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Montag, 12. Januar 2004
elgin.werk.salzburg, 21:35h
3.2.2. Wettbewerbsrecht
3.2.2.1. Grundlagen des Wettbewerbsrechts Das Internet wurde bald nach seinem Entstehen als Kommunikations- und Geschäftsforum entdeckt. Da das WWW aber nicht nur eine große Zahl an Wettbewerbsmöglichkeiten, sondern auch -verletzungen eröffnet, werden viele wettbewerbsrechtliche Fragen aufgeworfen. Bei Werbemaßnahmen im Internet spricht man von Online-Werbung. Es wird prinzipiell davon ausgegangen , „dass die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch auf die Aktivitäten im Internet voll anwendbar sind.“ (ebd., 89) „’Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden’.“ (Barbist 20022, 90) „Schon das Setzen eines Links und nicht erst der Inhalt einer angelinkten Website kann gesetzwidrig sein, wenn dadurch eine wettbewerbsrechtlich geschützte Position des Anbieters der angelinkten Website verletzt wird. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz einer Website vor Hyperlinks kommt aber nur dann in Betracht, wenn nicht die Sonderregelungen des Urheber- oder Markenrechts greifen.“ (ebd., 91) ... link (0 comments) ... comment elgin.werk.salzburg, 20:53h
3.2. Rechtliche Regelungen in Österreich
„Von vielen Unternehmen wird das Internet als Marketinginstrument genutzt; Fragen der Gestaltung des Schutzes von Websites werden dementsprechend immer wichtiger. […] Auf Grund der Komplexität von Websites sind bei der Beurteilung der rechtlichen Unbedenklichkeit eines Webauftritts zahlreiche Rechtsgebiete zu beachten.“ (Barbist 20022, 75) Eine sehr wichtige Rolle bei der Gestaltung und bei dem Schutz von Websites spielen urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche sowie medienrechtliche Problemstellungen . Auf Grund der besonderen Bedeutung dieser drei Rechtsbereiche im Allgemeinen und für die Kommunikationswissenschaften im Besonderen, werde ich mich mit diesen Gebieten näher auseinandersetzen. ... link (0 comments) ... comment 3. Rechtliche Regelungen
elgin.werk.salzburg, 20:42h
3.1. Allgemeine rechtliche Lage
Als das Internet noch in den Kinderschuhen steckte, war man davon überzeugt, nicht auf eine Rechtsordnung von außen angewiesen zu sein. Es herrschte vielmehr die Ansicht, das Internet würde eigene Regeln kreieren, die ein Miteinander möglich machen sollten. Doch die „600 Urteile Deutscher Gerichte“ (OQ1, Kröger, 210), die bis 2002 verkündet wurden, zeigen, dass die Selbstregulierung in einem „ansonsten rechtsfreien Raum“ (ebd.), durch die so genannten Nettiketten nicht durchführbar ist. Es wird immer offensichtlicher, dass das Internet sukzessiv an Bedeutung für die Juristen gewinnt. Als besonders wichtig gelten klare Definitionen und Abgrenzungen im Internetbereich. ... link (0 comments) ... comment 2. Internet
elgin.werk.salzburg, 20:02h
2.1. Entwicklung/Geschichte des Internet und seine Möglichkeiten
Das Internet entwickelte sich eigentlich aus dem Bedürfnis heraus, Dateien innerhalb eines Netzwerkes zu verschicken und die diversen Computer an den Datenbanken anderer teilhaben zu lassen. Die Grundidee für ein ausfallsicheres Datenkommunikations-Netzwerk stammt aus den USA der 60er Jahre und war für militärische Zwecke gedacht . Aber erst als sich Schweizer Wissenschafter gegenseitig Bilder schicken wollten, kam es zur Entwicklung des WWW, das ursprünglich nur internen Zwecken dienen sollte. Das Internet dient also dem Informationsaustausch zwischen Computern, die durch ein Netzwerk miteinander verbunden sind. Beim Internet handelt es sich also um ein Informations-, Kommunikations- und Publikationsmedium . „Das Internet bietet uns die Möglichkeit, relativ einfach Texte, Bilder, Tondokumente zu veröffentlichen. Es gibt bereits eine ganze Reihe von Programmen, die bei der Erstellung von Webseiten wertvolle Dienste leisten, so daß beinahe jeder, der einen Computer samt Internetzugang hat, sein eigenes Werk produzieren kann.“ (OQ3) EU-weit gesehen ist Österreich in Bezug auf die Internetnutzung im Spitzenfeld angesiedelt . „Fast jeder zweite österreichsche Haushalt hatte Ende 2001 einen Internetanschluss bzw Zugang zu einem weltweiten Datennetz […]“. (Holoubek 20022, 9) Das bedeutet, dass in Österreich die Internetnutzung bei ungefähr zwei Drittel liegt, während der EU-Durchschnitt nur knapp die Hälfte beträgt . „Sämtliche Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern haben Internetzugang, knapp 80% einen Website Auftritt. Mit mehr als 100 Access-Providern (jenen Dienstleistern, die den Konsumenten den Zugang zum Internet ermöglichen) besitzt Österreich eines der dichtesten Providernetze überhaupt.“ (Holoubek 20022, 9) Wie die Zahlen belegen, ist eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Internet in Österreich mehr als erforderlich. Da ich versuchen möchte, einen breiten rechtlichen Einblick in Bezug auf die Publikationen im Internet zu geben, werde ich bei dieser Arbeit nicht auf spezifische Publikationen, sondern auf Websites im Allgemeinen eingehen. Bei Websites handelt es sich um den Webauftritt als Ganzes und darf nicht mit der Homepage (Start- oder Eingangsite) verwechselt werden, die der User als erstes zu Gesicht bekommt, wenn er ein Angebot aufruft. „Der OGH hat Websites in der Entscheidung ‚C-Villas’ als komplexe Erscheinung bezeichnet, die häufig aus Texten, Bildern, grafischen Elementen und auch aus Musik bestehen. Basis jeder derartigen multimedialen Anwendung sei eine Sammlung voneinander unabhängiger Daten in Form von Texten, Abbildungen, Fotografien, Videosequenzen und Tönen, die in HTML-Dateien (Hyper Text Mark-up Language-Dateien) gespeichert sind.“ (Barbist 20022 75) ... link (0 comments) ... comment ... older stories
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Last update: 2004.02.07, 22:58 You're not logged in ... login
hallo, hab grad deine...
hallo, hab grad deine arbeit bzw. deinen weblog begutachtet... by stefan.bortenschlager.sbg (2004.01.26, 22:33) Inhalt
1. EINLEITUNG 2. INTERNET 2.1. Entwicklung/Ge by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 09:25) 3.2.1. Urheberrecht
3.2.1
3.2.1. Urheberrecht 3.2.1 by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 09:03) 3.2.2. Wettbewerbsrecht
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3.2.2. Wettbewerbsrecht 3 by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 08:55) |