Propaedeutikum Aufgabe 5: Vorratsdatenspeicherung

Thomas.Hahn.Uni-Linz, 22. Juni 2014, 16:08

Das Thema Vorratsdatenspeicherung geistert schon seit längerer Zeit durch die Medien. 

Bis zum April war es aus medialer Sicht eher ruhig um das Thema.

Mit der Aufhebung der EU-Richtlinie am 8. April 2014 wurde die Diskussion erneut entflammt. In diesem Beitrag sollen die nachfolgenden Fragen geklärt werden:

1. Was ist die Vorratsdatenspeicherung?

2. Was besagt die Aufhebung der EU-Richtlinie vom 8. April?

3. Welche Bedeutung hat die Aufhebung für Österreich?

 

Vorratsdatenspeichernug

 Quelle: Q2

 

Was ist die Vorratsdatenspeicherung? (Q1)

Die Seite help.gv.at beschreibt die Vorratsdatenspeicherung wie folgt:

Seit 1. April 2012 müssen Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten personenbezogene Daten, die bei einer Telekommunikation anfallen, speichern. Die Speicherung dient ausschließlich der Aufklärung von schweren Straftaten. Die Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erzeugung, z.B. ab einem geführten Telefonat, sechs Monate lang gespeichert.

Grundsätzlich kann man als juristischer Laie den Grund, warum diese Vorratsdatenspeicheurng eingeführt wurde, bis zu einem Grad nachvolllziehen. 

Der Inhalt der Kommunikation darf nicht gespeichert werden. Die Vorratsdatenspeicherung dient nur der Speicherung von Verbindungs- und Ortungsdaten. Eine Auskunft über die gespeicherten Daten ist ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft oder unter bestimmten Voraussetzungen durch die Sicherheitsbehörden zulässig.

Auch dieser Pasus erscheint sinnvoll. Warum gab und gibt es dann dennoch so viel mediale Diskussion zu dem Thema? Warum gibt es Initiativen wie ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement), wenn der Prozess genau unter den Voraussetzungen abläuft, wie oben dargestellt.?

In einem Satz zusammengefasst bedeutet Vorratsdatenspeicherung also, dass der Provider nicht nur das Recht hat sondern per Gesetz verpflichtet ist, Daten von Kunden aus Telefongesprächen und Internetverhalten für sechs Monate zu speichern.

 

Warum wurde die EU-Richtlinie am 8. April vom EuGH aufgehoben? (Q2, Q3)

Wie bei der ersten Frage beschrieben, sollen bei der Vorratsdatenspeicherung nur Verbindungs- und Ortsdaten gespeichert werden. Demnach werden also explizit keine inhaltliche Daten des Benutzers gespeichert. 

Der EuGH begründet die Aufhebung der EU-Richtlinie damit, dass auch ohne der inhaltlichen Speicherung der Daten, sich aus den gesammelten Daten so viel Informationen herauslesen lassen, dass die Privatsphäre eines Users verletzt wird. Somit wird gegen § 1 des DSG 2000 verstoßen. 

Es wird weiters kritisiert, dass der Benutzer darüber nicht informiert wird, dass seine Daten verwendet werden. Weiters erachtet es der EuGH als bedenklich, dass es keine genaue Definition bzw. Klassifzierung, der Formulierung "schwere Straftaten" gibt. 

Daraus lässt sich meiner Meinung nach ablesen, dass die entsprechenden Behörden nach eigenem Befinden entscheiden, ob in einem konkreten Fall, eine schwere Straftat vorliegt oder nicht. Deis impliziert, dass hier die für den ursprünglichen Zwecks der Verfolgung von Straftätern gesammelten Daten, missbraucht werdne können. Alleine die Tatsache, dass hier überhaupt die Möglichkeit besteht, zeigt meiner Ansicht nach schon die Problematik mit dem Datenschutz auf. Es hätte also bereits vor Erlassung der Richtlinie eine intentive Prüfung stattfinden sollen.

Spannend in diesem Zusammenhang finde ich, dass es bereits im Dezember 2013, also etliche monatliche vor Erlassung der Richtlinie, diese Punkte an der Richtlinie zwar kritisiert wurden, jedoch offenbar nicht berücksichtigt wurden (Q3).

Wie der Artikel (Q3) beschreibt, hat bereits Irland und Österreich vor einer Erlassung geklagt. Aus dem Artikel geht ebenso hervor, dass zu diesem Zeitpunkt eine Speicherung der Daten von bis zu zwei Jahren vorgesehen war! Da die Umsetzung der EU-Richtlinie je nach nationalen Gesetzen unterschiedlich sein kann, hat Österreich die Umsetzung mit sechs Monaten Speicherdauer durchgeführt.

Wie meine Kollegin Martina Auer in ihrem Blogbeitrag schreibt, hatten Österreich und Irland zu diesem Zeitpunkt sogar eine Klage beim Verfassungsgerichthof eingebracht, jedoch erstmals ohne Erfolg.

 

Bedeutung der Aufhebung für Österreich und aktuelle Entwicklungen (Stand Juni 2014)

Grundsätzlich sei erwähnt, dass seit der Einführung im April 2012 im ersten Jahr seitens der EU bisher nur 1x Daten von Österreich angefordert wurden, jedoch ohne wirklichen Erfolg für die Untersuchung gebracht zu haben (Q2).

Es gibt derzeit sehr unterschiedliche Entwicklungen zum Thema Vorratsdatenspeicherung. Auch aus heutiger Sicht gibt es teilweise noch Bereiche, wo Daten zwei Jahre gespeichert werden sollen. Wird beispielsweise ein Antrag auf eine generische Domain (.net oder .com) bei der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) eingereicht, so müssen die Daten des Inhabers seit 2013 zwei Jahre lang gespeichert werden

Da es sich hier um eine Unvereinbarkeit mit dem österreichischen Telekommunikationsgsetz handelt, will man die ICANN durch ein Gutachten davon überzeugen, dass hier eine Abweichung der Speicherdauer möglich ist. (Q4)

Weiters ist seit 12. Juni 2014 die Verhanldung über die Zukunft der Vorratsdatenspeicheurng in Österreich im Gange. Kernaussage des Artikel ist, dass österreichische die Bundesregierung trotz negativen EuGH-Urteil an der Vorratsdatenspeicherung festhalten will (Q4).

 

Abschließende Worte

Grundsätzlich sollte meiner Ansicht nach naütrlich sehr viel getan werden, um Verbrechen an Strafdaten zu hindern bzw. sie nachträglich enstpsrechend ihres Vergehens bestrafen zu können. Betrachtet man die Datenspeicherung unvoreingenommem, aus einem losgelösten Blickwinkel, erscheint die Strategie einer Vorratsdatenspeicherung für solche Vebrechen sinnvoll. 

Die Richtline wurde vor knapp zwei Jahren umgesetzt und es ist meiner Ansicht nach an der Zeit zu relativieren, wie viel Erfolg die Speicherung gebracht hat. Man sollte sich also Gedanken darüber machen, wie oft der Zugriff auf die Daten notwendig war und in wie vielen Fällen die Daten maßgeblich zur Prävention bzw. zur Ergreifung von Tätern beigetragen haben. Wenn dieses Verhältnis nicht in Ordnung ist, gehört eine derartige Speicheurng entschärft oder abgeschafft.

Weiters bin ich etwas unerfreut über die Tatsache, dass nach Aufhebung der EU-Richtlinie, sich die Bundesregierung aus heutiger Sicht am Ende des Tages maximal eine Reduzierung der Speicherdaten vorstellen kann, nicht jedoch eine Abschaffung der Vorratsdatenspeicheurng. 

Quellen 

Q1, Vorratsdatenspeicherung, https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/246/Seite.2460406.html

Q2, EuGH kippt Vorratsdatenspeicherung, http://derstandard.at/1395364558993/EuGH-kippt-Vorratsdatenspeicherung

Q3, EU-Vorratsdaten­speicherung in derzeitiger Form dürfte fallen, http://derstandard.at/1385170729837/EU-Gutachter-Datenspeicherung-auf-Vorrat-widerspricht-EU-Recht

Q4,Provider gehen gegen Vorratsdatenspeicherung bei Domains vor, http://derstandard.at/2000002053224/Provider-gehen-gegen-Vorratsdatenspeicherung-bei-Domains-vor

Q5, Bundesregierung hält an Vorratsdaten fest, http://fm4.orf.at/stories/1739997/

 

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