Ralph Wakolbinger - NIM Blog
Donnerstag, 14. Juni 2007
IP - ping & tracert
Zuerst wurde ein Ping auf die Adresse www.orf.at gesendet, der aber nicht funktionierte. Gründe dafür könnte eventuell sein, dass ORF-Online die Funktion gekappt hat, der Server nicht online oder eine Firewall den Prozess blockierte.

Deshalb versuchte ich es bei www.google.at:
Pingprotokoll

Ergebnis dabei war sehr befriedigend, die Leitung funktioniert gut und schnell.

Am Donnerstag Abend zeigte es unter dem Befehl "tracert":

tracert donnerstag

Vergleicht man dazu den Sonntag Abend:

tracert sonntag

Hier zeigt sich, dass die Verbindung wesentlich langsamer ist. Dies könnte damit zusammenhängen, dass die Leitungen (bzw. der Server) sonntags stärker ausgelastet sind. Eigentlich hätte ich einen gegenteiligen Effekt erwartet.

Der Portscan auf www.grc.com zeigte, dass die Firewall sämtliche Ports entweder unsichtbar macht und/oder verschließt. Mein Rechner ist somit "sicher".

Auszug des Portscans

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Montag, 7. Mai 2007
das Recht zur Publikation?
Die Bloggergemeinde (W2) findet weltweit immer größeren Zuwachs. Aichinger (2007, S. 130) schätzt, dass sich die Anzahl der Weblogs weltweit alle sechs Monate verdoppelt. Der derzeitige Stand wird mit rund 60 Millionen Blogs weltweit beziffert. "Publiziert" wird dabei nahezu alles. Das Repertoire reicht vom Online-Tagebuch bis hin zur Musikplattform. „Die zentrale Veränderung besteht darin, dass man plötzlich über das Internet nicht mehr nur konsumieren, sondern nunmehr auch produzieren kann“ (Taga 2007, zit. n. Aichinger 2007, S. 130). Ermöglicht wird das durch die Web 2.0 Technologie.

Jede/r User/in dieser Plattformen ist somit befähigt ihre/seine Werke einem riesigen Publikum weltweit zur Verfügung zu stellen. So stellt sich das Bloggen auch nur als ein Akt der Meinungsfreiheit dar. Grenzen dieser Freiheit (in völliger Anonymität zu posten) sind bereits aufgezeigt worden. "Wer im Internet postet, kann sich nicht mehr länger unter dem Deckmantel seines Fantasienamens sicher fühlen: Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat in einem Fall [...] auf Offenlegung der Identität von Postern stattgegeben" (APA 2007, online). Ausgelöst wurde der Prozess durch einen Verlag, der sich durch entwürdigende Postings geschädigt fühlte.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht dazu im Artikel 11:

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Die Richtigkeit dieses Grundrechts steht außer Zweifel. Kuhlen (2004, S. 16) führt aber dennoch an, dass alleinig dieser Standpunkt im Umgang mit Informationen (bzw. Wissen) nicht unproblematisch ist. Er sieht dabei die Gefahr von einer Oligopolstellung und somit einen eventuellen Missbrauch, großer Medien- und Informationskonzernen. Für den User (Konsumenten) liegt das größte Problem darin den Ursprung und somit die Glaubwürdigkeit der Informationen nicht mehr eindeutig bestimmen zu können. Es ist wohl auch nicht „das westliche, individualistische, eher schon atomistische Verständnis von individueller Autorenschaft und Informations- und Medienfreiheit die Garantie für die Entwicklung von gerechten, also inklusiven, fairen und nachhaltigen Gesellschaften“ (Kuhlen 2004, S. 17). Dem entgegenzutreten wäre es notwendig, offene Kommunikationsräume zu schaffen, in denen Kollaborationen einen neuen Umgang mit Informationen pflegen können. Kollaborateure erzeugen in ihren globalen Räumen Wissen (intrinsisch) um daraus anschließend Informationsprodukte zu machen. Kuhlen (2004, S. 4) führt dabei mögliche Verhaltens-/Umgangsformen in elektronischen Umgebungen an. Das beinhaltet überdies auch die individuelle Zurechenbarkeit und exklusiven Rechte an der Verwertung von Werken.

Yoshio Utsumi (2005, zit. n. Emert 2005, online), Präsitent der ITU , sieht das "right to communication" als eine ernsthafte Bedrohung für die Souveränität eines Staates. "Für das Zeitalter, das nicht mehr von den Industrien rund um Stahl und Öl dominiert werde, sei vielmehr eine neue Souveränität der Kommunikation notwendig: Wir müssen künftig das Recht zu kommunizieren verteidigen, nicht das Recht zu regieren " (Utsumi 2005, zit. n. Emert 2005, online). Im Zuge des zweiten Weltgipfels der Informationsgesellschaft WSIS (Tunesien, 2005) wurde dabei weiters auf eine Ungleichheit im Informatioszugang zwischen den westlichen Industriestaaten und Entwicklungsländern verwiesen. Für Kofi Annan ist die Informationsfreiheit eine der Grundbedingungen für die Implementierung einer weltweiten IT-Infrastruktur. Diese sei immer noch nicht ausnahmslos in allen UN - Staaten akzeptiert.

Auch in Staaten wo offiziell die Meinungsfreiheit gelebt wird (am Beispiel Deutschland) ist der heutige Um- und Zugang mit persönlichen Daten noch nicht zufriedenstellend geregelt.

Deshalb sieht dies Julia Seeliger, eine Spitzenpolitikerin der Grünen Deutschlands, etwas differenzierter. „Das Internet ist ein öffentlicher Raum“ (Seeliger 2007, zit. n. Roßmann 2007, online). Seeliger sieht dabei vorrangig das Problem der staatlichen Instrumentalisierung des Netzes. Frei nach dem Big Brother Szenario zeichnen staatliche Institutionen Daten auf und überwachen damit ihre BürgerInnen. Die Exekutive nimmt sich somit ein noch nicht klar legitimiertes „right to communicate“. Unbescholtene BürgerInnen würden so einer willkürlichen Dokumentation von Staatsseite ausgeliefert sein. Ist dies als ein fairer - symmetrischer Zugang im Sinne Kuhlens zu interpretieren?

Fazit: Ein "right to communicate" ist in seiner Dimension in einem weltweiten Kontext zu sehen. Die Auslegung des Begriffs der Meinungs- und Informationsfreiheit kommt dabei in einen Konflikt mit einem möglichen Missbrauch dieses Grundrechts. Die Schlussfolgerung daraus könnte darin bestehen neue Kommunikationsformen zu entwickeln, die auf einem internationalen Standard beruhen. Es gilt dabei ein Mittelding zu finden zwischen staatlicher Kontrolle und liberaler Publikationskultur.

Staatliche Institutionen haben meiner Ansicht nach eine Vorbildwirkung im Umgang mit Daten zu erfüllen.


Quellen:

Aichinger, A. (2007): Durchs wilde Bloggistan.
Url: http://www.knallgrau.at/press/clippings/files/businesspeople_corporateweblogs.pdf (07-05-07).

APA (2007): Konsumenten pushen Markt
für mobile Anwendungen. Web News: Anonymität nicht garantiert.
Url: http://www.apa.at/multimedia/ebc/downloads/ebc-newsletter2306.pdf (07-05-08).

Emert, M. (2005): WSIS: Das Recht zu kommunizieren statt des Rechts zu regieren.
Url: http://www.heise.de/newsticker/meldung/66264 (07-05-07) .

Kuhlen, R. (2004): Wenn Autoren und ihre Werke Kollaborateure werden – was ändert sich dann?
Url: http://www.inf-wiss.uni-konstanz.de/People/RK/Publikationen2004/20040706_autoren_kollaborateure.pdf (07-05-07).

Roßmann, R. (2007): In meinem Computer hat niemand etwas zu suchen.
Süddeutschen Zeitung vom 24.01.2007.
Url: http://www.sueddeutsche.de/computer/artikel/253/99154/ (07-05-07).

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Mittwoch, 2. Mai 2007
privacy - lasst mich in Ruhe!
Der Begriff "privacy" hat seinen Urspung darin, dass jede Person das Recht hat in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Wikipedia 2007, online).

Die Diskussion über die Richtlinien der "privacy" (Privatsphäre) im Worldwideweb scheint zunehmend brisanter zu werden. Ein weiter Bogen von Interpretationsmöglichkeiten spannt sich zu diesem Thema und eine einheitliche Auslegung ist international wahrscheinlich nur schwierig zu finden.

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es zum Thema "Privatsphäre": ABGB § 1328a. (1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Das gleiche gilt auch für personenbezogene Daten. Demnach besteht im § 1 des Datenschutzgesetzes ein "Grundrecht auf Datenschutz".

Der rechtliche Rahmen für Privatsphäre ist demnach eindeutig gegeben, doch warum gibt es dabei Grenzen?
Pauer - Studer (zit. n. Peissl 2002, S. 7) begründet dies damit, dass es zu einem Werteproblem für "Privatheit" in einer "liberalen Gesellschaft" kommen muss. Dabei wird der öffentliche Bereich moralisch anders bewertet wie der private Bereich.

Ein gesellschaftliches Medium (IT) benötigt also sozialen Normen und ethische Werte was den Schutz persönlicher Daten betrifft. Ich sehe als einzige Variante die Privatsphäre in einen normativen Grundkonsens zu regeln. Ein Konsens zwischen liberalen Interessen und privaten Grenzen. Dabei wird ein springender Punkt die strafrechtliche Verfolgbarkeit (Exekutierbarkeit) bei Verletzungen dieser Konsensbestimmungen sein.

Quellen:

Mohr, F., Doralt, W. (2006): ABGB: Kodex des Österreichischen Rechts. 11. Auflage.
Wien: Lexis Nexis.

Peissl, W. (2002): PRIVACY - Ein Grundrecht mit Ablaufdatum.
Url: http://hw.oeaw.ac.at/3232-8a (07-05-03).

Wikipedia (2007) - Online Enzyklopädie.
Url: http://de.wikipedia.org/wiki/Privatsph%C3%A4re (07-05-07).

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