Ralph Wakolbinger - NIM Blog |
Mittwoch, 2. Mai 2007
privacy - lasst mich in Ruhe!
Ralph.Wakolbinger.Uni-Linz, 13:04h
Der Begriff "privacy" hat seinen Urspung darin, dass jede Person das Recht hat in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Wikipedia 2007, online).
Die Diskussion über die Richtlinien der "privacy" (Privatsphäre) im Worldwideweb scheint zunehmend brisanter zu werden. Ein weiter Bogen von Interpretationsmöglichkeiten spannt sich zu diesem Thema und eine einheitliche Auslegung ist international wahrscheinlich nur schwierig zu finden. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es zum Thema "Privatsphäre": ABGB § 1328a. (1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Das gleiche gilt auch für personenbezogene Daten. Demnach besteht im § 1 des Datenschutzgesetzes ein "Grundrecht auf Datenschutz". Der rechtliche Rahmen für Privatsphäre ist demnach eindeutig gegeben, doch warum gibt es dabei Grenzen? Pauer - Studer (zit. n. Peissl 2002, S. 7) begründet dies damit, dass es zu einem Werteproblem für "Privatheit" in einer "liberalen Gesellschaft" kommen muss. Dabei wird der öffentliche Bereich moralisch anders bewertet wie der private Bereich. Ein gesellschaftliches Medium (IT) benötigt also sozialen Normen und ethische Werte was den Schutz persönlicher Daten betrifft. Ich sehe als einzige Variante die Privatsphäre in einen normativen Grundkonsens zu regeln. Ein Konsens zwischen liberalen Interessen und privaten Grenzen. Dabei wird ein springender Punkt die strafrechtliche Verfolgbarkeit (Exekutierbarkeit) bei Verletzungen dieser Konsensbestimmungen sein. Quellen: Mohr, F., Doralt, W. (2006): ABGB: Kodex des Österreichischen Rechts. 11. Auflage. Wien: Lexis Nexis. Peissl, W. (2002): PRIVACY - Ein Grundrecht mit Ablaufdatum. Url: http://hw.oeaw.ac.at/3232-8a (07-05-03). Wikipedia (2007) - Online Enzyklopädie. Url: http://de.wikipedia.org/wiki/Privatsph%C3%A4re (07-05-07). ... comment |
Online for 6452 days
Last update: 2007.06.17, 22:56 status
You're not logged in ... login
menu
search
calendar
recent updates
IP - ping & tracert
Zuerst wurde ein Ping auf die Adresse www.orf.at gesendet,... by Ralph.Wakolbinger.Uni-Linz (2007.06.17, 22:56) Beate.Krautgartner.Uni-Li
In deinem Artikel war zu lesen, dass es zu einer staatlichen... by Beate.Krautgartner.Uni-Linz (2007.05.30, 09:41) Überwachung des...
Ich kann mir gut vorstellen, dass eine Überwachung... by daniela.artner.Uni-Linz (2007.05.22, 23:57) Ergänzend dazu:
Deine Argumentation habe ich in meinen Ausführungen... by Ralph.Wakolbinger.Uni-Linz (2007.05.22, 18:10) Weiterführende...
Weiterführende Links zum Thema "Informationsgesellschaft... by Julia.Habich.Uni-Linz (2007.05.21, 21:10) |