielfältigung ist unter dieser Einschränkung er-laubt, wobei zum privaten Kreis persönlich verbundene Personen oder Familienmitglieder zu zählen sind. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Musikdateien ausschließlich diesem eingeschränkten Personenkreise zur Verfügung stehen (dies ist jedoch eher theoretisch nachvollziehbar). (URL: http://www.internetrecht-rostock.de/mp3-recht.htm)

Eine zweite Voraussetzung für die Legalität ist, dass sich der Downloader keinen rechtswidrigen Zugang zu den so genannten Piraten-Sites verschafft hatte. (vgl. Haller, 2001, S. 138) Eine weitere Veröffentlichung im Netz hat jedoch zur Folge, dass wiederum das UrhG verletzt wird.



Literaturquellen:

Wiedenbauer, M. (1998). Urheberrechtsschutz von Multimediaprodukten, Wien: Verlag Österreich
Haller, A. (2001). Music on demand, Wien: Verlag ORAC
Büchele, M. (2002). Urheberrecht im Word Wide Web, Wien: LexisNexis Verlag ARD ORAC
www.internetrecht-rostock.de, 03.12.2002

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