Themen Urheberschaft in digitalen Medien
Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 11. Mai 2013, 09:16
Der Vorgang des Kopierens hat durch die Digitalisierung audio-visueller Medien eine neue Qualitätsstufe erreicht. Für das Kopieren digital codierter Quellen gilt im Vergleich zu analog codierten Medien:
- die Kopie ist vom Original nicht zu unterscheiden,
- der Kopiervorgang beeinträchtigt das Original in keiner Weise,
- die für den Kopiervorgang notwendigen Ressourcen sind vernachlässigbar klein, berücksichtigt man, dass Trägermaterialien in allen Fällen der Speicherung von Information notwendig sind.
Sofern keine Maßnahmen zur Kennzeichnung der Instanzen oder zur Verhinderung des Kopiervorganges ergriffen werden, sind die obgenannten Eigenschaften als grundsätzlich anzusehen.
Die daraus folgende Praxis des Kopierens urheberrechtlich geschützter Werke, wird als hinlänglich bekannt vorausgesetzt. Die Diskussion um die Zukunft, bzw. Weiterentwicklung eines Urheberrechts digitaler Werke wird kontroversiell geführt.
Einordung des Urheberrechts
Eine Skizze des Urheberrechts
Auszugsweise Darstellung des Aufbaues und ausgewählter Teile des geltenden Urheberrechtsgesetztes in Österreich. Es besteht keine Absicht den vollen Umfang des Gesetzes darzustellen, sondern lediglich einen Eindruck der Materie zu hinterlassen, um anschließende Fragen besser beurteilen zun können.
Gegenstand des Schutzes
Das Urheberrechtsgesetz hat zum Schutzgegenstand das Werk als geistiges Eigentum, jedoch nicht den materiellen Anteil (Papier, Datenträger) und Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte, die keinen Werkcharakter haben, aber dennoch schutzbedürftig sind. Zu den Letzeren zählen Rechte der Datenbankhersteller, der Künstler und Produzenten. Die Schutzdauer ist zeilich begrenzt, 70 Jahre in den meisten Fällen.
Dem Motiv und Ursprung des Urheberrechts entsprechend, gilt der Schutz nicht dem Werk an sich - es darf uneingeschränkt konsumiert, also gelesen, angehört, angesehen werden - sondern den Verbreitungs- und Verwertungsarten.
Werk und Werkarten
Werke sind mehr als Ideen und Geistesblitze. Sie sind eigentümliche, geistige Schöpfungen, die sich vom Üblichen und Alltäglichen abheben (vgl. Quelle 4, Urheberrecht/Der Werkbegriff).
Das Österreichische Urheberrecht unterscheidet folgende Werkarten:
- Die Tonkunst (§ 1 Urheberrechtsgesetz)
- Literatur (§ 2 Urheberrechtsgesetz)
- Sprachwerke aller Art
- Bühnenwerke
- Werke wissenschaftlicher Art
- nach herrschender Auffassung auch Computerprogramme
- Werke der bildenden Künste (§ 3 Urheberrechtsgesetz)
- Lichtbildwerke (photographische oder ähnliche Verfahren)
- Baukunst
- Werke des Kunstgewerbes
- Werke der Filmkunst (§ 4 Urheberrechtsgesetz)
- Sammelwerke (§ 6 Urheberrechtsgesetz)
- Datenbanken als Sonderform der Sammelwerke (§ 40 Urheberrechtsgesetz)
Das Österreichische Urheberrecht zählt die Werkarten taxativ auf. Websites werden dort nicht angeführt, sind daher als solche nicht geschützt, was nicht bedeutet, dass einzelne Inhalte von Websites (Literatur, Lichtbildwerke, Werke der Filmkunst oder Datenbanken) urheberrechtlichen Schutz genießen.
Die Verwertungsrechte
Dem Urheber allein gebührt die Verwertung seines Werkes (vgl. § 14 Urheberrechtsgesetz). Das Österreichische Urheberrecht zählt die Verwertungsrechte taxativ auf:
- Bearbeitung (§ 14 Urheberrechtsgesetz)
- Vervielfältigung (§ 15 Urheberrechtsgesetz)
- Verbreitung (§ 16 Urheberrechtsgesetz)
- Vermieten und Verleihen (§ 16a Urheberrechtsgesetz)
- Senderecht (§ 17 Urheberrechtsgesetz)
- Verschlüsselte Sendung (§ 17a Urheberrechtsgesetz)
- Rundfunksendung über Satellit (§ 17b Urheberrechtsgesetz)
- Vortrag, Aufführung und Vorführung (§ 18 Urheberrechtsgesetz)
- Zurverfügungsstellung (§ 18a Urheberrechtsgesetz)
- Wiedergaberecht (§ 40g Urheberrechtsgesetz)
Die Werknutzungsrechte im Einzelnen sind den Werkarten und Verwertungsrechten entsprechend detailliert geregelt. Der kompetente Zugang zu den einzelnen Rechtsnormen ist Spezialisten vorbehalten, bzw. bedarf der eingehenden Beschäftigung.
Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht
§ 24. Urheberrechtsgesetz: Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).
§ 26. Urheberrechtsgesetz: Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag.
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Digital Rights Management (DRM)
Auf der einen Seite wollen Gesetzgebung und Digitales Rechtemanagement digital codierte, urheberrechtlich geschützte Werke, einmal erworben, "unveräußerbar" machen und mittels der Methoden der Kryptographie auf den Eigentümer rückführbar kennzeichnen. Digitales Rechtemanagement tendiert eben dazu, "Nutzungsrechte über das Ausmaß der ursprünglichen Urheberrechtsgesetzgebung einzuschränken" (vgl.Quelle,).
Lawrence Lessig, Professor an der Stanford University, Californien meint aber, dass "das Recht dem Fortschritt weichen muss". Er argumentiert in Übereinstimmung mit der Vorstellung des dritten US-Präsidenten Thomas Jefferson: Sobald eine Idee ausgesprochen ist, sei sie frei".
Das Thema vertiefende, bzw. weiterführende Quellen:
Creative Commons:
Weiterführende Quellen:
- Urheberrechtsgesetz
- Creative Commons Austria
- Creative Commons
- Creative Commons Licenses
- Creative Commons mittels Comics erklärt
- Creative Commons im öffentlichen Rundfunk
- Free Software
Alle Verweise wurden am 25. Mai 2011 zuletzt aufgerufen.
Frage zu Urheberrecht
mario.skopec.uni-linz, 11. Mai 2013, 10:24
Frage zu der Aussage: Das Urheberrecht kann nie verkauft werden.
Was unterscheidet den Urheber von jemandem, der alle Nutzugsrechte hat?
Antwort:
Der Name des Urhebers bleibt Zeit seines Lebens mit dem Werk verbunden.
Es müssen nicht alle Werknutzungsrechte veräußert werden - es können auch nur Teile davon verkauft werden (z.B. bestimmte Sendezeiten,...).
Hiezu müssen Verträge gemacht werden.
Nutzungsrechte
kerstin.gillmayr.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:52
Hallo,
ich hab hier einen interessanten Beitrag zu den Nutzungsrechten in Österreich gefunden.
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=449431&DstID=0
Quelle = WKO
harald.banglmayr.uni-linz, 11. Mai 2013, 10:28
Bsp Knebelverträge http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.panorama-knebelvertraege-fuer-superstars.56796f46-cd9e-4f66-a45b-7c25cd62e5d7.html
Facebook und Verwertungsrechte
sevda.oezdemir.uni-linz, 11. Mai 2013, 10:32
Dschungel Camp,DSDS,Topmodel,etc...
harald.banglmayr.uni-linz, 11. Mai 2013, 10:40
Typisch RTL (&PRO7): http://www.bild.de/unterhaltung/tv/dschungelcamp/bei-dsds-popstars-dschungelcamp-gntm-bauer-sucht-frau-15532868.bild.html :D
harald.banglmayr.uni-linz, 11. Mai 2013, 10:58
Patent Wahnsinn
sevda.oezdemir.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:19
Nestlé will jetzt auch natürliche Heilmittel patentieren =>http://h0rusfalke.wordpress.com/2013/04/24/nestle-will-jetzt-auch-naturliche-heilmittel-patentieren/
Mehr als nur Brokkoli =>http://www.ftd.de/unternehmen/industrie/:natuerliche-ressourcen-mehr-als-nur-brokkoli/50146938.html
CC Fotos
mario.skopec.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:20
Creative Commons
magdalena.grims.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:21
Creative Commons für Fotos:
Photo Pin - http://photopin.com/
Creative Commons
dominik.koepplmayr.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:22
Musik:
tomislav.maric.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:23
Hier ein Link vom Dienst Flickr:
http://www.flickr.com/creativecommons/
Es gibt Personen, welche hier ihre Fotos hochladen, daneben sind die Logos zu sehen, was mit den Fotos gemacht werden darf.
Soundcloud - CC Musik
harald.banglmayr.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:27
http://soundcloud.com/creativecommons Hier ein gutes Beispiel eines Künstlers/einer Band (einfach runter scrollen zum letzten Song...ganz rechts beim Balken sind die Zeichen der CC sichtbar)
Creative Commons
sevda.oezdemir.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:30
harald.banglmayr.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:36
http://freemusicarchive.org/search/ Hier auf der Seite die du gepostet hast kann man direkt nach Rechten filtern und suchen :)
sevda.oezdemir.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:40
Below is a list of exemplary music communitie
longlong.yu.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:32
CC bei Filmen - Vimeo
harald.banglmayr.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:40
http://vimeo.com/creativecommons Vimeo bietet eine Platform u.A. für CC Filme/Videos an.
Creative Commons Film
sevda.oezdemir.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:48
Erstes Film Fest
Video zu Creative Commons
magdalena.grims.uni-linz, 11. Mai 2013, 11:51
Was ist Creative Commons?
Ein schönes Beispiel: Linz
tomislav.maric.uni-linz, 11. Mai 2013, 12:13
LInz ist ein Vorreiter bei diesem Thema.
Hier beispielsweise ist zu sehen, welche Apps/Programme/Websiten mit diesen Informationen realisiert worden sind:
http://data.linz.gv.at/anwendungen/
Doch wie weit sollte so etwas gehen?
Beispiel: http://linz.faehrt.at/ (Standortschutz)
harald.banglmayr.uni-linz, 11. Mai 2013, 12:57
Interessanter Bericht Tomi. Faszinierend und beunruhigend zugleich :D
Copyleft
sevda.oezdemir.uni-linz, 11. Mai 2013, 12:53
Auch interresant http://www.gnu.org/copyleft/copyleft.de.html