Elisabeth's Weblog
Montag, 3. Dezember 2007
Datenschutz und Urheberschaft: LV vom 3.12.07
Dieser Beitrag ist ein Protokoll der Lehrveranstaltung "Schlüsseltechnologien der Informationsgesellschaft" vom 03.12.2007.


Datenschutzrecht


Das Datenschutzgesetz gehört zum Verfassungsrecht. Es geht dabei nicht um den Schutz der Daten, sondern um den Schutz der Privatsphäre . Die wichtigsten Rechtsansprüche sind Folgende:
> Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten.
> Jeder hat das Recht Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten über die eigene Person verarbeitet werden, beziehungsweise das Recht auf Richtigstellung und Löschen unrichtiger Daten.


Was ist mit "Daten" gemeint?

> Personenbezogene Daten
> sensible Daten: Daten natürlicher Personen über ihre ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse Überzeugung, Gesundheit, Sexualleben; Diese Daten sind "besonders" schützenswert und werden noch einmal gesondert behandelt


Wer ist Betroffener?

Der Betroffene ist jede natürliche oder juristische Person, deren Daten verwendet werden.


Verwendung von Daten

Unter der Verwendung von Daten versteht man grundsätzlich zwei Vorgänge:
1. Die Verarbeitung von Daten (ermitteln, erfassen, speichern, aufbewahren, ordnen, vergleichen, verändern, verknüpfen, vervielfältigen)
2. Die Übermittlung von Daten (die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister)

Daten dürfen nur auf "rechtmäßige" Weise verwendet werden. Sie dürfen nur für festgelegte, eindeutig rechtmäßige Zwecke ermittelt und aufgrund einer dieser Zwecke weiterverwendet werden. Die Verwendung für wissenschaftliche und statistische Zwecke ist nur dann zulässig, wenn sie nicht über diesen Zweck hinausgehen und für den Zweck wesentlich sind.
Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammen und die schützenswerten Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden. Außerdem muss der Empfänger dem Übermittelnden sein rechtliches Befugnis glaubhaft gemacht haben.
(In Katastrophenfällen, wie etwa einem Unfall, wird eine Ausnahme gemacht; geht es etwa um die Ermittlung der Blutgruppe der Verletzten.)

Datenschutz und Datensicherheit hängen insofern zusammen, dass derjenige, der die Daten aufbewahrt, sie auch vor Beschädigung und Verlust bewahren muss.


Publizität der Datenanwendung

Das Datenverarbeitungsregister, welches im Bundeskanlzeramt angesiedelt ist, registriert Anwendungen und Übermittlungen von personenbezogenen Daten. Die Auftraggeber müssen hier ihre Zwecke zur Verwendung und Übermittlung von Daten angeben. Der Auftraggeber unterliegt zusätzlich einer Informationspflicht, dem Betroffenen darüber Auskunft zu geben, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden.

Die Rechte des Betroffenen: Einmal pro Jahr hat der Betroffene das Recht kostenlos Auskunft über alle Daten beim Auftraggeber zu fordern. Dabei können Daten bei Bedarf richtig gestellt werden.

Die Datenschutzkommission überprüft die Auftraggeber, ob diese alle Daten gemeldet haben und richtig verwenden.

Datenschutz im Telekommunikationsgesetz

Im Telekommunikationsgesetz werden die personenbezogenen Daten noch einmal genau aufgesplittert. In Stammdaten (z.B.: in Name, Wohnadresse, akademischer Grad, Bonität usw.), Inhaltsdaten, Standortdaten und Verkehrsdaten.
Im Kommunikationsgeheimnis ist das Mithören, Abhören, Aufzeichnen oder sonstiges Überwachen von Nachrichten verboten. Das heißt Inhaltsdaten dürfen auch nicht gespeichert werden.
Der Betreiber ist jedoch auch verpflichtet, an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Das Auskunftsrecht für den Betroffenen bleibt aber auch hier bestehen.

Überlegung -> Privatsphäre versus Öffentlichkeit

"The right to be let alone"
Grundsätzlich gilt, dass Anrufe zu Werbezwecken ohne vorheriges Einverständnis unzulässig sind. Die Zusendung einer SMS, bzw. elektronischen Post, ist nur dann zulässig, wenn dem Empfänger die Möglichkeit gegeben wird, weitere Nachrichten abzulehnen. Eine vorherige Zustimmung ist nicht notwendig, wenn der Absender die Kontaktinformation im Zusammenhang mit dem Verkauf oder durch eine Dienstleistung erhalten hat.


Staatliche Reglementierung des Einsatzes
von Verschlüsselungsverfahren


Dabei geht es um die Verschlüsselung von Kommunikationsinhalten (auch in der Telekommunikation) In der gesamten EU gibt es keine staatliche Reglementierung oder ein Verbot zur Verschlüsselung.



Urheberschaft in digitalen Medien

Das Kopieren hat durch die Digitalisierung eine neue Qualitätsstufe erlangt: Die Kopie ist nicht mehr vom Original zu unterscheiden, der Kopiervorgang beeinträchtigt das Original in keiner Weise, die notwendigen Ressourcen sind verhältnismäßig sehr gering. Die Gesetzgebung will urheberrechtlich geschützte Werke mittels Kryptographie auf den Eigentümer rückführbar kennzeichnen und das Original dadurch "unveräußerbar" machen.
Ein Professor an der Stanford University, Lawrence Lessig, argumentiert jedoch, dass "das Recht dem Fortschritt weichen muss". Das heißt, das Urheberrecht soll durch diese neue Entwicklung verändert werden.

In Österreich ist laut Gesetz grundsätzlich die Herstellung einzelner Vervielfältigungen gestattet (außer bei Software). Vervielfältigungen auf anderen Trägern als Papier oder einem ähnlichen Medium dürfen nur von natürlichen Personen angefertigt und für den privaten Gebrauch verwendet und NICHT für kommerzielle Zwecke gebraucht werden. Nähere Informationen zum Urheberrecht


Creative Commons
werden als eine Zwischenstufe zwischen dem "copyright" und der "public domain" bezeichnet. Die Idee ist, dass der Urheber selbst über den Gebrauch seines Rechts bestimmen kann. Er muss dabei nicht alle Rechte aufgeben, sondern behält nur einige davon. Zum Beispiel:
1. Es kann festgelegt werden, ob der Name des Urhebers im Werk aufscheinen soll, oder nicht.
2. Die Verwendung kann bestimmt werden: kommerziell od. nicht kommerziell.
3. Es kann festgelegt werden, dass das Werk von anderen verwendet werden darf, aber nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden soll.
Link zu Creative Commons

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Wolfgang.Kerbe.Uni-Linz, Donnerstag, 13. Dezember 2007, 13:52
EU Recht
Links zum rechtlichen Hintergrund auf EU und internationaler Ebene und Überlegungen zur Informationsgesellschaft findest du in meinem BLOG
Auch die WIPO webseite ist wärmstens zu empfehlen.
Super Idee, die Mitschrift in den BLOG zu stellen.
Eine schöne Zusammenfassung

... link  


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