Weblog Wolfgang Kerbe
Donnerstag, 13. Dezember 2007
Urheberrecht EU Richtlinie 2001/29
Ein grundlegender Schritt zur Sicherung und Angleichung des Urheberrechts unter Berücksichtigung der neuen Gegebenheiten im digitalen Zeitalter stellt die EU Richtlinie 2001/29 mit dem Titel „Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ dar. (EUR Lex 2007)
Im Gegensatz zu Verordnungen sind Richtlinien nur in manchen Fällen direkt anwendbar. Sie werden in der Regel in staatliches Recht transformiert. Wenn die diesbezügliche Umsetzung jedoch nicht fristgerecht erfolgt kann die Richtlinie (als Sanktion quasi) direkt anwendbar werden (Öhlinger 2005, S.88)
Die Informationsgesellschaft ist ein modernes typologisierendes Gesellschaftsmodell so wie beispielsweise die postindustrielle Gesellschaft, die Risikogesellschaft oder die Selbstbedienungsgesellschaft. Dieser Gesellschaftsform liegt die Entwicklung neuer Technologien der Kommunikation, der Wissensvermittlung und des Speicherns von Information zugrunde (vom Faxgerät bis zum WWW). Das Modell der Informationsgesellschaft postuliert eine Re-Industrialisierung, räumliche Dezentralisierung, Aufwertung von Klein- und Mittelbetrieben und rationaler Umgang mit Ressourcen. Die Visionen dieses Modells reichen hin zu einer High-Tech Gesellschaft mit „intelligenten Häusern“ und vollautomatischer Produktion (Zapf 2002, S. 258f.) Interessant ist, dass dieses Modell Eingang in den Bereich der internationalen Gesetzgebung gefunden hat.
Schon bei der Tagung von Korfu im Juni 1994 wurde auf die Notwendigkeit eines harmonisierten Rechtsrahmens für die Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa hingewiesen. Der 2001 entstandene Vertrag sollte dann den Binnenmarkt der Europäischen Gemeinschaft vor Wettbewerbsverzerrungen schützen. (EUR Lex 2007) In Österreich fand die Richtlinie Eingang in im Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 - UrhG-NOV 2003) BGBl. für die Republik Österreich Teil I n° 32 vom 06/06/2003 p. 149
Ein Kernmotiv der Richtlinie stellt Abs (5) der Erwägungsgründe dar:
„Die technische Entwicklung hat die Möglichkeiten für das geistige Schaffen, die Produktion und die Verwertung vervielfacht und diversifiziert. Wenn auch kein Bedarf an neuen Konzepten für den Schutz des geistigen Eigentums besteht, so sollten die Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte doch angepasst und ergänzt werden, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten, z. B. den neuen Formen der Verwertung, in angemessener Weise Rechnung zu tragen.“ (EUR Lex 2007)
Diese neuen Formen der Verwertung sind eben die Ursache für die letzten Gesetzesnovellen im Bereich des Urheberrechts wie eben File-Sharing Programme und ähnliches.
Interessant ist auch der Verweis auf eine Konferenz im Dezember 1996 unter der Schirmherrschaft der WIPO (World Intellectual Property Organization). Diese Konferenz entwarf internationale Verträge zum Urheberschutz im digitalen Zeitalter. Die EU Richtlinie 2001/29 diente letztlich auch der Umsetzung dieser internationalen Verträge innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU.
Sowohl die Erwägungsgründe als auch der vollständige Gesetzestext der Richtlinie, und die Verweise auf die nationalstaatlichen Umsetzungen sind unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001L0029:DE:NOT
einsehbar.



Literatur:

Öhlinger, T. (2005) Verfassungsrecht, Wien: WUV

Zapf, W. (2002): Entwicklung der Sozialstruktur moderner Gesellschaften. In: Korte, H.; Schäfers, B.: Einführung in Hauptbegriffe der Soziologie; Opladen: Leske + Budrich

Websites

EUR Lex (2007)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001L0029:DE:NOT
URL am 13.12.07

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