Propaedeutikum Aufgabe 5: Die Aufhebung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

rainer.kroisamer.uni-linz, 13. Juni 2014, 20:35

 

Am 8. April 2014 hat der EugH seine Entscheidung veröffentlicht, die Vorratsdatenspeicherung sei in ihrer aktuellen Form nicht mit der Wahrung der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar und somit ungültig.

 

 

 

Was ist die Vorratsdatenspeicherung und wozu war sie gedacht?

 

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung besagt, dass Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten - also Access Provider wie A1, Drei, etc. - seit 1. April 2012 personenbezogene Daten, die bei der Telekommunikation anfallen, speichern müssen. (Q1)

 

Gespeichert werden somit Kommunikationsdaten die über E-Mail, SMS, das Web und über das Telefon (Festnetz, Handy und Internettelefonie) erfasst werden. Wie der Name vorschlägt, werden also Daten ohne konkreten Verdacht "auf Vorrat" gespeichert, damit sie später für Ermittlungen zur Verfügung stehen. (Q2)

Eine vollständige Auflistung der Informationen die gespeichert werden findet sich unter diesem Link.

 

Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich zur Aufklärung von schweren Straftaten dienen. Die Daten werden für sechs Monate gespeichert, wobei der Inhalt nicht gespeichert werden darf. Um Einsicht in diese Daten nehmen zu können, benötigt es einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Zugriff durch die Sicherheitsbehörden (Polizei) zulässig. (Q1)

 

Auf der Webseite des österreichischen Justizministeriums - www.justiz.gv.at - wird in einer Pressemitteilung auf die Aufhebung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung Stellung genommen. (Q3) Die wesentliche Aussage dabei ist "[...] dass das Instrument der Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten unvereinbar ist, bei der konkreten Ausgestaltung der Richtlinie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aber zu wenig Beachtung fand" (Q3), in Österreich jedoch die Richtlinie in eingeschränktem Maße umgesetzt wurde, wodurch die Kritik des EuGH-an der EU-Richtlinie nicht gleichzeitig die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Österreich betreffen. (Q3) Bestätigt wird das auch nach Meinung des Verfassungsrechtexperten Heinz Meyer, der erklärt dass der EuGH die Datenspeicherung im Prinzip als zulässig erachtet. Bleibt zu erwähnen dass trotz des EuGH-Entscheids die österreichische Gesetzesregelung zur Vorratsdatenspeicherung weiterhin gelte. (Q4)

 

Die Aufhebung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung durch den EugH bedeutet, sodass keine Möglichkeit besteht, die Richtlinie nachzubessern. Die Richtlinie wurde durch das Urteil rückwirkend aufgehoben und ist somit nichtig. (Q5) Jedoch ist damit nicht ausgeschlossen dass eine neue, verfassungskonforme, Richtlinie ausgearbeitet wird und die Vorratsdatenspeicherung in einer veränderten Form in Zukunft wiederkehrt. Dafür ist es aber notwendig dass ein eventueller Vorschlag von der EU-Kommission auch das Parlament und den Europarat passiert. (Q6) Das Urteil des EugH kann unter folgendem Link eingesehen werden.

 

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die nur eine Woche später veröffentlichte Entscheidung des EugH (13.5.2014) in Bezug auf die Löschung von Daten in Suchmaschinenergebnissen, im "Suchmaschinen-Urteil":

Das Internet vergisst nie. Diesen Satz kennen viele von uns, er wurde auch schon im Rahmen der LVA diskutiert. Nach Ansicht des EugH hat jeder Bürger das Recht "vergessen zu werden", und urteilt, Suchmaschinenbetreiber, allen voran Google, können verpflichtet werden, Verlinkungen auf Webseiten die sensible persönliche Daten enthalten, aus den Suchergebnissen zu löschen. (Q7)

 

Vielleicht ist die Vorratsdatenspeicherung auch nur das geringere Übel? Zumindest ist diese gesetzlichen Regelungen unterworfen, was man bei flächendeckendem Abhören von Kommunikation im Zuge des NSA-Skandals nicht behaupten kann. Die USA gehen sogar so weit, den gesamten inländischen Briefverkehr zu scannen und zu speichern, wer wem auf welche Adresse Briefe sendet. (Q8)

 

 

 

 

 

Quellen:

 

1. Online: www.help.gv.at, url: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/246/Seite.2460406.html, abgerufen am 4.6.2014

 

2. Online: www.dsb.gv.at, url: http://www.dsb.gv.at/site/7713/default.aspx, abgerufen am 4.6.2014

 

3. Online: www.justiz.gv.at, http://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c94848644976a1101454121c2fe14e1.de.html, abgerufen am 4.6.2014

 

4. Online: www.wienerzeitung.at, http://www.wienerzeitung.at/themen_channel/wz_digital/digital_life/620949_EuGH-kippt-Vorratsdatenspeicherung.html, abgerufen am 10.6.2014

 

5. Online: www.wko.at, https://www.wko.at/Content.Node/branchen/sbg/sparte_iuc/Telekommunikations--und-Rundfunkunternehmungen/Vorratsdatenspeicherung.html, abgerufen am 4.6.2014

 

6. Online: netzpolitik.org, https://netzpolitik.org/2014/vorratsdatenspeicherung-ist-weg-ganz-sicher/, abgerufen am 12.6.2014

 

7. Online: www.spiegel.de, http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/google-eugh-urteil-zum-recht-vergessen-zu-werden-a-969132.html, abgerufen am 4.6.2014

 

8. Online: www.zeit.de, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-07/usa-briefe-mict-ueberwachung-usps, abgerufen am 10.6.2014

 

1 comment :: Kommentieren

Vodafon, A1 und Co!

martina.auer.uni-linz, 14. Juni 2014, 09:55

Dein Beitrag weißt auch darauf hin, dass Kommunikationsdienstleister in Östereich uns schon seit einiger Zeit überwachen. Zwar ist Vodafon nicht unmittelbar in Österreich tätig, das Ausmaß des kürzlich aufgedeckten, riesigen Überwachungsprogrammes überrascht denoch. 

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