Transparenz und virtuelle Identitaet Thema 4 - Transparenz der Internettechnik - Flexible Geschäftsmodelle in der Telekommunikation und die Netzneutralitätsdebatte
manuel.reischl.uni-linz, 12. November 2015, 08:19
Quelle: Thomas Fetzer, Martin Peitz, Heike Schweitzer (2013): Flexible Geschäftsmodelle in der Telekommunikation und die Netzneutralitätsdebatte, Journal of Economic Policy, Oct 2013, Volume 93, Issue 10, pp 695-701
Zusammenfassung des Artikels
Begriffsklärung:
- Null-Preis-Regel: Kein Entgelt von Dienste- oder Internetanbietern wird erhoben
- Nicht-Diskriminierungs-Regel: Keine Differenzierung zwischen verschiedenen Daten.
- Best-Effort: Bezeichnet eine minimalistische Dienstgüte-Zusicherung in Telekommunikationsnetzen – Betreiber versucht Anfragen im Rahmen seiner Ressourcen so schnell wie möglich zu bedienen.
Die deutsche Telekom hat Mitte des Jahres 2013 Ihre Tarife für den festen Internetzugang auf volumenbasierte Abrechnung, ähnlich wie bei Mobilfunkanbietern umgestellt. Zuvor waren die Tarife nutzungsunabhängig. Das heißt wenn das gewählte Downloadvolumen überschritten wird, wird die Downloadgeschwindigkeit gedrosselt. Der Kunde kann dann weiteres Volumen dazukaufen. Eine mögliche Folge davon könnte sein, dass die deutsche Telekom von Inhalteanbietern Entgelte für die Nichtanrechnung deren Datenvolumens verlangt. Dies lies den Ruf nach einer staatlichen Netzneutralitätsregelung wieder lauter werde, wie eine von 70.000 Bürgern unterzeichnete Petition zur Netzneutralität zeigt.
Grundsätzlich ist zwischen 4 Tarifarten zu unterscheiden:
1. Der Volumsbasierten Abrechnung des Internetzugangs
2. Der Bandbreitendrosselung nach Ausschöpfen des vertraglich vereinbarten Volumens
3. Der Nichtberücksichtigung der Nutzung linearer Rundfunkangebote im Rahmen des vertraglich vereinbarten Volumens
4. Der Nichtberücksichtigung der Nutzung sonstiger Dienste und Inhalte im Rahmen des vertraglich vereinbarten Volumens
1. Volumsbasierte Abrechnung des Internetzugangs
Eine Volumsbasierte Abrechnung des Internetzugangs führt dazu, dass jeder Nutzer genau das zahlt was er verbraucht und somit zu einer verursachungsgerechten Kostenbeteiligung. Im Gegensatz dazu stehen Flatrates wo Nutzer mit hohem Verbrauch und solche mit niedrigem das gleiche zahlen.
Die volumenbasierte Abrechnung führt damit weder dazu, dass für die Weiterleitung von Daten an Endkunden unmittelbar oder mittelbar ein Entgelt von den Dienste- bzw. Inhalteanbietern erhoben wird (Null-Preis-Regel) noch dass zwischen verschiedenen Daten differenziert wird (Nicht-Diskriminierungs-Regel). Damit wirft die volumsbasierte Abrechnung aus ökonomischer Sicht keine Netzneutralitätsfragen auf.
Auch aus juristischer Sicht entspricht diese Regelung einem der Grundprinzipien der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung der EU, nämlich der verursachungsabhängigen Entgeltlichkeit von privatwirtschaftlich erbrachten Leistungen, daher bestehen hier ebenfalls keine Bedenken. Rechtliche Fragen können sich lediglich über das „Wie“ ergeben, da eine Änderung bestehender Verträge über eine feste Internetnutzung nicht ohne weiteres möglich ist, da Verbraucher bei Tarifänderungen zu Ihren Lasten den Provider wechseln dürfen.
Zusammenfassend lässt sich zunächst festhalten, dass volumenbasierte Endkundeninternetverträge weder aus rechtlicher noch aus ökonomischer Sicht spezifische Netzneutralitätsfragen aufwerfen.
2. Bandbreitendrosselung
Die Bandbreitendrosselung, bei der bei Überschreitung des vereinbarten Datenvolumens die Bandbreite des jeweiligen Anschlusses bis zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums gedrosselt wird, steht im Zentrum der öffentlichen Diskussion, weshalb bei der Netzneutralitätsdebatte auch oft von „Drosselkom“ gesprochen wird.
Wenn die Drosselung jedoch für alle Dienste gilt, ergeben sich dadurch keine Bedenken hinsichtlich der Netzneutralität.
Auch aus rechtlicher Sicht wirft die Bandbreitendrosselung keine Netzneutralitätsfragen auf, sofern die Bedingungen der Drosselung für den Endkunden transparent sind.
Damit begegnet auch die Bandbreitendrosselung nach Ausschöpfen des vertraglich vereinbarten Volumens keinen juristischen sowie ökonomischen Bedenken.
3. Nichtberücksichtigung der Nutzung linearer Rundfunkangebote
Im Gegensatz zu den beiden vorherigen Tarifformen besteht bei der Nichtberücksichtigung linearer Rundfunkangebote ein unmittelbarer Netzneutralitätsbezug. Das heißt das etwa ein User der einen kommerziellen Videodownloadservice wie Maxdome nutzt, nutzungsabhängiges Entgelt bezahlt während ein zweiter, der die Mediathek linearer Rundfunkangebote nutzt, nichts zahlt, was gegen die Null-Preis-Regel spricht.
Eine solche Praxis kollidiert unmittelbar mit einem Verständnis von Netzneutralität als Nicht-Diskriminierungs-Regel, da sie zu einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Daten – linearer Rundfunk einerseits, andere Dienste und Inhalte andererseits – führt.
Zur Bewertung der Zulässigkeit sind hier vor allem rechtliche Aspekte zu betrachten:
- Der öffentlich rechtliche Rundfunk genießte nach deutschem Recht einen gewissen verfassungsrechtlichen Schutz was dessen einfache technische Verfügbarkeit betrifft, daher könnte eine Drosselung verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.
- Außerdem unterliegen viele Anbieter bestimmten Must-Carry-Verpflichtungen für Rundfunkangebote.
Aufgrund dieser beiden Aspekte könnte die Nichtberücksichtigung der Nutzung linearer Rundfunkangebote, auch wenn dies aus ökonomischer Sicht problematisch ist und es zu einer Abweichung von einer neutralen Datenübertragung führt, in vielen Fällen gerechtfertigt sein.
4. Nichtberücksichtigung sonstiger Dienste und Inhalte
Außer der Nichtberücksichtigung von Rundfunkangeboten gibt es auch die Möglichkeit, dass Dienste- und Inhalteanbieter aber auch Endkunden mit der deutschen Telekom eine entgeltliche Vereinbarung treffen, wonach die Nutzung bestimmter Dienste und Inhalte nicht auf das inkludierte Datenvolumen der Endkunden angerechnet wird. Als Beispiel hierfür kann Spotify genommen werden. Gegen ein monatliches Entgelt bleibt seine Inanspruchnahme im Rahmen des inkludierten Datenvolumens unberücksichtigt.
Dies betrifft natürlich Netzneutralität sowohl bei der Nicht-Diskriminierung-Regel wie auch bei der Null-Preis-Regel und im Gegensatz zu Rundfunkangeboten lassen sich hier auch keine verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsgründe anführen. Von Befürwortern der staatlichen Netzneutralität wird daher ein Verbot solcher Verträge gefordert.
Sie sehen darin vor allem die Gefahr, das nur große und finanziell gut aufgestellte Dienste- und Internetanbieter sich leisten könnten solche Vereinbarungen mit bestimmten Diensten abzuschließen, was zu einem erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber Start-Ups und nicht-kommerziellen Anbietern führt. Außerdem würde es dazu führen, dass eigene Dienste-Angebote gegenüber von Angeboten unabhängiger Dritter bevorzugt werden.
Das Eintreten der soeben angeführten Probleme ist tatsächlich möglich, allerdings kann dies nicht fix vorausgesagt werden. Es ist sogar möglich, dass eine Entgeltdifferenzierung von verschiedenen Diensten keine negativen Konsequenzen mit sich bringt. Aus ökonomischer Sicht ist daher keinesfalls eindeutig, ob ein Verbot der Entgeltdifferenzierung auch aus Sicht der Endkunden positiv oder negativ wäre.
Dazu kommt, dass bereits ein rechtlicher Rahmen existiert, der negative Auswirkungen teilweise verhindern kann. So unterliegen marktbeherrschende Endkundenanbieter dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot, welches ihnen untersagt, einzelne Dienste- oder Inhalteanbieter ohne sachliche Rechtfertigung zu diskriminieren. Damit wird unterbunden das eigene Dienste und Inhalte bevorzugt übertragen werden. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, nach welchem Maßstab eine marktbeherrschende Stellung ermittelt wird. Dies hängt entscheidend davon ab, ob der relevante sachliche Markt jeweils der Zugang zu bestimmten Endkunden ist, so dass jeder Netzbetreiber in seinem Netz automatisch marktbeherrschend wäre, oder ob der relevante Markt der Gesamtmarkt für Endkundeninternetzugang ist.
Wichtig ist auch, zu beobachten ob am Markt eine Verschlechterung des Best-Effort-Internetzugangs eintritt, der eine Inanspruchnahme entgeltlicher Services nötig machen würde. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, kann von der Bundesnetzagentur mit verbindlich vorgegebenen Mindestqualitätsstandards eine gewisse Qualität sichergestellt werden.
Bewertung:
Die volumenbasierte Abrechnung des Endkundeninternetzugangs wirft dann Netzneutralitätsfragen auf, wenn sie mit Regelugen kombiniert wird, bei denen bestimmte Dienste oder Inhalte nicht auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet werden bzw. die Möglichkeit für Dienste- und Inhalteanbieter besteht, auf eine Übertragung ihres Angebots über Managed Services außerhalb des Best-Effort-Internets auszuweichen. Ein staatlicher Handlungsbedarf zum Erlass von Netzneutralitätsregelungen entsteht, wenn eigene Angebot bevorzugt werden, oder durch Exklusivvereinbarungen mit unabhängigen Anbietern die Wettbewerbschancen anderer Anbieter gefährden. Weiters entscheidend für einen staatlichen Handlungsbedarfs ist die Entwicklung des Best-Effort-Internets. Bleibt dieses auf einem Qualitätslevel das die Inhalte grundsätzlich, wenn auch in schlechterer Qualität, verfügbar sind, sind entgeltliche Vereinbarungen weniger problematisch als bei einer dramatischen Verschlechterung.
Entwurf einer Netzneutralitätsverordnung:
Am 31.7.2013 hat das BMWi eine Netzneutralitätsverordnung vorgelegt. Darin wurde zwischen Datenübertragung im offenen Internet und Managed Services (eigene vom Internet logisch oder physikalisch getrennte Infrastruktur) unterschieden. Innerhalb von Managed Services, ist es erlaubt Inhalte nur entgeltlich zu übermitteln.
Auch im offenen Internet ist eine Einteilung in Qualitätsklassen erlaubt, allerdings gilt hier ein Diskriminierungsverbot (keine Bevorzugung eigener Angebote und keine Exklusivvereinbarungen). Außerdem enthält der Verordnungsentwurf eine Berichtspflicht der Bundesnetzagentur über die Entwicklung des Best-Effort-Internets, um gegebenenfalls einzugreifen.
Netzneutralität in der Single-Market-Initiative der EU:
Die Netzneutralitätsdebatte vollzieht sich immer mehr auf europäischer Ebene. So wurde am 11. September 2013 ein Entwurf für eine Verordnung vorgelegt, in der auch das Thema Netzneutralität behandelt wird. Dieser Entwurf enthält konkrete Regelungen zur Netzneutralität, auch wenn er kein Gebot zur absoluten Gleichbehandlung von Daten im Internet enthält. Er sieht außerdem eine Standardisierung für Qualitätsklassen vor.
Die in diesem Artikel untersuchten Volumentarife werden im europäischen Verordnungsentwurf sogar ausdrücklich für zulässig erklärt. Allerdings werden die Anbieter darin auch verpflichtet, das offene Best-Effort-Internet weiterzuentwickeln damit es stets gewissen Mindestqualitätsstandards entspricht. Ergänzt werden diese um Monitorpflichten um Einschränkungen frühzeitig feststellen zu können.
Bezug zum Thema/Kritik/persönliche Meinung
Netzneutralität ist seit jeher ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Bestandteil des Internets. In Wahrheit denkt man gar nicht darüber nach wie unsere Daten übertragen werden und ob es eine Bevorzugung gewisser Daten gibt, es ist einfach selbstverständlich das ich alle gewünschten Inhalte nutzen kann.
Laut Wikipedia wird Netzneutralität wie folgt beschrieben:
„Netzneutralität bezeichnet die Gleichbehandlung von Daten bei der Übertragung im Internet und den diskriminierungsfreien Zugang bei der Nutzung von Datennetzen. Netzneutrale Internetdienstanbieter behandeln alle Datenpakete bei der Übertragung gleich, unabhängig von Sender und Empfänger, dem Inhalt der Pakete und der Anwendung, die diese Pakete generiert hat.“
Ich finde das gerade in dieser Definition auch das große Problem der Netzneutralität beschrieben wird: Alle Daten, unabhängig von Sender und Empfänger sollen gleich behandelt und übertragen werden. Dies inkludiert allerdings z.B. auch Nazi- und Kinderpornografische Inhalte. Auch was ich hinaus will ist, dass bei der Thematik der Netzneutralität ein extrem großes Spannungsfeld herrscht: Einerseits sollte das Internet nicht dem beraubt werden für das es steht, andererseits muss aber teilweise regulierend eingegriffen werden.
Meiner Meinung nach muss es dem Staat möglich sein, zumindest soweit einzugreifen, dass Diensteanbieter nicht willkürlich Inhalte von ungeliebten Konkurrenten benachteiligen und somit ein unfairer Wettbewerb entsteht. Hier gehen die oben genannten Verordnungen in die richtige Richtung. Weiters erachte ich es für sinnvoll, diese Angelegenheit auf EU-Ebene zu regeln, um nicht wieder unzählige verschiedene Regelungen in den einzelnen Ländern zu haben welche nicht miteinander kompatibel sind. Ein EU-Beschluss hierzu ist auch gerade vor kurzem erschienen, auch wenn Kritiker darin zu viele Schlupflöcher sehen. Hier der Standard-Artikel dazu: Artikel
Generell fand ich den Artikel informativ, gerade weil ich mich bisher noch nicht sehr viel mit diesem Thema befasst habe. Interessant wäre für mich aber noch gewesen, die einzelnen Standpunkte der Gegner und Befürworter der Netzneutralität und deren Argumente näher zu beleuchten und gegenüberzustellen.
Mobilfunker
michael.kaufmann.uni-linz, 10. November 2015, 23:23
Die Mobilfunker werden gerade hinsichtlich der Drosselung von Internetgeschwindigkeiten immer erfinderischer. Es wird geworben mit LTE-Geschwindkeit. Möchte man jedoch das gesamte Potential von LTE ausschöpfen muss man den teuersten Tarif wählen.
z.B.: bei T-Mobile:
https://www.t-mobile.at/myhomenet/
Ist zwar hinsichtlich der Netzneutralität nicht so kritisch, da das gesamte Internetangebot in der jeweils gewählten Geschwindkeit angeboten wird, dennoch trügerisch, da selbst bei dem teuersten Angebot von 49,99€ eine Geschwindigkeit von 150 Mbit/s Download meiner Meinung nach nicht realistisch ist. Hat man einen schlechteren Empfang und erreicht man somit "nur" 40 Mbit/s Downrate, bezahlt man trotzdem die 49,99€.
Ich denke, die Mobilfunker werden weiterhin Schlupflöcher finden müssen um die Umsätze konstant halten zu können. Hat doch die Entwicklung gezeigt, dass Mobilfunker eigentlich keine Mobilfunker im klassischen Sinne mehr sind, sondern immer mehr zu sogenannten Internet-Service-Providern werden.
In meinem Blogbeitrag geht es diesmal um Cloud-Computing und Mechanismen zum Schutz der Privatsphäre. Ich würde mich über einen Besuch auf meinem Blog freuen.
rainer.kroisamer.uni-linz, 12. November 2015, 19:04
Genau dieses Problem der einseitigen Preisstruktur im Internetmarkt habe ich in meinem Beitrag aufgegriffen. Die ISP müssen so erfinderisch werden, um neue Einnahmequellen zu schaffen, da sie nur durch Kundenentgelte zu Umsätzen kommen. Verschärft hat sich die Lage für die Mobilfunker natürlich mit dem Fall der Roaminggebühren, die ja nach EU-Verordnung Obergrenzen haben. Was A1, t-mobile, etc. betreiben hat aber an sich nichts mit der Netzneutralität in deren Kern zu tun, sie drosseln die Übertragungsgeschwindigkeiten und verknappen somit künstlich die Kapazitäten und locken somit zu teureren Tarifen.
Das von dir behandelte Thema ist auch sehr spannend, ich habe mich schon früher einmal mit den Abstraktionsschichten von Cloud Services beschäftigt. Wenn ein österreichischen Unternehmen nun nicht möchte dass seine Unternehmensdaten im Ausland oder gar den USA gespeichert werden, kann auf die Services von Fabasoft zugreifen, bei der die Daten wahlweise auf Servern im DACH-Raum hinterlegt werden.
ISP und kostenloser Datenverbrauch
Patrick.Miklaszewicz.Uni-Linz, 12. November 2015, 13:04
Zur, in der Diskussion aufgetauchten Frage warum „drei“ Spotify anbieten darf, hier das „Positionspapier Netzneutralität der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post“ von der österreichischen Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH aus dem Jahr 2013: Klick
Interessant sind vor allem die Fußnote 32, sowie die Seite 16.
Man muss allerdings beachten dass die RTR hier evtl. gar keine rechtliche Handhabe hat.
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Quelle: https://netzfreiheit.org/pm-mobilfunker-drei-verletzt-mit-spotify-tarif-klar-das-prinzip-der-netzneutralitaet/