Die Folgen für Raubkopierer

Miriam.Weiherer.Uni-Sbg, 13. Dezember 2007, 10:09



Was ist eine Raubkopie?

 „"Raubkopie" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für rechtswidrig hergestellte oder verbreitete Kopien von urheberrechtlich geschützten (meist elektronischen) Medien. Gelegentlich werden auch Raubdrucke sowie Produktkopien (z. B. von Markenbekleidung oder Uhren) als Raubkopien bezeichnet.“

Geschichtlich gesehen steht die Raubkopie erst am Anfang. Grund dafür ist, dass das seit einigen Jahrhunderten existierende Urheberrecht erst im 20.Jahrhundert die heutige jahrzehntelange Schutzdauer erreichte. Vorher bestand Eigentum nur an den materiellen Trägern (z.B. Buch als Gegenstand), nicht an den Inhalten (z.B. den Texten in diesem Buch).
Durch die neuen Technologien nahmen auch noch die wirtschaftlichen Folgen von Raubkopien an Größe zu. Außerordentlich heikel ist dabei das seit den 1990er Jahren auch im privaten Umfeld leicht mögliche Kopieren digitalen Ausgangsmaterials, das eine 1:1-Kopie ohne größeren Qualitätsverlust mit geringem Zeit- und Materialaufwand erlaubt.

 

Sind Raubkopierer Verbrecher?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass bei einer Raubkopie die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers, die natürlich bei einem legalen Erwerb des Produktes erfolgt wäre, unterbleibt.


Welche Strafen folgen nun?


Wurden früher nur professionelle Händler von Raubkopien verfolgt, geschieht dies nun auch immer öfters bei Personen, die zum Eigenbedarf kopieren. Einige Institutionen setzen sogar eigens entwickelte
Software ein, die Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen protokolliert und an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet.

Jede Verletzung gegen das Urheberrecht ist nämlich strafrechtlich zu verfolgen. Somit ist es nicht relevant, ob ich als Privatperson eine Kopie einer geschützten CD vornehme oder jemand das Handeln tausender CDs betreibt. Natürlich variieren bei diesen zwei Fällen die Strafen. Bei dem ersten Fall würde das Gesetz zum Beispiel Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorsehen. Bei einem gewerblichen Vertrieb, zum Beispiel Fall 2, droht neben einer Geldstrafe ein Gefängnisaufenthalt von bis zu fünf Jahren. Solch eine "Gewerblichkeit" liegt schon dann vor, wenn mit dem Verkauf von Raubkopien ein Gewinn erzielt wird.
Wer dazu noch Kopierschutzverfahren umgeht oder z.B. Software zum Knacken eines Kopierschutzes verbreitet, kann mit Geldstrafen bis 100.000 Euro und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bestraft werden.

Darüber hinaus unterscheidet man noch zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sanktionen, was bedeutet, dass man nicht nur von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann, sondern auch von den Rechtinhabern, die davon einen Schaden tragen. Diese können Schadenersatz und Unterlassungsansprüche geltend machen. Vor allem die Schadensersatzforderungen können einen Raubkopierer sehr teuer zu stehen kommen.

In der Realität ist dies nun so zu betrachten: Erstellt man illegale Kopien ausschließlich für sich selbst, muss man sich eigentlich nicht vor einer strafrechtlichen Verfolgung fürchten. Auch das Knacken eines
Kopierschutzes ist zwar verboten, für eine rein private Nutzung aber nicht mal strafbar. Die Sanktionen in diesem Fall sind eher von Seiten der Rechtinhaber anzunehmen. In letzter Zeit wurden solche Schadenersatzanforderungen vor allem von Seiten der Musikindustrie gegen die Nutzer von Internet-Tauschbörsen angestrebt. Dabei waren zwar größtenteils Benutzer betroffen, die eine große Anzahl an Dateien anboten, es traf allerdings auch solche, die nicht in großem Stil Kopien über das Internet verbreiteten. In den meisten Fällen kam es
allerdings zu keinen gerichtlichen Urteilen, die Verfahren wurden gegen eine Zahlung von zumeist einigen tausend Euro eingestellt.


Wer sich für in der Vergangenheit ausgesprochene Urteile gegen Raubkopierer interessiert, hier zwei Links:


Urteil gegen Raubkopierer 1


Urteil gegen Raubkopierer 2

 

Quelle:

http://www.raubkopierer-sind-verbrecher.de/index.htm


2 comments :: Kommentieren

Eine Grundlage

Wolfgang.Kerbe.Uni-Linz, 13. Dezember 2007, 14:26

für solche strafrechtlichen Ausformungen stellt die
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar. Dazu mehr in meinem BLOG

Verlinken :: Kommentieren

Johanna.Stinglmayr.Uni-Linz, 13. Dezember 2007, 14:44

manche fälle sind nicht immer ganz eindeutig, denn wie ich in meinem blog bereits geschrieben habe sind zb pirvatkopien zulässig!
auch wenn sich in den letzten jahren einiges geändert hat im bezug auf das urheberrechtsgesetz is so manches trotzdem noch immer nicht klar geregelt!
mein beitrag: /0455995/stories/18108/

Verlinken :: Kommentieren