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Montag, 12. Januar 2004
3.2.2. Wettbewerbsrecht
3.2.2.1. Grundlagen des Wettbewerbsrechts

Das Internet wurde bald nach seinem Entstehen als Kommunikations- und Geschäftsforum entdeckt. Da das WWW aber nicht nur eine große Zahl an Wettbewerbsmöglichkeiten, sondern auch -verletzungen eröffnet, werden viele wettbewerbsrechtliche Fragen aufgeworfen. Bei Werbemaßnahmen im Internet spricht man von Online-Werbung. Es wird prinzipiell davon ausgegangen , „dass die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch auf die Aktivitäten im Internet voll anwendbar sind.“ (ebd., 89)
Mit Wettbewerb werden jene Maßnahmen (wirtschaftliches Handeln) bezeichnet, die ein Unternehmen tätigt, um sich gegenüber einem Mitbewerber einen Vorsprung zu verschaffen. Das Durchsetzen gegenüber einem Konkurrenten gilt als legitimes Interesse, zu dessen Durchführung allerdings keine „unseriösen und unlauteren Mittel“ (ebd.) verwendet werden dürfen. „Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sollen einen fairen und leistungsgerechten Wettbewerb gewährleisten.“ (ebd.)

3.2.2.2. Generalklausel des § 1 UWG

„’Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden’.“ (Barbist 20022, 90)
Auf folgende Fälle kann die Generalklausel angewendet werden:
- Kundenfang: Der Kunde kann keine sachliche Entscheidung mehr treffen, da in Form von bestimmten Geschäftsmethoden wie Täuschung, Irreführung, Zwang oder Belästigung sein freier Wille eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
- Behinderung eines Mitbewerbers: Dazu zählen beispielsweise Boykott, Liefer- und Bezugssperren oder vergleichende Werbung (wenn hier die Ware bzw. Dienstleistung des Mitbewerbers als minderwertig deklariert wird).
- Ausbeutung: „Dies erfolgt durch Schmarotzen an der Leistung, des Rufes oder der Werbemethoden eines anderen. Damit Sittenwidrigkeit vorliegt, muss das Erzeugnis bewusst nachgeahmt werden und dadurch eine Verwechslungsgefahr entstehen.“ (Barbist 20022, 90)
- Rechtsbruch: Versucht man, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorsprung so zu verschaffen indem man sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, liegt ein Rechtsbruch vor. Bei der verletzten Norm muss es sich explizit um den Schutz des lauteren Wettbewerbs handeln..)

3.2.2.3. Wettbewerbsrechtliche Aspekte von Links Zulässigkeit von Links

„Schon das Setzen eines Links und nicht erst der Inhalt einer angelinkten Website kann gesetzwidrig sein, wenn dadurch eine wettbewerbsrechtlich geschützte Position des Anbieters der angelinkten Website verletzt wird. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz einer Website vor Hyperlinks kommt aber nur dann in Betracht, wenn nicht die Sonderregelungen des Urheber- oder Markenrechts greifen.“ (ebd., 91)
- Surface-Links: Wie bereits beschrieben, ist für den User erkenntlich, dass er die vorherige Website verlassen hat und es besteht i.d.R. auch eine konkludente Zustimmung des Website-Betreibers und somit ist von keinen möglichen Irreführungen auszugehen.
- Deep-Links: Hierbei handelt es sich um eine Verlinkung mit einer Webpage, die nach der Homepage liegt. Da die Homepage in der Regel die am häufigsten besuchte Site im Internet ist, wird hier der Großteil des kommerziellen Angebotes (der Werbung) geschaltet. Durch das Umgehen der Homepage wird der Website-Betreiber also daran gehindert, seine Werbung „uneingeschränkt auf den Markt zu bringen.“ (ebd., 92) Auch hier wird grundsätzlich von einer konkludenten Zustimmung ausgegangen und man nimmt an, dass keine Irreführung oder unmittelbare Leistungsübernahme vorliegt. Bestehen aber Zweifel an der Zustimmung oder am lauteren Wettbewerb, kann eine Entscheidung im Einzelfall gefällt werden.
- Inline-Link: Hier merkt der User nicht, dass „der eingebundene Teil von einem fremden Anbieter zur Verfügung gestellt wird. Es wird sich daher regelmäßig um eine sittenwidrige Übernahme fremder Leistungen nach § 1 UWG handeln.“ (Barbist 20022, 92) Weiters kann es sich auch um eine Irreführung nach § 2 UWG handeln.
- Framing: Auch hier gilt, dass es für den User nicht erkenntlich ist, dass er sich auf einer fremden Webpage befindet . „Framing wird daher als Irreführung nach § 2 UWG beurteilt. Weiters kann darin eine Ausbeutung fremder Leistungen bzw. eines fremden Rufs nach § 1 UWG gesehen werden.“ (ebd.) Werden die Inhalte allerdings in einem neuen Browserfenster dargestellt, besteht keine Verletzung des Wettbewerbsrechts, da für den User erkennbar ist , „dass er sich im Angebot eines anderen Website-Betreibers befindet.“ (ebd.)

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Fußnoten
Leider wurden die Fußnoten beim Übersetzen...
by elgin.werk.salzburg (2004.02.07, 22:58)
hallo, hab grad deine...
hallo, hab grad deine arbeit bzw. deinen weblog begutachtet...
by stefan.bortenschlager.sbg (2004.01.26, 22:33)
Inhalt
1. EINLEITUNG 2. INTERNET 2.1. Entwicklung/Geschichte...
by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 09:25)
3.2.1. Urheberrecht 3.2.1.1. Werkbegriff Das...
3.2.1. Urheberrecht 3.2.1.1. Werkbegriff Das Urheberrecht...
by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 09:03)
3.2.2. Wettbewerbsrecht 3.2.2.1. Grundlagen...
3.2.2. Wettbewerbsrecht 3.2.2.1. Grundlagen des Wettbewerbsrechts Das...
by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 08:55)

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