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Samstag, 17. Januar 2004
3.2.3. Medienrecht
3.2.3.1. Website als Medium

„Das Medienrecht dient dem Schutz des Einzelnen vor medialer Berichterstattung, sofern dadurch bestimmte, im Mediengesetz (MedienG) näher festgelegte Grenzen des Schutzes der Privatsphäre, der Wahrung der Identität, des Schutzes vor nachträglicher Berichterstattung und des Rechts auf Gegendarstellung betroffen sind.“ (ebd., 95) In Bezug auf das Internet stellt sich die Frage, wie die Regelungen des MedienG angewendet werden sollen. Unter dem Begriff „Medium“ wird nach § 1 Abs 1 Z 1 MedienG folgendes verstanden: Ein Medium „ist jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder Massenverbreitung.“ (ebd.) Das OLG Wien hat entschieden, dass das WWW insgesamt als Medium im Sinne des MedienG bezeichnet werden kann. Dem widersprechen allerdings Judikatur und Lehre: Als Medium werden die einzelne Website, ein Webportal oder sonstige Dienste im Internet angesehen. Man darf also generell davon ausgehen, dass „die Bestimmungen des MedienG auf Inhalte einer Website anzuwenden sind.“ (ebd.)

3.2.3.2. Haftung für Inhalte von Websites

Die Schlüsselfigur des Medienrechts ist der Medieninhaber, der der rechtlich-organisatorische und wirtschaftliche Träger eines Mediums ist. Bei der Gestaltung der Websites wirken aber in den seltensten Fällen Medienunternehmen mit, sondern es zählen vielmehr der Betreiber der Website, Webdesigner und -master sowie der Provider zu den handelnden Personen einer Webpublikation. Da ein Access-Provider nur den Zugang zum Internet bereitstellt und der Service-Provider nur fremde Inhalte auf seiner Content hosten , sind diese beide keine Medieninhaber im Sinne des Gesetzes. Content-Provider aber stellen selbst gestaltete oder von Dritten zugekaufte Inhalte auf ihrer Website zu Verfügung und haben somit die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung.

3.2.3.3. Medienrechtliche Entschädigung

Wird in den Medien gegen den Persönlichkeitsschutz verstoßen, hat der Betroffene Anspruch auf pauschalierte, zivilrechtliche Entschädigung gegen den Medieninhaber, der strafrechtlich verurteilt wird.
Zu den Schädigungen im Internet bzw. auf einer Website zählen:
- Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
- Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen, wenn die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen verletzt werden: Geschützt werden Opfer gerichtlich strafbarer Handlungen, verdächtige oder verurteilte Täter
- Schutz der Unschuldsvermutung: Geschützt werden Personen, die noch nicht rechtskräftig verurteilt sind
- Schutz vor verbotener Veröffentlichung von Bildern, Aufnahmen oder schriftlichen Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit einem Lauschangriff oder einer Rasterfahndung erworben wurden.
Bei den genannten Schädigungen kann eine Bußstrafe - abhängig von der Schwere der Schädigung - zwischen € 14.535,- bis zu € 72.673,- angesetzt werden.

3.2.3.4. Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

- Impressumspflicht: In § 24 MedienG ist festgehalten, dass jedes Medienwerk den Namen oder die Firma des Medieninhabers sowie des Herstellers enthalten muss, ebenso den Verlags- und Herstellungsort. Bei einem Medienwerk handelt es sich lediglich um körperliche Medienstücke und daher besteht für elektronische Medien keine Impressungspflicht.
- Offenlegungspflicht: Der Medieninhaber eines periodischen Mediums ist verpflichtet, einmal im Jahr verschiedene Informationen wie Unternehmensgegenstand, Medieninhaber, Gesellschafter neben dem Namen oder der Firma offen zu legen. Da eine Unternehmes-Website meist nur gelegentlich upgedatet wird, ist diese Vorschrift hier nicht anzuwenden.
- Kennzeichnungspflicht: Nach § 26 MedienG ist eine entgeltliche Veröffentlichung kennzeichnungspflichtig und muss als „Anzeige“, „Werbung“ oder „entgeltliche Einschaltung“ deklariert werden. Auch diese Bestimmung gilt lediglich für periodisch erscheinende Medien.

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Fußnoten
Leider wurden die Fußnoten beim Übersetzen...
by elgin.werk.salzburg (2004.02.07, 22:58)
hallo, hab grad deine...
hallo, hab grad deine arbeit bzw. deinen weblog begutachtet...
by stefan.bortenschlager.sbg (2004.01.26, 22:33)
Inhalt
1. EINLEITUNG 2. INTERNET 2.1. Entwicklung/Geschichte...
by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 09:25)
3.2.1. Urheberrecht 3.2.1.1. Werkbegriff Das...
3.2.1. Urheberrecht 3.2.1.1. Werkbegriff Das Urheberrecht...
by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 09:03)
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3.2.2. Wettbewerbsrecht 3.2.2.1. Grundlagen des Wettbewerbsrechts Das...
by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 08:55)

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