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Montag, 12. Januar 2004
3.2.2. Wettbewerbsrecht
3.2.2.1. Grundlagen des Wettbewerbsrechts

Das Internet wurde bald nach seinem Entstehen als Kommunikations- und Geschäftsforum entdeckt. Da das WWW aber nicht nur eine große Zahl an Wettbewerbsmöglichkeiten, sondern auch -verletzungen eröffnet, werden viele wettbewerbsrechtliche Fragen aufgeworfen. Bei Werbemaßnahmen im Internet spricht man von Online-Werbung. Es wird prinzipiell davon ausgegangen , „dass die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch auf die Aktivitäten im Internet voll anwendbar sind.“ (ebd., 89)
Mit Wettbewerb werden jene Maßnahmen (wirtschaftliches Handeln) bezeichnet, die ein Unternehmen tätigt, um sich gegenüber einem Mitbewerber einen Vorsprung zu verschaffen. Das Durchsetzen gegenüber einem Konkurrenten gilt als legitimes Interesse, zu dessen Durchführung allerdings keine „unseriösen und unlauteren Mittel“ (ebd.) verwendet werden dürfen. „Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sollen einen fairen und leistungsgerechten Wettbewerb gewährleisten.“ (ebd.)

3.2.2.2. Generalklausel des § 1 UWG

„’Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden’.“ (Barbist 20022, 90)
Auf folgende Fälle kann die Generalklausel angewendet werden:
- Kundenfang: Der Kunde kann keine sachliche Entscheidung mehr treffen, da in Form von bestimmten Geschäftsmethoden wie Täuschung, Irreführung, Zwang oder Belästigung sein freier Wille eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
- Behinderung eines Mitbewerbers: Dazu zählen beispielsweise Boykott, Liefer- und Bezugssperren oder vergleichende Werbung (wenn hier die Ware bzw. Dienstleistung des Mitbewerbers als minderwertig deklariert wird).
- Ausbeutung: „Dies erfolgt durch Schmarotzen an der Leistung, des Rufes oder der Werbemethoden eines anderen. Damit Sittenwidrigkeit vorliegt, muss das Erzeugnis bewusst nachgeahmt werden und dadurch eine Verwechslungsgefahr entstehen.“ (Barbist 20022, 90)
- Rechtsbruch: Versucht man, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorsprung so zu verschaffen indem man sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, liegt ein Rechtsbruch vor. Bei der verletzten Norm muss es sich explizit um den Schutz des lauteren Wettbewerbs handeln..)

3.2.2.3. Wettbewerbsrechtliche Aspekte von Links Zulässigkeit von Links

„Schon das Setzen eines Links und nicht erst der Inhalt einer angelinkten Website kann gesetzwidrig sein, wenn dadurch eine wettbewerbsrechtlich geschützte Position des Anbieters der angelinkten Website verletzt wird. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz einer Website vor Hyperlinks kommt aber nur dann in Betracht, wenn nicht die Sonderregelungen des Urheber- oder Markenrechts greifen.“ (ebd., 91)
- Surface-Links: Wie bereits beschrieben, ist für den User erkenntlich, dass er die vorherige Website verlassen hat und es besteht i.d.R. auch eine konkludente Zustimmung des Website-Betreibers und somit ist von keinen möglichen Irreführungen auszugehen.
- Deep-Links: Hierbei handelt es sich um eine Verlinkung mit einer Webpage, die nach der Homepage liegt. Da die Homepage in der Regel die am häufigsten besuchte Site im Internet ist, wird hier der Großteil des kommerziellen Angebotes (der Werbung) geschaltet. Durch das Umgehen der Homepage wird der Website-Betreiber also daran gehindert, seine Werbung „uneingeschränkt auf den Markt zu bringen.“ (ebd., 92) Auch hier wird grundsätzlich von einer konkludenten Zustimmung ausgegangen und man nimmt an, dass keine Irreführung oder unmittelbare Leistungsübernahme vorliegt. Bestehen aber Zweifel an der Zustimmung oder am lauteren Wettbewerb, kann eine Entscheidung im Einzelfall gefällt werden.
- Inline-Link: Hier merkt der User nicht, dass „der eingebundene Teil von einem fremden Anbieter zur Verfügung gestellt wird. Es wird sich daher regelmäßig um eine sittenwidrige Übernahme fremder Leistungen nach § 1 UWG handeln.“ (Barbist 20022, 92) Weiters kann es sich auch um eine Irreführung nach § 2 UWG handeln.
- Framing: Auch hier gilt, dass es für den User nicht erkenntlich ist, dass er sich auf einer fremden Webpage befindet . „Framing wird daher als Irreführung nach § 2 UWG beurteilt. Weiters kann darin eine Ausbeutung fremder Leistungen bzw. eines fremden Rufs nach § 1 UWG gesehen werden.“ (ebd.) Werden die Inhalte allerdings in einem neuen Browserfenster dargestellt, besteht keine Verletzung des Wettbewerbsrechts, da für den User erkennbar ist , „dass er sich im Angebot eines anderen Website-Betreibers befindet.“ (ebd.)

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3.2. Rechtliche Regelungen in Österreich

„Von vielen Unternehmen wird das Internet als Marketinginstrument genutzt; Fragen der Gestaltung des Schutzes von Websites werden dementsprechend immer wichtiger. […] Auf Grund der Komplexität von Websites sind bei der Beurteilung der rechtlichen Unbedenklichkeit eines Webauftritts zahlreiche Rechtsgebiete zu beachten.“ (Barbist 20022, 75) Eine sehr wichtige Rolle bei der Gestaltung und bei dem Schutz von Websites spielen urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche sowie medienrechtliche Problemstellungen . Auf Grund der besonderen Bedeutung dieser drei Rechtsbereiche im Allgemeinen und für die Kommunikationswissenschaften im Besonderen, werde ich mich mit diesen Gebieten näher auseinandersetzen.
Zunächst gehe ich - wie dies auch im Buch der Fall ist - zum besseren Verständnis und zur Erläuterung auf die rechtliche Lage in Bezug auf das Urheber-, Wettbewerbs- und Medienrecht im Allgemeinen und dann spezifisch auf die rechtliche Lage bezüglich des Internets ein.
Damit die Arbeit nicht zu trocken und langatmig wird, werde ich nicht auf alle Details des Urheberrechts oder besser gesagt des Buches, dass als Grundlage dieses Kapitels dient, eingehen können.

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3. Rechtliche Regelungen
3.1. Allgemeine rechtliche Lage

Als das Internet noch in den Kinderschuhen steckte, war man davon überzeugt, nicht auf eine Rechtsordnung von außen angewiesen zu sein. Es herrschte vielmehr die Ansicht, das Internet würde eigene Regeln kreieren, die ein Miteinander möglich machen sollten. Doch die „600 Urteile Deutscher Gerichte“ (OQ1, Kröger, 210), die bis 2002 verkündet wurden, zeigen, dass die Selbstregulierung in einem „ansonsten rechtsfreien Raum“ (ebd.), durch die so genannten Nettiketten nicht durchführbar ist. Es wird immer offensichtlicher, dass das Internet sukzessiv an Bedeutung für die Juristen gewinnt. Als besonders wichtig gelten klare Definitionen und Abgrenzungen im Internetbereich.
Je komplexer und umfangreicher das Internet wird, desto wichtiger wird es für Web-Anbieter sein, sich über Rechte und Pflichten zu informieren. Auch ergibt sich die Notwendigkeit, eine Rechtsschutzversicherung bereits vor dem Publizieren eines Web-Projektes abzuschließen. Für das Publizieren im Netz wird also zukünftig ein gewisses juristisches Basiswissen notwendig sein, trotz oder gerade weil so vieles „unklar, umstritten und gesetzlich ungeregelt“ (OQ4) ist.
Ein großes, kaum lösbares Problem kommt noch hinzu : „Das Web ist zwar ein weltweites Medium, aber es gibt keine weltweiten Gesetze dafür.“ (OQ4) Im technischen Sinne gibt es keine Unterschiede beim Erreichen einer Webpage, allerdings haben die Inhalte jeweils unterschiedliche juristische Auswirkungen . „Also wird ein Web-Angebot nach dem Recht eines bestimmten Landes beurteilt, nämlich nach dem Recht des Landes, dessen Staatsbürger der Verantwortliche des Web-Angebots ist, und bei nicht-natürlichen juristischen Personen nach dem Recht des Landes, in dem diese juristische Person ihren Erfüllungsort hat.“ (ebd.) Doch auch so können nicht alle Probleme gelöst werden und selbst bei zwischenstaatlichen Abkommen bleiben immer noch Grauzonen. Ein weiteres Problem ergibt sich aus der Frage nach der Verantwortlichkeit der beteiligten Personen. In Deutschland regeln mittlerweile Gesetze die Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten juristischen Personen . Als ein besonderes Problem erweist sich in den Rechtsfragen des Internets daher, dass Personen ihre Anonymität wahren können.
In Deutschland wollte man sich mit dem Informations- und Kommunikationsgesetz an die weltweite Spitze der Internetgesetzgebung begeben. Das teilweise Misslingen dieses Unternehmens zeigt uns, dass man die Komplexität des Internets nicht unterschätzen darf .
Zu den relevanten Rechtsbereichen für Web-Publikationen zählen das öffentliche Recht, das Strafrecht und das Zivilrecht. Ich werde mich lediglich mit dem Zivilrecht, um genauer zu sein mit dem Urheberrecht und dem Wettbewerbsrecht sowie dem Medienrecht auseinandersetzen.

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2. Internet
2.1. Entwicklung/Geschichte des Internet und seine Möglichkeiten

Das Internet entwickelte sich eigentlich aus dem Bedürfnis heraus, Dateien innerhalb eines Netzwerkes zu verschicken und die diversen Computer an den Datenbanken anderer teilhaben zu lassen. Die Grundidee für ein ausfallsicheres Datenkommunikations-Netzwerk stammt aus den USA der 60er Jahre und war für militärische Zwecke gedacht . Aber erst als sich Schweizer Wissenschafter gegenseitig Bilder schicken wollten, kam es zur Entwicklung des WWW, das ursprünglich nur internen Zwecken dienen sollte. Das Internet dient also dem Informationsaustausch zwischen Computern, die durch ein Netzwerk miteinander verbunden sind. Beim Internet handelt es sich also um ein Informations-, Kommunikations- und Publikationsmedium . „Das Internet bietet uns die Möglichkeit, relativ einfach Texte, Bilder, Tondokumente zu veröffentlichen. Es gibt bereits eine ganze Reihe von Programmen, die bei der Erstellung von Webseiten wertvolle Dienste leisten, so daß beinahe jeder, der einen Computer samt Internetzugang hat, sein eigenes Werk produzieren kann.“ (OQ3)

2.2. Situation in Österreich

EU-weit gesehen ist Österreich in Bezug auf die Internetnutzung im Spitzenfeld angesiedelt . „Fast jeder zweite österreichsche Haushalt hatte Ende 2001 einen Internetanschluss bzw Zugang zu einem weltweiten Datennetz […]“. (Holoubek 20022, 9) Das bedeutet, dass in Österreich die Internetnutzung bei ungefähr zwei Drittel liegt, während der EU-Durchschnitt nur knapp die Hälfte beträgt . „Sämtliche Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern haben Internetzugang, knapp 80% einen Website Auftritt. Mit mehr als 100 Access-Providern (jenen Dienstleistern, die den Konsumenten den Zugang zum Internet ermöglichen) besitzt Österreich eines der dichtesten Providernetze überhaupt.“ (Holoubek 20022, 9) Wie die Zahlen belegen, ist eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Internet in Österreich mehr als erforderlich.

2.3. Internet-Publikationen

Da ich versuchen möchte, einen breiten rechtlichen Einblick in Bezug auf die Publikationen im Internet zu geben, werde ich bei dieser Arbeit nicht auf spezifische Publikationen, sondern auf Websites im Allgemeinen eingehen. Bei Websites handelt es sich um den Webauftritt als Ganzes und darf nicht mit der Homepage (Start- oder Eingangsite) verwechselt werden, die der User als erstes zu Gesicht bekommt, wenn er ein Angebot aufruft. „Der OGH hat Websites in der Entscheidung ‚C-Villas’ als komplexe Erscheinung bezeichnet, die häufig aus Texten, Bildern, grafischen Elementen und auch aus Musik bestehen. Basis jeder derartigen multimedialen Anwendung sei eine Sammlung voneinander unabhängiger Daten in Form von Texten, Abbildungen, Fotografien, Videosequenzen und Tönen, die in HTML-Dateien (Hyper Text Mark-up Language-Dateien) gespeichert sind.“ (Barbist 20022 75)

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Fußnoten
Leider wurden die Fußnoten beim Übersetzen...
by elgin.werk.salzburg (2004.02.07, 22:58)
hallo, hab grad deine...
hallo, hab grad deine arbeit bzw. deinen weblog begutachtet...
by stefan.bortenschlager.sbg (2004.01.26, 22:33)
Inhalt
1. EINLEITUNG 2. INTERNET 2.1. Entwicklung/Geschichte...
by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 09:25)
3.2.1. Urheberrecht 3.2.1.1. Werkbegriff Das...
3.2.1. Urheberrecht 3.2.1.1. Werkbegriff Das Urheberrecht...
by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 09:03)
3.2.2. Wettbewerbsrecht 3.2.2.1. Grundlagen...
3.2.2. Wettbewerbsrecht 3.2.2.1. Grundlagen des Wettbewerbsrechts Das...
by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 08:55)

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