Propaedeutikum Webwi Urheberrecht in virtuellen Lernumgebungen
christoph.koch.uni-linz, 24. Dezember 2013, 14:51
Da Lernen in und über virtuelle Lernumgebungen mittlerweile zur Selbstverständlichkeit geworden ist, möchte ich in diesem Beitrag auf das Urheberrecht in „virtuellen Klassenräumen“ näher eingehen.
Bild: (Q4) Bei der Verwendung Bildern, Buchseiten usw. für den Schulgebrauch sind einige Dinge zu beachten
Immerhin dient das Internet neben der klassischen Recherche auch immer mehr dazu, Informationen auszutauschen und zu veröffentlichen, wie auch anhand dieser Blogplattform zu sehen ist. Virtuelle Lernumgebungen, also „Lernplattformen“, sollen den Unterricht unterstützen. Einerseits kann die öffentlich oder geschlossen stattfinden – hier ist eine Entscheidung zu treffen, welche Inhalte vor nicht befugten Personen geschützt werden sollen.
Genauso vielschichtig wie die Anwendungsmöglichkeiten des Webs sind auch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Je nach Einsatz des Internets im Schulbereich werden auf Bezug von Datenschutz, Datensicherheit, Urheberrecht, Zugriffsrecht und -schutz verschiedene Rechtsmaterien berührt.
Ich möchte nun auf das Urheberrecht in Bezug auf virtuelle Lernumgebungen näher eingehen. Über Motiv und Ursprung des Urheberrechts sowie die Werke und Werkarten, welche geschützt werden sollen, wird bereits im LVA-Beitrag umfassend eingegangen. Hier soll nun daran angeknüpft und geklärt werden, worauf bei der Erstellung und Nutzung von E-Learning-Sequenzen geachtet werden soll.
Durch die in E-Learning-Sequenzen verwendeten Arbeitsblätter, Bilder, gescannte Buchseiten, Video- sowie Audiodateien entstehen durchaus eigenständige multimediale Werke, die in Bezug auf das Urheberrecht mit einem Sammel- oder einem Datenbankwerk verglichen werden können. Zu beachten ist hier, dass diese Sequenzen keine Inhalte aus Schulbüchern (die in ihrer Beschaffenheit bereits für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind) enthalten. Ansonsten dürfen Informationen und Inhalte unter Angabe der Quelle nach Bestimmung der freien Werknutzung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch eingesetzt werden. (Q2)
§42a UrhG Abs.6 besagt (Q3):
Die Verwertungsgesellschaft hat die angemessene Vergütung zurückzuzahlen
1. an denjenigen, der Trägermaterial oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;
2. an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung auf Grund der Einwilligung des Berechtigten benutzt; Glaubhaftmachung genügt.
Demnach erhalten Urheber in manchen Fällen finanziellen Ausgleich, der von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird.
Folgende Voraussetzungen gelten, um ein Werk für den Schul- und Unterrichtsgebrauch frei nutzen zu dürfen (Q2):
1. Die Inhalte werden entweder auf einem mobilen Datenträger
oder mit Passwortschutz auf dem Schulserver
bzw. einer Lernplattform
2. für eine einzelne Lerngruppe und
3. über einen klar definierten Zeitraum angeboten
Selbstverständlich müssen die Inhalte mit dem richten Quellenvermerk versehen werden – Inhalte aus Schulbüchern dürfen wie bereits erwähnt nicht verwendet werden.
Werden nun Werke außerhalb des virtuellen Klassenraums verbreitet, wie etwa eine Veröffentlichung im Web (Schulhomepage), durch die mögliche Verwendung anderer Lerngruppen oder dem Verbleib der Werke auf einem Server nach Beendigung des Lehrganges, fallen diese nicht unter die Privilegierung der freien Werknutzung für Unterrichtszwecke. Hier ist allenfalls eine Berechtigung einzuholen. Durch die ledigliche Bereitstellung der Links kann dieser Schritt umgangen werden.
Quellen:
(Q1) Recht in virtuellen Lernumgebungen, BMUKK, S.6. url: http://www.bildung.at/files/downloads/Recht_in_virtuellen_Lernumgebungen_1012_bmukk.pdf
(Q2) Recht in virtuellen Lernumgebungen, BMUKK, S.15-16. url: http://www.bildung.at/files/downloads/Recht_in_virtuellen_Lernumgebungen_1012_bmukk.pdf
(Q3) Jusline - §42a UrhG Abs.6. url: http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=42&paid=42b&mvpa=57
Bildquelle:
(Q4) Bundeszentrale für politische Bildung. url: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63412/urheberrecht-in-schule-und-ausbildung?p=all
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