18 a Urheberrechtsgesetz regelt die Verwertung des urheberrechtlich geschützen Werkes durch Online-Stellen im Internet. Der Urheber hat das ausschließliche Recht sein Werk in der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Urheberrechte verletzt, wer ohne Bewilligung des Urhebers in die Urheber ausschließlich zustehenden Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung und Zurverfügungstellung zum interaktiven Abruf eingreift.
Was bedeutet das jetzt für uns Anwender? Stellt man das Werk eines anderen ins Internet, so muss man die gewählte Quelle angeben. Verlinkt man nur auf eine andere Webseiten, stellt das keine Verletzung dar, da jeder der Content ins Internet stellt, damit rechnen muss, dass er verlinkt wird. (1)
Das Internet stellt das Urheberrecht vor neue Herausforderungen, da es in technischer Hinsicht noch nie so einfach war, Informationen zu vervielfältigen zu verbreiten.Werke, die in digitalisierter oder digitaler Form (netzbezogene Werke) vorliegen, fallen unter dem Begriff des "Content". So sind beispielsweise auf der Online-Plattform Youtube abrufbare Videos, weiters online gestellte Romane auf Taschbörsen erhältliche Musikvideos, Protale mit Produktbewegungen von Verbrauchern sowie Freundschafts- oder Videoplattformen Content.

Die Definition dessen, was unter einem schutzfähigen Werk zu verstehen ist, gehört zu den schwierigsten Fragen des Urheberrechtsgesetzes. Die Begriffe Werk und Content dürfen allerdings nicht gleichgesetzt werden, sondern es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob dem online gestellten Werk Schutz nach dem UrhG zukommt. Ob ein urheberrechtlich schützenswertes Werk vorliegt, ist nach dem objektiven Kriterien zu bestimmen und nicht nach der individuellen Auffassung des Urhebers. (2)
Alles in allem ist es wichtig, dass man beim Onlinestellen darauf achtet, dass man alle verwendete Quellen richtig angibt, um nicht Gefahr zu laufen gegen das Urheberrecht zu verstoßen.

Quellen
1,2 Kucsko, G. und Anderl, A., Systematischer Kommentar zum Urheberrechtsgesetz


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