Donnerstag, 10. Juni 2010
Datenschutz, kritisch hinterfragt!
In Österreich kann das Datenschutzgesetz auf eine lange Tradition und durchaus bewegte Geschichte zurückblicken. Nach einigen wenigen Ländern, wie beispielsweise der USA oder Schweden, wurde bereits 1978 das Grundrecht auf die Geheimhaltung personenbezogender Daten in der österreichischen Gesetzgebung verankert. (1)

Auszug aus dem Artikel 1 §1 Absatz 1 (DSG 2000):
„Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.”

Wenngleich man sagen muss, dass 1978 nicht 2010 ist und auch wenn es einige Novellierungen und Anpassungen dieses Grundrechtsgesetztes gegeben hat, steht der Datenschutz heute aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, sowie der immer drohenden Gefahr des Terrorismus, vor ganz neuen Fragestellungen. Anzeichen dafür sind beispielsweise die nicht enden wollenden medialen Diskussionen rund um das SWIFT-Abkommen und die Vorratsdatenhaltung, welche nach Vorgabe der Europäischen Union, verpflichtend in jedem Mitgliedsstaat durchgeführt werden soll und die Überwachung des Telefon-, Handy- und Internetverkehrs einer jeden Privatperson vorsieht, um den Terrorismus, sowie die organisierte Kriminalität, gezielt bekämpfen zu können. Datenschutzrechtlich stellt sich hier die Frage, ob die verdachtsunabhängige Speicherung von Kommunikations- und Standortdaten zweckmäßig ist und vorwiegend dem Schutz der Gesellschaft dient und ob bzw. inwieweit dies mit dem Grundrecht auf die Geheimhaltung von personenbezogenen Daten korrelieren kann? Eine sehr große Herausforderung für den Datenschutz stellt auch die Erhebung bzw. Verarbeitung von Daten dar, welche über das Internet in nahezu jeder erdenklichen Form und Umfang erhoben werden können. Der klassische Datenschutz ist hier oft den Anforderungen nicht gewachsen und öffnet somit dem Missbrauch personenbezogener Daten Tür und Tor. (1)
Folgt man einer aktuellen Studie des Instituts OEKONSULT, welches im Auftrag der Austria Presseagentur eine Face-To-Face Umfrage von 1100 Personen im wahlfähigen Alter zum Thema „Datenhunger und Überwachungswahn“ durchgeführt hat, so könnte man schnell und einfach schlussfolgern, dass unsere Gesellschaft nicht mehr wirklich am Schutz ihrer Daten interessiert ist. Denn beispielsweise gaben mehr als vier Fünftel, nämlich 81,2 Prozent, bei der Umfrage an, nicht so genau zu wissen, wer aller über ihre personenbezogenen Daten verfügt. Zudem tun, nach eigener Einschätzung 76,7 Prozent der Befragten, nicht alles in ihrer Macht stehende, um ihre Daten wirksam zu schützen. Doch auf der anderen Seite lässt die Studie auch folgern, dass sich die Mehrheit der Österreicher für einen strengeren Datenschutz durch den Gesetzgeber ausspricht und dieser keinesfalls „unnötig“ ist. Vor allem im Bezug auf die Computerkriminalität fordern 68 Prozent der Befragten mehr Ressourcen und auch Personal zur Bekämpfung dieser. Zudem erachtet die Mehrheit die Strafrahmen bei Datenschutzverletzungen als zu gering und fordern eine Gesetzesänderung bezüglich der AGB´s, um diese auch für den Normalbürger leicht verständlich und erkennbar zu machen. 93 Prozent fordern außerdem eine klare und bürgerfreundliche Regelung im Bezug auf personenbezogene Daten auf übergeordneter europäischer Ebene. (2)
Demnach ist und bleibt der Datenschutz ein außerordentliches Gut, welches allerdings auch einer dringenden Verbesserung bedarf, um den datenhungrigen Institutionen, wie beispielsweise Geheimdiensten, der Wirtschaft (Supermärkte, Banken, Anbieter im Internet etc.) oder auch Behörden, Einhalt zu gebieten und keine gläsernen Menschen aus uns machen zu lassen, welche ständig in Unfreiheit leben und jeder einzelne Schritt und Vorliebe jederzeit datenmäßig erfasst, analysiert und gespeichert wird. Wir sollten nicht auf ein uns gewährtes Grundrecht verzichten und mehr Transparenz bezüglich der Datenweitergabe, Verwendung und Nutzung fordern.


Quellen:
(1) Vgl. Tretter H. Aktuelle datenschutzrechtliche Herausforderungen in Österreich: http://diezukunft.at/?p=1070# (Zugriff am 8.6.2010)

(2) Vgl. OEKONSULT. Datenhunger und Überwachungswahn:
http://www.oekonsult.eu/datenhunger_final.pdf (Zugriff am 8.6.2010)



Mittwoch, 2. Juni 2010
Web 2.0-Anwendungen, erklärt anhand von zwei individuellen Geschäftsmodellen
In meinem heutigen Beitrag widme ich mich vorwiegend dem Thema Web 2.0 und den dadurch entstandenen „neuen“ Geschäftsmodellen. Dabei möchte ich konkret auf zwei ganz spezielle und auch sehr unterschiedliche Geschäftsmodelle genauer eingeben, nämlich XING als Stellevertreter für ein Business Social Network und EDELIGHT.DE, welche die Idee des Social Shoppings verfolgen.


XING

Xing ist heute eines der wohl bekanntesten Business Social Networks und wurde 2003 unter dem Namen OpenBC (Open Business Club) von Lars Hinrichs und Bill Liao gegründet. Primäres Ziel von XING, bzw. eines jeden Business Social Networks, ist es die Geschäftsbeziehungen sowie Geschäftsaktivitäten seiner Mitglieder zu erleichtern. Folgt man dem Geschäftsbericht der XING AG so bestand die Community Ende 2009 bereits aus beachtlichen 8,75 Millionen Benutzer, wovon 687.000 sogar einen Premium Account besitzen.
Die Benutzerschnittstelle von XING ist mehrsprachig und berücksichtigt in der Suchfunktion Mitglieder mit gemeinsam gesprochenen Sprachen. Derzeit wird XING von 16 Systemsprachen unterstützt, darunter auch Chinesisch, Japanisch, Koreanisch, aber auch Russisch, Polnisch und Türkisch. Die Anmeldung und Nutzung der Grundfunktionen, wie beispielsweise die Erstellung einer Profilseite, ist kostenlos. Zahlende Mitglieder erhalten unter anderem erweiterte Such- und Statistik-Funktionen; z.B. kann eingesehen werden, welche anderen Mitglieder die eigene Kontaktseite aufgerufen haben und welche der eigenen Kontakte innerhalb der letzten zwei Monate eine Änderung ihrer beruflichen Position zu verzeichnen haben. Auch sind Premium-Profile werbefrei. Außerdem bietet XING seit 2007 eine Jobbörse an. Mitglieder der Plattform können dort sowohl selbst Stellenangebote einstellen, als auch nach freien Stellen suchen. Zusätzlich zur datenbankorientierten Kontaktpflege bietet XING öffentliche Veranstaltungskalender, die dem Benutzer thematisch und regional aufbereitet dargestellt werden. Darüber hinaus kann die Terminfunktion auch zur Organisation privater Termine genutzt werden. Rund 34.000 Diskussionsforen, die teils öffentlich, teils nur für einen bestimmten Kreis von Benutzern zugänglich sind, sowie geschlossene Benutzergruppen mit erweiterten Funktionen für Organisationen und Firmen ergänzen das Angebot. Kritisch anzumerken ist allerdings, dass ebenso wie in vielen anderen Social Networks auch bei XING, der Teilnehmer, wenn er keine Kenntnis über etwaige Schutzeinstellungsmöglichkeiten hat, seine eigenen Kontaktbeziehungen ungeschützt einer breiten Öffentlichkeit preisgibt.


EDELIGHT.DE

Die Edelight GmbH und deren Gründer Peter Ambrozy, Steffen Belitz und Tassilo Bestler haben sich im Jahr 2006 ganz der Idee des Social Shoppings verschrieben. Mit der Gründung von Edelight.de entstand ein deutsches Shopping- und Geschenke-Portal, welches auf den Community-Gedanken aufbaut und seinen Nutzer die Möglichkeit bietet ihre Lieblingsprodukte und Geschenkideen weiter zu empfehlen, sich Ihre Wünsche erfüllen zu lassen oder auch einfach nur in den persönlichen Empfehlungen anderer Menschen zu stöbern. Die Zielsetzung, welche von Edelight verfolgt wird, ist andere Menschen dabei zu unterstützen die zu ihnen passenden Produkte und/oder Geschenkideen zu finden. Persönliche Empfehlungen der Nutzer dienen dabei meist dazu der Community, Produkte von denen man überzeugt ist bzw. deren Kauf sich lohnen würde, zu präsentieren. Man ist bei den Empfehlungen auch auf kein spezielles Produktsortiment beschränkt, sondern kann bevorzugt auch Produkte von kleineren und exklusiven Händlern posten. Ein spezielles Feature, welches Edelight anbietet, ist auch die Möglichkeit eine Umfrage zu starten und gezielt die Community zu bestimmten Produkten zu befragen. Es gibt auch einen Edelight-Blog!



Quellen – Xing:
http://corporate.xing.com/deutsch/investor- relations/berichtepraesentationen/geschaeftsberichte/
http://www.xing.com/app/network?op=topic
(Defintion: Business Social Network) Efraim Turban
David King, Jae Lee, Ting-Peng Liang, Deborrah C. Turban Electronic Commerce - A Managerial Perspektive. - USA : Prentice Hall, 2010. - Bd. 4. Auflage.

Quellen – Edelight:
http://www.edelight.de/presse/unternehmen
http://www.edelight-group.com/unternehmen/



Montag, 31. Mai 2010
Urheberrecht – Texte, Bilder, Grafiken etc.
Die Möglichkeiten der schnellen und vor allem weltweiten Verbreitung von Informationen über das Internet haben die Streitigkeiten rund um das Urhebergesetz grundlegend geändert. Schon eine private Webseite, ohne jeglichen kommerziellen Nutzen, bietet jede Menge Konfliktpotential und so wurde das Urheberrecht ohne Frage zu einer der wichtigsten Normen im Internet.

Das Urheberrecht schützt alle eigentümliche, individuelle Schöpfung auf den Gebieten der Literatur (Romane, Gedichte, Computerprogramme,….), der Tonkunst (Lieder, Opern, Pop-Songs,….), der bildenden Kunst (Gemälde, Malereien, Computergrafiken,….) und der Filmkunst. Voraussetzung für den Schutz ist ein Mindestmaß an Originalität, sowie ein erkennbares geistiges Konzept. Urheberrechtlichen Schutz genießen auch die sogenannten Sammelwerke, welche nur in ihrer einheitlichen Zusammenstellung als geistige Schöpfung geschützt sind. Ein Sammelwerk wäre beispielsweise eine Enzyklopädie.

Da das UrhG alle geschützten Werke vollständig aufzählt und die Website dort nicht erfasst ist, genießt sie prinzipiell keinen urheberrechtlichen Schutz. Allerdings können Teile davon, wie beispielsweise Texte, Fotos, Grafiken, Filme etc. sehr wohl urheberrechtlich geschützt sein. Darüber hinaus kann das Design der gesamten Webseite, sowie ihr Aufbau und die Anordnung der Verknüpfungen Schutz genießen.

Wichtig ist das der Urheber das ausschließliche Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung und Verwertung seines geistigen Eigentums hat.

Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sind keine „Kavaliersdelikte“, sie werden sowohl zivilrechtlich, als auch strafrechtlich verfolgt. Im Zivilrecht drohen dem Rechtsbrecher:
• Ansprüche auf Unterlassung,
• Beseitigung (z.B. Löschung illegaler Dateien),
• Urteilsveröffentlichung,
• Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials) sowie
• Schadenersatz.


Spezielles zu Texten auf der eigenen Webseite

Will man auf der eigenen Webseite im Internet Texte, die nicht aus eigner Feder stammen, veröffentlichen, so ist man verpflichtet eine Genehmigung beim eigentlichen Urheber einzuholen. Andernfalls muss man mit den oben genannten straf- sowie zivilrechtlichen Verfolgungen rechnen.

Es gibt hier allerdings zwei Ausnahmen, bei denen es keiner Erlaubnis bedarf:
1. Es ist möglich Teile aus einem fremden Werk in das eigene zu übernehmen, wenn deutlich gemacht wird, dass die Textpassage nicht aus eigener Quelle stammt, sondern es sich hierbei um ein Zitat handelt.

2. Im Rahmen von E-Learning und der Verwendung eines gewissen Werkes im Unterricht, darf dieses über das Internet, einer beschränkten Anzahl an Schülern, für einen gewissen Zeitraum, zur Verfügung gestellt werden.


Spezielles zu Musik auf der eigenen Webseite

Bei der Bereitstellung von Werken im Internet kommt es nicht darauf an, ob ein Werk vom Benutzer nur gehört werden kann, oder auch die Speicherung bzw. der Download möglich ist (UrhG §18a). Im Bezug auf Musik reicht es also schon, wenn eine urheberrechtlich geschützte Melodie kurz als Hintergrunduntermalung gespielt wird. Es bedarf bei solchen oder ähnlichen Fällen einer Lizenz, die entgeltlich erworben werden kann. Man sollte sich hier an die sogenannte AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger) wenden. Diese sorgt für die Wahrnehmung von Urheberrechten im Bereich der öffentlichen Zurverfügungstellung, Aufführung und Sendung von Musik.
Man beachte aber auch, dass nicht alle Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Grundsätzlich endet das Urheberrecht nämlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, so wäre es beispielsweise durchaus legitim die „Kleine Nachtmusik“ von Mozart als Hintergrundmusik zu verwenden.


Spezielles zu Bilder und Grafiken auf der eigenen Webseite

Wie schon erwähnt unterliegen Grafiken und Bilder ebenfalls dem urheberrechtlichen Schutz. Deshalb ist es problematisch sich einfach ein schönes Bild auf irgendeiner Webseite, oder mittels einer Suchmaschine herunterzuladen und auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.
Unbedenklich ist allerdings die Verwendung von Grafiken aus sogenannten Clip-Art-Bibliotheken. Im Zweifelsfall sollte man sich über die genauen Bestimmungen beim Anbieter nochmals informieren, aber grundsätzlich haben die Urheber der Grafiken in der Sammlung der uneingeschränkten Nutzung zugestimmt.


Spezielles zu Fotos auf der eigenen Webseite

Fotos sind im Urheberrecht sogar doppelt abgesicherte, denn neben dem schon erwähnten Werkschutz nach § 3 UrhG, genießen alle Fotos auch noch einen separaten Lichtbildschutz, welcher im §73 UrhG verankert ist.

§73 UrhG:
(1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.
(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.

Aber auch bei der Veröffentlichung selbst fotografierter Bilder kann das Urheberrecht zu tragen kommen. Prinzipiell ist bei jedem Portrait, oder besser gesagt, bei jedem Foto auf dem Menschen abgebildet sind, das Einverständnis jedes einzelnen zur Veröffentlichung einzuholen. Denn nach dem „Recht am eigenen Bild“ ist jede Publikation die das Interesse des Abgebildeten verletzt unzulässig.

Vorsicht auch bei der Veröffentlichung von Passfotos auf einer Website. Mit dem Erwerb der Fotos erkauft man sich nämlich nur das Recht auf die Nutzung. Die Passfotos dürfen nicht vervielfältigt werden, was zur Veröffentlichung auf einer Website aber zwingend notwendig wäre -> Scan. Weshalb es prinzipiell notwendig ist eine Genehmigung beim Fotografen einzuholen.

Verwendete Quellen:
http://www.rechtsfreund.at/urheberrecht.htm (Zugriff am 30.05.2010)
http://www.saferinternet.at/themen/urheberrechte/#c785 (Zugriff am 30.05.2010)
http://www.internet4jurists.at/provider/index.htm (Zugriff am 30.05.2010)