Themen Urheberschaft in digitalen Medien

Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 12. Juni 2012, 11:25

Der Vorgang des Kopierens hat durch die Digitalisierung audio-visueller Medien eine neue Qualitätsstufe erreicht. Für das Kopieren digital codierter Quellen gilt im Vergleich zu analog codierten Medien:

  1. die Kopie ist vom Original nicht zu unterscheiden,
  2. der Kopiervorgang beeinträchtigt das Original in keiner Weise,
  3. die für den Kopiervorgang notwendigen Ressourcen sind vernachlässigbar klein, berücksichtigt man, dass Trägermaterialien in allen Fällen der Speicherung von Information notwendig sind.

Sofern keine Maßnahmen zur Kennzeichnung der Instanzen oder zur Verhinderung des Kopiervorganges ergriffen werden, sind die obgenannten Eigenschaften als grundsätzlich anzusehen.

Die daraus folgende Praxis des Kopierens urheberrechtlich geschützter Werke, wird als hinlänglich bekannt vorausgesetzt. Die Diskussion um die Zukunft, bzw. Weiterentwicklung eines Urheberrechts digitaler Werke wird kontroversiell geführt.

Die Grundlagen des Urheberrechts:

 

Quelle: Interpretierte Darstellung des Urheberrechts. (Internet for Jurists, 26.5.2011)

Eine Skizze des Urheberrechts

Auszugsweise Darstellung des Aufbaues und ausgewählter Teile des geltenden Urheberrechtsgesetztes in Österreich. Es besteht keine Absicht den vollen Umfang des Gesetzes darzustellen, sondern lediglich einen Eindruck der Materie zu hinterlassen, um anschließende Fragen besser beurteilen zun können.

Gegenstand des Schutzes

Das Urheberrechtsgesetz hat zum Schutzgegenstand das Werk als geistiges Eigentum, jedoch nicht den materiellen Anteil (Papier, Datenträger) und Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte, die keinen Werkcharakter haben, aber dennoch schutzbedürftig sind. Zu den Letzeren zählen Rechte der Datenbankhersteller, der Künstler und Produzenten. Die Schutzdauer ist zeilich begrenzt, 70 Jahre in den meisten Fällen.

Dem Motiv und Ursprung des Urheberrechts entsprechend, gilt der Schutz nicht dem Werk an sich - es darf uneingeschränkt konsumiert, also gelesen, angehört, angesehen werden - sondern den Verbreitungs- und Verwertungsarten.

Werk und Werkarten

Werke sind mehr als Ideen und Geistesblitze. Sie sind eigentümliche, geistige Schöpfungen, die sich vom Üblichen und Alltäglichen abheben (vgl. Quelle 4, Urheberrecht/Der Werkbegriff).

Das Österreichische Urheberrecht unterscheidet folgende Werkarten:

Das Österreichische Urheberrecht zählt die Werkarten taxativ auf. Websites werden dort nicht angeführt, sind daher als solche nicht geschützt, was nicht bedeutet, dass einzelne Inhalte von Websites (Literatur, Lichtbildwerke, Werke der Filmkunst oder Datenbanken) urheberrechtlichen Schutz genießen.

Die Verwertungsrechte

Dem Urheber allein gebührt die Verwertung seines Werkes (vgl. § 14 Urheberrechtsgesetz). Das Österreichische Urheberrecht zählt die Verwertungsrechte taxativ auf:

Die Werknutzungsrechte im Einzelnen sind den Werkarten und Verwertungsrechten entsprechend detailliert geregelt. Der kompetente Zugang zu den einzelnen Rechtsnormen ist Spezialisten vorbehalten, bzw. bedarf der eingehenden Beschäftigung.

Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht

§ 24. Urheberrechtsgesetz: Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).

§ 26. Urheberrechtsgesetz: Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag.

Beispiele freier Werknutzung

  • § 42. (1) Urheberrechtsgesetz: Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
  • § 43. (1) Urheberrechtsgesetz: Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  • § 56c. (1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.

Sondervorschriften für Computerprogramme und Datenbankwerke

Sondervoirschriften betreffen das Vervielfältigungsrecht von Computerprogrammen und deren Untersuchung und Test, darüber hinaus schränken sie die freien Werknutzungsrechte bei Datenbanken ein.

Verwertungsgesellschaften

§ 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

§ 45 (3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Zweifel an der Aktualität geltenden Rechts

Das geltende Urheberrecht hat seine Wurzeln in der Revolution der Drucktechnik und den damit verbundenen Möglichkeiten zur Vervielfältigung und Verbreitung geistigen Eigentums. Die Tatsache der Digitaliesierung geistigen Eigentums in Verbindung mit der Möglichkeit zur globalen Verbreitung im Internet stellt nicht nur die Rechtsnomen gegossenen Intentionen des Urheberrechts, sondern auch seine Motive in Frage.

Der Vorgang der Vervielfältigung hat durch die Digitalisierung audio-visueller Medien eine neue Qualitätsstufe erreicht. Für das Kopieren und Verbreiten digital codierter Werke gilt im Vergleich zu analog bzw. materiell codierten Werke:

  1. Das Ergebnis eines Kopier- oder Übertragungsvorganges ist vom Original nicht zu unterscheiden.
  2. Der Kopier- oder Übertragungsvorgang beeinträchtigt (schädigt) das Original in keiner Weise.
  3. Die für den Kopier- und Verbreitungsvorgang notwendigen Ressourcen sind vernachlässigbar klein.

Sofern keine Maßnahmen zur Kennzeichnung der Instanzen oder zur Verhinderung des Kopiervorganges ergriffen werden, sind die obgenannten Eigenschaften für alle digitalisierbaren Werkarten gültig.

In Anbetracht neuerlicher, grundlegender Änderungen der technischen Möglichkeiten sind Änderungen in der Verbreitung und Verwertung der Werke, sowie der Ansprüche der Schöpfer, der Werknutzer bzw. Verwerter die Folge. Dies wird auch von Experten festgestellt.

Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=mmDHoNqBgKY (15.6.2011)

Nachfolgend sind eine Aspekte der Notwendigkeit zur Änderung dargestellt.

Komplexes Recht

"Das Urheberrecht war lange Zeit eine Rechtsmaterie für Spezialisten. Der Durchschnittsbürger lief kaum Gefahr, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu kommen und auch bei den Juristen war das Wissen um diese Materie nicht besonders verbreitet. Die Möglichkeiten der digitalen Kopie und der weltweiten Verbreitung über das Internet haben die Situation grundlegend geändert." (Q14: Urheberrecht/Einführung).

Unterschiede nationaler Rechtsnormen

"Erst allmählich werden die Unterschiede zwischen dem Recht der USA, wo der Anbieter der Wikipedia rechtlich angesiedelt ist, und dem Recht der deutschsprachigen Länder als gravierendes Problem erkannt." (Q13)

Freies Wissen

Der Zugang zu digitalen Netzen bedeutet noch nicht den Zugang zu Inhalten. Ein freier Zugang zu Wissen ist aber die Basis für Innovation und Emanzipation. Den neuen Möglichkeiten für freien Zugang zu Wissen stehen neue und alte, soziale und rechtliche Barrieren gegenüber. (Q15)

Geschäftsmodelle

Neue Geschäftsmodelle hinterfragen die Notwendigkeit von Verlagen und Verwertungsgesellschaften. Besonders im Hinblick auf die Theorie der Nischenmärkte sind Restriktionen und Verwertungsrechte des Urheberrechts nicht mehr anwendbar.

Inadäquate Abgeltung durch Verwertungsgesellschaften und Verlage

Am Markt nicht eingeführte Künstler beklagen die inadäquate Abgeltung ihrer Werke durch Verwertungsgesellschaften und Verlage.

Creative Commons

"Creative Commons ist eine weltweite Bewegung von Kreativschaffenden. Da jedes kreative Werk automatisch geschützt ist, sollen möglichst viele Urheber motiviert werden, ihre Werke auch anderen bereitzustellen." (Q16)

Die Creative Commons Lizenz standardisiert international und vereinfacht für Urheber und Werknutzer die Verbreitung und Verwertung geschützter Werke. Es baut auf folgenden elementaren Rechten auf:

  1. Namensnennung
  2. Weitergabe unter gleichen Bedinungen
  3. Keine Bearbeitung
  4. Nicht-kommerzielle Nutzung

Durch Kombination der elementaren Rechte können unterschiedliche Lizenzen (Nutzungsrechte) generiert werden.

Digital Rights Management (DRM)

Auf der einen Seite wollen Gesetzgebung und Digitales Rechtemanagement digital codierte, urheberrechtlich geschützte Werke, einmal erworben, "unveräußerbar" machen und mittels der Methoden der Kryptographie auf den Eigentümer rückführbar kennzeichnen. Digitales Rechtemanagement tendiert eben dazu, "Nutzungsrechte über das Ausmaß der ursprünglichen Urheberrechtsgesetzgebung einzuschränken" (vgl.Quelle,).

Lawrence Lessig, Professor an der Stanford University, Californien meint aber, dass "das Recht dem Fortschritt weichen muss". Er argumentiert in Übereinstimmung mit der Vorstellung des dritten US-Präsidenten Thomas Jefferson: Sobald eine Idee ausgesprochen ist, sei sie frei".

Das Thema vertiefende, bzw. weiterführende Quellen:

Creative Commons:

Weiterführende Quellen:

Alle Verweise wurden am 25. Mai 2011 zuletzt aufgerufen.

Quellen (Qn)

  1. Online: "Commission for the protection of privacy"
  2. R. Kuhlen "Die Kosequenzen von Informationsassistenten" Frankfurt 1999
  3. Online Video: Gerald Spindler zum Urheberrecht
  4. Online: Datenschutzgsetz 2000
  5. Online: Telekommunikationsgesetz
  6. Online: Telekommunikationsgesetz, F. Schmidbauer in "Internet4Jurists"
  7. Online: Richtlinie 2006/24/EG
  8. Online: "Vorratsdatenspeicherung: Die Eckpunkte"
  9. Online: Hans G. Zeger: "Vorratsdatenspeicherung ist Beginn präventivstaatlicher Maßnahmen"
  10. Online: "Wir sind verdächtig, schuldig, verraten"
  11. Eckhard Höffner: "Geschischte und Wesen des Urheberrechts", Band 1 München 2010
  12. Martin Posset: "Wem nützt das Urheberrecht?", Onlinequelle
  13. Wikimedia Foundation: "Bildrechte", Onlinequelle
  14. Franz Schmidbauer: "Internet und Recht", Onlinequelle
  15. Freie Netze. Feies Wissen. Onlinequelle
  16. Creative Commons Austria. Onlinequelle

 Alle genannten Onlinequellen wurden zuletzt am 2. Juli 2011 aufgerufen. Für Inhalte der Onlinezitate wird keinerlei Haftung übernommen.

4 comments :: Kommentieren

Beispiele für CC

elisabeth.hummer.uni-linz, 12. Mai 2012, 10:23

Filme

omdb ist eine freie Mediendatenbank und Enzyklopädie, die Inhalte unter der URL http://www.omdb.org/ im Internet veröffentlicht. Alle Textinformationen der Seite unterliegen sowohl der Creative Commons-Lizenz als auch der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.

Fotos

Informationen zum Verwenden von Fotos auf piqs.de findet man unter folgendem Link: http://piqs.de/regeln-zur-verwendung-der-fotos/

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Motivationsvideo Creative Commons

elisabeth.hummer.uni-linz, 14. Mai 2012, 19:42

Ich habe gerade ein leicht verständliches Video gefunden und in meinem Blog veröffentlicht.

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Dauer des Urheberrechts

birgit.zemsauer.uni-linz, 15. Mai 2012, 20:43

Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewährt. Der Schutz des Werkes endet 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.

 

 

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Verlängerung des Urheberrechts von 30 auf 50 Jahre

christoph.gierlinger.uni-linz, 19. Juni 2012, 16:42

Wer gerne nachlesen möchte, wie das Urheberrecht auf 50 Jahre verlängert wurde und warum,  kann den beiden Links nachgehen. 

Linzer Volksblatt 18.12.1933

Linzer Tages-Post 19.12.1933

 

Viel spaß

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