Urheberrecht vs. Streaming oder so

antonia.gantner.uni-linz, 15. Dezember 2015, 21:45

Im Duden wird Streaming als „Datenübertragungsverfahren, bei dem die Daten bereits während der Übertragung angesehen oder angehört werden können (und nicht erst nach der vollständigen Übertragung der Daten)“ definiert. (Duden: o.S.) Beim Streaming kann zwischen On-Demand-Streaming (auf Abfrage) und Live-Streaming (direkt) unterschieden werden: Bei der On-Demand-Variante entscheidet der User, wann er die Inhalte anschaut und kann diese auch vor- oder zurückspulen. Beim Live-Streaming werden zum Beispiel Fußballspiele oder Fernsehsendungen live im Internet übertragen. Außerdem wird zwischen den verschiedenen Inhalten (z.B. Filme, Serien) und Art der Aufnahme (Bild, Ton etc) unterschieden. Zu den bekannten Streamingdiensten gehören etwa Youtube, Spotify, Netflix, Amazon Prime Video und auch die Plattform kinox.to.

 

Die Idee zu Youtube hatte der damals 26-Jährige [Jawed Karim] zusammen mit seinen Freunden Chad Hurely und Steve Chen. "Es geschah im Januar 2005 während einer Party in meiner Wohnung in San Francisco", erzählt Chen später. "Alle Leute hatten Kameras mit, machten Fotos und Filme. Aber als wir sie ins Internet stellen wollten, gab es technische Probleme mit den verschiedenen Video-Typen und der Software." Die drei Amerikaner basteln an einer Lösung und kaufen am 15. Februar 2005 die Domain "youtube.com".

(WDR 2015: o.S.)

 

Wie bei dem Musik-Streamingdienst Spotify (2006 als schwedisches Start-Up gegründet) soll auch bei Youtube bald Musik (ohne Bildaufnahmen) gestreamt werden könnten.

 

Mit der App Youtube Music steigt Youtube in den Musik-Streaming-Markt ein. Der Streaming-Dienst des Videoportals beinhaltet 30 Millionen Songs sowie Musikvideos, Cover-Versionen oder Fanvideos. Im Gegensatz zur klassischen Youtube App kann nur die Musik konsumiert werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Offline-Benutzung einer eigens erstellten Favoritenliste.“

(Andrea Luca Späth/ITMagazine 2015: o.S.)

 

Zudem soll Youtube über den Zukauf von Serien und Filmen verhandeln, so den Netflix und Amazon Video direkt Konkurrenz und das Angebot für Kunden attraktiver machen wollen. (vgl. derstandard.at 2015: o.S.) Netflix und Amazon Video sind allerdings – im Gegensatz zu Youtube – kostenpflichtig. Netflix wurde bereits 1997 in den USA gegründet, war bis 2010 nur dort verfügbar.

 

Nach der steigenden Nachfrage und dem Einsteig in den Bereich des Onlinestreaming im Jahr 2007 konzentriert sich Netflix nun auf dieses digitale Geschäftsfeld. Mehr als 37 Millionen Streaming-Kunden zählt das Unternehmen momentan in den USA, Kanada, Latein Amerika, Großbritannien, Irland und den Nordeuropäischen Ländern (Stand: September 2013). Für acht US-Dollar im Monat bietet das Unternehmen seine Film-Flatrate zur Zeit an und beansprucht damit 44 Prozent des gesamten Markts und den ersten Platz unter den Internet-Videotheken. Gemessen an den Nutzerzahlen hat Netflix bereits mehr Zuschauer als jeder herkömmliche US-TV-Sender.“

(H.i.O., Romana Heeke/IfM 2015: o.S.)

 

Seit 2014 sind die Streamingdienste auch in Europa, also auch in Österreich zugänglich. Amazon Prime Video steht in direkter Konkurrenz zu Netflix, weil es ebenfalls Serien und Filme – darunter bei beiden auch Eigenproduktionen – anbietet. Amazon Prime Video entstand 2014 aus dem Zusammenschluss von Amazon Prime und Lovefilm und ist – wie Netflix – ein Online-DVD-Verleih und On-Demand-Streamingdienst. (vgl. Jan Kluczniok/netzwelt.de 2015: o.S.)

Nach dem selben Prinzip funktioniert auch der Anbieter kinox.to, allerdings ist die Plattform rechtlich fragwürdig. Während die anderen Streamingdienste Verträge mit den Musikern, Plattenfirmen, Filmstudios oder ähnlichem haben, laden bei kinox.to User Bild- und Tonaufnahmen ohne Genehmigung hoch, die dann gestreamt – oder auch heruntergeladen – werden können. Der mutmaßliche Betreiber des Internetportals wurden im Vorjahr festgenommen, im Herbst 2015 begann der Prozess: „Die Staatsanwaltschaft wirft dem 29-jährigen Angeklagten gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung in mehr als 767.000 Fällen vor.“ (derstandard.at 2015: o.S.)

 

Grundsätzlich ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Aufnahmen in Österreich im Urheberrechtsgesetz – unter anderem in Paragraph 42– geregelt:

 

42.4. „Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs.1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.

42.5. Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

(Urheberrechtsgesetz 2015: o.S.)

 

Laut help.gv.at ist „[…] das Anbieten von Musikstücken oder Videos in Tauschbörsen ohne die Zustimmung der Urheberin/des Urhebers nicht erlaubt […]“ (Help-Redaktion 2015: o.S.)

 

Obwohl in puncto Streaming in den vergangenen Jahren – wie oben erwähnt – einige neue Gesetze und Regelungen in Kraft getreten sind, gibt es trotzdem noch ein paar Grauzonen. Während das Herunterladen und Hochladen von Aufnahmen illegal ist, ist die Gesetzeslage in puncto Streaming noch unklar. Grund: „Mittels Streaming können Audio- oder Videodateien (z.B. Filme, Musik) direkt wiedergegeben werden, ohne sie davor auf die Festplatte speichern zu müssen.“ (Help-Redaktion 2015: o.S.) Und: Beim Streamen fertigt der Nutzer keine dauerhaft Kopie an, es handelt dabei also um keine Vervielfältigung wie im Urheberrechtsgesetz geregelt und angeführt.

 

Streaming zählt dennoch als Download. Es ist daher ebenso umstritten, ob Streaming erlaubt ist oder nicht. Unbedenklich ist die Lage hingegen zumeist bei Livestreams. Dabei läuft die Übertragung live zu der Veranstaltung oder zu der ausgestrahlten Sendung und wird nicht zeitversetzt abgerufen. Solche Übertragungen können ohne Rechts- oder Urheberrechtsverletzungen live konsumiert werden.“ (Help-Redaktion 2015: o.S.)

 

 

 

Quellen:

derstandard.at (2015): TV-Serien: Youtube will gegen Netflix antreten. Online unter: http://derstandard.at/2000026876046/Youtube-will-mit-Filmen-und-TV-Serien-gegen-Netflix-antreten (14.12.2015)

Duden (o.J.): Streaming. Online unter: http://www.duden.de/rechtschreibung/Streaming (23.11.2015)

Heeke, Romana/IfM (2015): 50. Netflix. Online unter: http://www.mediadb.eu/datenbanken/int-medienkonzerne-2012/netflix.html (14.12.2015)

Help-Redaktion/Bundeskanzleramt (2015): Musik und Videos im Internet – Tauschbörsen. Online unter: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/172/Seite.1720420.html (23.11.2015)

Kluczniok, Jan/netzwelt.de (2015): Amazon Prime Instant Video im Test: Netflix-Konkurrent ausprobiert. Streamingdienst vom Versandhändler. Online unter: http://www.netzwelt.de/amazon-prime-instant-video/testbericht.html (13.12.2015)

Späth, Andrea Luca/IT Magazine (2015): Yotube Music in den Startlöchern. Online unter: http://www.itmagazine.ch/Artikel/61030/Youtube_Music_in_den_Starloechern.html (13.12.2015)

Urheberrechtsgesetz (2015): Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Urheberrechtsgesetz. Online unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848 (14.11.2015)

WDR (2015) : Erstes Video auf Youtube veröffentlicht. Sehen und gesehen werden. Online unter: http://www1.wdr.de/themen/archiv/stichtag/stichtag-222.html (14.12.2015)

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Rückwirkende Anwendung?

johann.kremmaier.uni-linz, 28. Dezember 2015, 13:17

Hallo,

danke für den Artikel, ist m. E. ein aktuelles sowie relevantes Thema!

Die Frage die sich mir stellt ist jene, ob im Falle einer Novellierung (national oder auf EU-Ebene) u./o. in Folge eines verbindlichen Urteils im Rahmen eines Verfahrens (Präzedenzfall) Streaming auch rückwirkend unter Strafe gestellt werden kann. Sprich, wenn UserInnen vor Stichtag, ab welchem in bezug auf Streaming Rechtssicherheit herrscht, den Tatbestand des Steamens im Sinne eines illagalen Downloads erfüllt haben.

Heutzutage erscheint alles möglich (es gab ja bereits Steuergesetze, welche rückwirkend angewendet werden konnten). In Kombination mit der Vorratsdatenspeicherung könnten ggf. UserInnen, welche urheberrechtlich geschützten Content vor dem Zeitpunkt einer definitiven Rechtssicherheit gestreamt haben, rückwirkend belangt werden.

Was meint ihr?

lG

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Gute Frage

antonia.gantner.uni-linz, 20. Jänner 2016, 19:28

wenn  es rückwirkend unter Strafe gestellt werden würde, würde das ja Millionen User treffen. Das wäre für die Justiz mit einem – wie ich glaube – enormen Aufwand verbunden. Ich persönlich kann mir das also nicht wirklich vorstellen.…

 

…und weil es gerade passt: 

Urteil im Strafverfahren gegen Betreiber der Internetportale >>kino.to<< und >>kinoX.to<<

 

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Steuerrecht sollte nich unbedingt mit Strafrecht gleichgesetzt werden.

Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 21. Jänner 2016, 00:49

Meines Wissens, können Handlungen, die vor einer Strafandrohung begangen wurden, jedoch zu siesem Zeitpunkt NICHT strafbar waren, rückwirkend auch nicht strafbar gemacht werden.

Z.B. gehörten Übertretungen von Regeln aus dem heute gültigen Datenschutzrecht, welche mit ensprechenden Strafen bedroht sind, zur täglichen Praxis in den Anwendungen der "Datenverarbeitung" vor dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetztes. In der "Vor-Datenschutz-Zeit" waren Einwände gegen heute einschlägige rechtswidrige Handlungen hauptsächlich Gegenstad der Ethik.

StGB: § 1. (1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Weiterführende Recherche: http://bit.ly/1S5rzTX

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