Themen Privatsphäre im Internet
Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 10. Mai 2013, 21:41
Die Akte Facebook
Kollegin Sternbauer weist in Ihrem Lernblogbeitrag auf einen geplanten Vortag an der JKU hin, bei dem der Wiender JUS-Student Max Schrems über seine laufende Klage gegen die europäische Niederlassung von Facebook, sowie Hintergründe dazu, Stellung nimmt.
Die "Akte Facebook", wie der erwähte Fall bezeichnet wird, zeigt auf, dass das Datenschutzbewußtsein maßgeblicher Dienste-Anbieter im Internet, bei weitem nicht europäischer Normierung auf diesem Gebiete entspricht.
Aktueller Beitrag: "Schrems kriegt Unterstützung" (10. Mai 2013)
Die Vorratsdatenspeicherung
Die Vorratsdatenspeicherung ist in Österrreich seit 1. April 2012 in Kraft und wird in § 102a des Telekommunikationsgesetztes geregelt. Sie entspricht damit der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12.7.2002.
Das Bundesverfassungsgericht in Deutschland hat 2010 die Vorratsdatenspeicherung als Verfassungswidrig abgelehnt, bzw. aufgehoben.
Kurzer Blick auf das Datenschutzrecht
Der Begriff Datenschutz, wäre er nicht seit Jahrzehnten durch die Codifizierung geprägt, verleitet den Nichtjuristen an Maßnahmen zu denken, welche Daten vor Verlust, unbeabsichtigte oder unredliche Änderungen und unerlaubte Kopien bzw. Weiterleitungenschützen. Zu diesem Zwecke aber kennt und nennt die Informatik und Wirtschaftswissenschaft die Datensicherung.
Die Datensicherung dient jedoch mehreren Zielen. Zum einen ist darin der Schutz der Privatsphäre (im übertragenen Sinne auch von Unternehmen) enthalten, darüber hinaus soll die Datensicherung Störungen des Ablaufes betrieblicher Prozesse durch fehlende oder fehlerhafte Daten vermeiden bis hin zur Abwehr von ökonomischen und rechtlichen Konsequenzen aus fehlerhaften oder fehlenden Daten. Das Verteidigen fehlerhafter Informationen wegen des Verlustes oder ungewollter Veränderung von Daten wird Eigentümer, Gläubiger, Banken und letzendlich den Staat (das Finanzamt) kaum zufriedenstellen.
Deshalb ist der Nichtjurist gut beraten, beim Thema Datenschutz an den Schutz der Privatsphäre zu denken.
Aktuelles Datenschutzrecht stützt sich einerseits auf das Datenschutzgesetz 2000 und als Nachbesserung oder Erweiterung aufgrund jüngerer technologischer Entwicklungen der Mobilkommunikation und des Internets auf das Telekommunikationsgesetz. Zitate codifizierten Rechts sind kursiv geschrieben.
Bevor der Sprung in den Codex gewagt wird, ist ein Tatbestand besonders hervorhebenswert:
Artikel 1 Grundrecht auf Datenschutz § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Der Datenschutz zählt zu den Grundrechten (naturgemäß im Rang des Verfassungsrechts). Umso mehr scheint die Tatsache befremdlich, dass es nur um den Schutz von Daten gehen soll.
Privacy
In der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten wird das Bekenntnis zum Datenschutz mit Begriff "privacy" ausgedrückt, und wurde in die europäische Codifizierung teilweise übernommen (Q1)
Bereits 1890 wurde in den USA der Begriff "Privacy", als das Recht "in Ruhe gelassen zu werden", geprägt. Kuhlen folgert und fordert dass "Privacy mehr bedeutet als das Recht, to be let alone, sondern das aktive Recht, darüber zu bestimmen, welche Daten über sich, auch solche, die beim Online-Navigieren in Web-Angeboten Spuren hinterlassen, von anderen gebraucht werden und welche Daten auf einen selber einwirken dürfen" (Q2 Seite 347).
Privacy beninhaltet zwei Dimensionen. Die erste zielt auf die Eindämmung der Datenflut ab, der sich die Informationsgesellschaft gegenüber sieht. Die zweite auf den Gebrauch, freiwillig und wissentlich, wenngleich oftmals leichtsinnig abgegebener aber auch unfreiwillig und manchmal unbewußt abgenommener, personenbezogener Daten.
Das Datenschutzgesetz ist u. a. eine Antwort auf die leistungsfähigen Auswertungsmöglichkeiten datenbankbasierter, insbesondere betrieblicher Anwendungen, die bereits ab den 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts häufig anzutreffen waren. Dabei wurde anhand von Beispielen aus der Praxis festgestellt, dass durch "automatisierte" (mittels Algorithmen definierte) Auswertungen bzw. Verknüpfungen unterschiedlicher Datenbestände, umfassende Informationen über Objekte der Realität (Entitäten) - also auch über Personen - erzeugt werden können. Die dadurch erzeugten Bilder über Personen entsprechen in vielen Fällen aber nicht dem schutzwürdigen Interesse des "Abgebildeten" bzw. der Betroffenen: also jener Personen über die Informationen systematisch erhoben, gespeichert, verknüpft und ausgewertet werden.
Datenschutzverletzung (Videoaufzeichnungen)
harald.banglmayr.uni-linz, 11. Mai 2013, 13:01
Generell eine Diskussion, die ich nicht verstehen kann.
Google fährt mit Kameras auf Autos durch die Gegend...
Kameras in Autos sind in Deutschland erlaubt, bei uns strafbar...WARUM?
Meiner Meinung nach sind Kameras und das Filmen damit, solange man Videos nicht veröffentlicht keine Datenschutzverletzung. Scheinbar sieht das Gesetz das anders.
Alleine wenn man mit einer fest befestigten Kamera im Auto von der Polizei (ohne einer guten Ausrede wie z.B. Grund: Urlaubsaufnahme) erwischt wird, ist es strafbar und kann sehr teuer werden...
Auf Youtube herrscht ein regelrechter Boom von Unfall-Videos aus Russland & Co...
Sollte man in Österreich mit dieser Kamera ein Video aufzeichnen, auf dem zufälliger Weise ein Unfall dokumentiert wird, wird dies vom Gericht nicht anerkannt und man muss sogar von einer Gegenklage wegen Datenschutzverletzung rechnen.... was denkt ihr darübeR?
http://ooe.orf.at/news/stories/2583729/
Umstrittenes Thema: Vorratsdatenspeicherung in Ö
harald.banglmayr.uni-linz, 11. Mai 2013, 13:02
Vorratsdatenspeicherung:
http://www.dsk.gv.at/site/7713/default.aspx
Kurzfilm zu Datenschutz
magdalena.grims.uni-linz, 11. Mai 2013, 13:02
Datenschutz im Internet
Kleien Hilfe für Facebook Privatsphäre-Einstellungen
magdalena.grims.uni-linz, 11. Mai 2013, 13:04