Vortrag Web & Recht
Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 4. Oktober 2016, 20:13
Datenschutzrecht
Der Begriff Datenschutz, wäre er nicht seit Jahrzehnten durch Codifizierung geprägt, verleitet den Nichtjuristen an Maßnahmen zu fragen, welche Daten vor Verlust, unbeabsichtigte oder unredliche Änderungen oder unerlaubte Kopien bzw. Weiterleitungen zu schützen sind. Zu diesem Zwecke aber kennt und nennt die Informatik und Wirtschaftswissenschaft die Datensicherung.
Die Datensicherung soll Störungen des Ablaufes betrieblicher Prozesse durch fehlende oder fehlerhafte Daten vermeiden bis hin zur Abwehr negativ ökonomischer oder rechtlicher Konsequenzen aus fehlerhaften, fehlenden oder entwendeten Daten.
Deshalb ist der Nichtjurist gut beraten, beim Thema Datenschutz an den Schutz der Privatsphäre zu denken und nicht an den Schutz von Daten.
Aktuelles Datenschutzrecht stützt sich einerseits auf das Datenschutzgesetz 2000 und als Nachbesserung oder Erweiterung aufgrund jüngerer technologischer Entwicklungen der Mobilkommunikation und des Internets auf das Telekommunikationsgesetz. Zitate codifizierten Rechts sind kursiv geschrieben.
Datenschtz Grundverordnung (EU-Datenschutzverordnung)
Am 12.3.2014 verabschiedete das Europäische Parlament mit großer Mehrheit den Entwurf der EU-Datenschutzverordnung, ein Teil der Datenschutzreform, welche bereits im Jänner 2012 von der Kommission vorgestellt wurde. Am 14. April 2016 wurde die Datenschuzt-Grundverordnung (EU-DSGV) durch das EU-Parlament beschlossen. Diese Grundverodnung soll die nationalen Datenschutzgesetze großteils ersetzen. Anwendbar ist die Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018.
Die Datenschutzgrundverordnung hat zum Ziel:
- einerseits den Schutz der Privatsphäre zu verbessern
- Recht auf Vergessenwerden,
- ausdrückliche Einwilligung durch den Betroffenen,
- Ausweitung des Wirkungsbereiches auch auf Dienste-Anbieter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, wenn diese sich mit ihren Angeboten an EU-Bürger weden,
- und andererseits die Datenportabilität innerhalb der EU zu erleichtern.
Erwägungsgründe, die zur Formulierung der EU-DSGV geführt haben sind auszugsweise:
- Datenschutz ist ein Grundrecht
- Harmonisierung der nationalen Rechtsnormen
- Erleichterung der Datenübermittlung und Erhöhung des Schutzes
- Keine Gültigkeit im privaten Bereich, aber für die Anbieter Einschlägiger Dienste
- Die Anwendung zur Aufdeckung von Straftaten ist extra geregelt und kein Gegenstand
- Erweiterung der Zwecke
Noch geltendes Datenschutzrecht in Österreich (DSG 2000)
Artikel 1 Grundrecht auf Datenschutz § 1.: Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Der Datenschutz zählt zu den Grundrechten (naturgemäß im Rang eines Verfassungsrechts).
Auszüge aus dem bis dato geltenden Datenschutzrecht
- Allgemeines und Definitionen
- Erfordernis der Zustimmung lt. Datenschutzrecht
- Wissenschaftliche Forschung und Statistik
- Kommunikationsgeheimnis im Telekommunikationsgesetz
Die Sicht eines Nichtjuristen auf das Urheberrecht
Das Urheberrecht ist für Nichtjuristen ein Buch mit sieben Siegeln. Codifizierung und Rechstprechung rauben dem Nichtjuristen zum Unterschied vom Datenschutz jegliche Illusion an der Beurteilung eines Falles mitzuwirken.
Eininge Beispiele:
- So ist "der Anspruch an die "Werkhöhe" beim Lichtbild seit der "Eurobike"-Entscheidung des OGH vom 12.9.2001 sehr gering, sodass auch die meisten Amateurfotos Werkschutz genießen" (Q14) kaum nachvollziebar.
- Es bedarf spezieller Regelgungen, um den Vorgang des systemimmanenten Kopierens von Daten in Proxy- und Cachespeichern.
- Computerprogramme zählen zur Werkart Literatur, neben den Sprachwerken, Bühnenwerken und Werken wissenschaftlicher Art.
- Es ist schwer vorstellbar, ein Produkt zu erwerben, das man weder zerlegen noch studieren darf.
Motiv und Ursprung des Urheberrechts
Das geltende Urheberrecht im internationalen Vergleich sowie im Vergleich europäischer Staaten unterscheidet sich, seiner Geschichte entsprechend, im Detail. Doch maßgebliches Motiv in allen Fällen war und ist nach wie vor der Schutz geistigen Eigentums in unverkennbarer Verbindung mit dem Recht auf dessen wirtschaftliche Verwertung, bzw. der Sicherung des Einkommens der Schöpfer und Verwerter solcher Werke. Ursprung und Motiv des Urheberrechts kamen aus der Entwicklung der revolutionierenden Durchtechnik, dem Wechsel von der teuren, ineffizienten Vervielfältigung und Verbreitung am Trägermaterial Pergament zum Buchdruck.
Parallel dazu ist die Entwicklung der Persönlchkeitsrechte zu vermerken. Das Urheberrecht hat - systemwidrig wie Schmidbauer meint (Quelle 4, Urheberrecht/Persönlichkeitsschutz) - das Recht am eigenen Bild aufgenommen. Analog zum Motiv des Datenschutztechtes ist nicht das Bild (des Abgebildeten) an sich zentraler Gegenstand der Rechtsnorm, sondern die "Reputation" des Dargestellten. Aus diesem Grunde wird die Wahrung berechtigter Interessen nicht nur an der Darstellung selbst, sondern am Kontext der medialen Umgebung gemessen. Ein höchtst aktuelles Thema im Web.
Eine Skizze des Urheberrechts
Auszugsweise Darstellung des Aufbaues und ausgewählter Teile des geltenden Urheberrechtsgesetztes in Österreich. Es besteht keine Absicht den vollen Umfang des Gesetzes darzustellen, sondern lediglich einen Eindruck der Materie zu hinterlassen, um anschließende Fragen besser beurteilen zun können.
Gegenstand des Schutzes
Das Urheberrechtsgesetz hat zum Schutzgegenstand das Werk als geistiges Eigentum, jedoch nicht den materiellen Anteil (Papier, Datenträger) und Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte, die keinen Werkcharakter haben, aber dennoch schutzbedürftig sind. Zu den Letzeren zählen Rechte der Datenbankhersteller, der Künstler und Produzenten. Die Schutzdauer ist zeilich begrenzt, 70 Jahre in den meisten Fällen.
Dem Motiv und Ursprung des Urheberrechts entsprechend, gilt der Schutz nicht dem Werk an sich - es darf uneingeschränkt konsumiert, also gelesen, angehört, angesehen werden - sondern den Verbreitungs- und Verwertungsarten.
Werk und Werkarten
Werke sind mehr als Ideen und Geistesblitze. Sie sind eigentümliche, geistige Schöpfungen, die sich vom Üblichen und Alltäglichen abheben (vgl. Quelle 4, Urheberrecht/Der Werkbegriff).
Das Österreichische Urheberrecht unterscheidet folgende Werkarten:
- Die Tonkunst (§ 1 Urheberrechtsgesetz)
- Literatur (§ 2 Urheberrechtsgesetz)
- Sprachwerke aller Art
- Bühnenwerke
- Werke wissenschaftlicher Art
- nach herrschender Auffassung auch Computerprogramme
- Werke der bildenden Künste (§ 3 Urheberrechtsgesetz)
- Lichtbildwerke (photographische oder ähnliche Verfahren)
- Baukunst
- Werke des Kunstgewerbes
- Werke der Filmkunst (§ 4 Urheberrechtsgesetz)
- Sammelwerke (§ 6 Urheberrechtsgesetz)
- Datenbanken als Sonderform der Sammelwerke (§ 40 Urheberrechtsgesetz)
Das Österreichische Urheberrecht zählt die Werkarten taxativ auf. Websites werden dort nicht angeführt, sind daher als solche nicht geschützt, was nicht bedeutet, dass einzelne Inhalte von Websites (Literatur, Lichtbildwerke, Werke der Filmkunst oder Datenbanken) urheberrechtlichen Schutz genießen.
Die Verwertungsrechte
Dem Urheber allein gebührt die Verwertung seines Werkes (vgl. § 14 Urheberrechtsgesetz). Das Österreichische Urheberrecht zählt die Verwertungsrechte taxativ auf:
- Bearbeitung (§ 14 Urheberrechtsgesetz)
- Vervielfältigung (§ 15 Urheberrechtsgesetz)
- Verbreitung (§ 16 Urheberrechtsgesetz)
- Vermieten und Verleihen (§ 16a Urheberrechtsgesetz)
- Senderecht (§ 17 Urheberrechtsgesetz)
- Verschlüsselte Sendung (§ 17a Urheberrechtsgesetz)
- Rundfunksendung über Satellit (§ 17b Urheberrechtsgesetz)
- Vortrag, Aufführung und Vorführung (§ 18 Urheberrechtsgesetz)
- Zurverfügungsstellung (§ 18a Urheberrechtsgesetz)
- Wiedergaberecht (§ 40g Urheberrechtsgesetz)
Die Werknutzungsrechte im Einzelnen sind den Werkarten und Verwertungsrechten entsprechend detailliert geregelt. Der kompetente Zugang zu den einzelnen Rechtsnormen ist Spezialisten vorbehalten, bzw. bedarf der eingehenden Beschäftigung.
Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht
Urheberrechtsgesetz: Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen Werknutzungsrecht.
Urheberrechtsgesetz: Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag.
Beispiele freier Werknutzung
- § 42. (1) Urheberrechtsgesetz: Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
- § 43. (1) Urheberrechtsgesetz: Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- 56c. (1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.
Sondervorschriften für Computerprogramme und Datenbankwerke
Sondervoirschriften betreffen das Vervielfältigungsrecht von Computerprogrammen und deren Untersuchung und Test, darüber hinaus schränken sie die freien Werknutzungsrechte bei Datenbanken ein.
Verwertungsgesellschaften
§ 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur vonVerwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
§ 45 (3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Zweifel an der Aktualität geltenden Rechts
Das geltende Urheberrecht hat seine Wurzeln in der Revolution der Drucktechnik und den damit verbundenen Möglichkeiten zur Vervielfältigung und Verbreitung geistigen Eigentums. Die Tatsache der Digitaliesierung geistigen Eigentums in Verbindung mit der Möglichkeit zur globalen Verbreitung im Internet stellt nicht nur die Rechtsnomen gegossenen Intentionen des Urheberrechts, sondern auch seine Motive in Frage.
Der Vorgang der Vervielfältigung hat durch die Digitalisierung audio-visueller Medien eine neue Qualitätsstufe erreicht. Für das Kopieren und Verbreiten digital codierter Werke gilt im Vergleich zu analog bzw. materiell codierten Werke:
- Das Ergebnis eines Kopier- oder Übertragungsvorganges ist vom Original nicht zu unterscheiden.
- Der Kopier- oder Übertragungsvorgang beeinträchtigt (schädigt) das Original in keiner Weise.
- Die für den Kopier- und Verbreitungsvorgang notwendigen Ressourcen sind vernachlässigbar klein.
Sofern keine Maßnahmen zur Kennzeichnung der Instanzen oder zur Verhinderung des Kopiervorganges ergriffen werden, sind die obgenannten Eigenschaften für alle digitalisierbaren Werkarten gültig.
In Anbetracht neuerlicher, grundlegender Änderungen der technischen Möglichkeiten sind Änderungen in der Verbreitung und Verwertung der Werke, sowie der Ansprüche der Schöpfer, der Werknutzer bzw. Verwerter die Folge. Dies wird auch von Experten festgestellt.
Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=mmDHoNqBgKY (15.9.2014)
Nachfolgend sind eine Aspekte der Notwendigkeit zur Änderung dargestellt.
Komplexes Recht
"Das Urheberrecht war lange Zeit eine Rechtsmaterie für Spezialisten. Der Durchschnittsbürger lief kaum Gefahr, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu kommen und auch bei den Juristen war das Wissen um diese Materie nicht besonders verbreitet. Die Möglichkeiten der digitalen Kopie und der weltweiten Verbreitung über das Internet haben die Situation grundlegend geändert." (Q14: Urheberrecht/Einführung).
Unterschiede nationaler Rechtsnormen
"Erst allmählich werden die Unterschiede zwischen dem Recht der USA, wo der Anbieter der Wikipedia rechtlich angesiedelt ist, und dem Recht der deutschsprachigen Länder als gravierendes Problem erkannt." (Q13)
Freies Wissen
Der Zugang zu digitalen Netzen bedeutet noch nicht den Zugang zu Inhalten. Ein freier Zugang zu Wissen ist aber die Basis für Innovation und Emanzipation. Den neuen Möglichkeiten für freien Zugang zu Wissen stehen neue und alte, soziale und rechtliche Barrieren gegenüber. (Q15)
Geschäftsmodelle
Neue Geschäftsmodelle hinterfragen die Notwendigkeit von Verlagen und Verwertungsgesellschaften. Besonders im Hinblick auf die Theorie der Nischenmärkte sind Restriktionen und Verwertungsrechte des Urheberrechts nicht mehr anwendbar.
Inadäquate Abgeltung durch Verwertungsgesellschaften und Verlage
Am Markt nicht eingeführte Künstler beklagen die inadäquate Abgeltung ihrer Werke durch Verwertungsgesellschaften und Verlage.
Creative Commons
"Creative Commons ist eine weltweite Bewegung von Kreativschaffenden. Da jedes kreative Werk automatisch geschützt ist, sollen möglichst viele Urheber motiviert werden, ihre Werke auch anderen bereitzustellen." (Q16)
Die Creative Commons Lizenz standardisiert international und vereinfacht für Urheber und Werknutzer die Verbreitung und Verwertung geschützter Werke. Es baut auf folgenden elementaren Rechten auf:
- Namensnennung
- Weitergabe unter gleichen Bedinungen
- Keine Bearbeitung
- Nicht-kommerzielle Nutzung
Durch Kombination der elementaren Rechte können unterschiedliche Lizenzen (Nutzungsrechte) generiert werden.
Themenempfehlung
- A: Die Nutzung sogen. Streaming-Dienste im Internet ist weit verbreitet. Welche Beispiele Kennen Sie und wo liegen Ihrer mittels vorangehender Recherche die Grenzen der Legalität?
ODER - B: Das Datenschutzrecht läuft Gefahr untergraben, bzw. ausgehöhlt zu werden. Welche Einflüsse können Sie ausfindig machen, welche den Datenschutz zugunsten anderer Ziele zurückdrängen möchten?
Quellen (Qn)
- Online: "Commission for the protection of privacy" (Onlinequelle nicht mehr verfügbar)
- R. Kuhlen "Die Kosequenzen von Informationsassistenten" Frankfurt 1999
- Online Video: Gerald Spindler zum Urheberrecht
- Online: Datenschutzgsetz 2000
- Online: Telekommunikationsgesetz
- Online: Telekommunikationsgesetz, F. Schmidbauer in "Internet4Jurists"
- Online: Richtlinie 2006/24/EG
- Online: "Vorratsdatenspeicherung: Die Eckpunkte"
- Online: Hans G. Zeger: "Vorratsdatenspeicherung ist Beginn präventivstaatlicher Maßnahmen"
- Online: "Wir sind verdächtig, schuldig, verraten"
- Eckhard Höffner: "Geschischte und Wesen des Urheberrechts", Band 1 München 2010
- Martin Posset: "Wem nützt das Urheberrecht?", Onlinequelle
- Wikimedia Foundation: "Bildrechte", Onlinequelle
- Franz Schmidbauer: "Internet und Recht", Onlinequelle
- Freie Netze. Feies Wissen. Onlinequelle
- Creative Commons Austria. Onlinequelle
- § 102a Telekommunikstionsgesetz
- Online: Pressemitteilung der Österreichischen Justiz
- Online: Pro und Kontra zur Rückkehr der Vorratsdatenspeicherung
- Onine: Zwist um Vorratsdatenspeicherung in Österreich
Alle genannten Onlinequellen wurden zuletzt am 10. Feb. 2016 aufgerufen. Für Inhalte der Onlinezitate wird keinerlei Haftung übernommen.
WAP-Billing - Vertragsabschluss über Handy Pop up
thomas.sacher.uni-linz, 5. Oktober 2016, 10:53
Hier einige hinweise, zum Umgang mit Popup Meldungen. Eine einhellige rechtliche Grundlage konnte ich nicht finden und existiert wahrscheinlich auch nicht, da auf den meisten Websiten auf eine "Schlichtungsstelle" oder den "Konsumentenschutz" verwiesen wird.
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/HandyundInternet/Handy/Wenn_die_Handy-Falle_zuschnappt.html
Online Geschäftsmodelle
andrea.freilinger.uni-linz, 5. Oktober 2016, 13:26
In dem besprochenen Fall rät die AK zu Rechtseinspruch. Man kann die Funktion präventiv deaktivieren. https://www.watchlist-internet.at/handy-abzocke/abzocke-mit-mehrwert-sms-web-und-wap-abos-was-tun/
Pop-ups sind kein geeignetes Mittel um Verträge herbeizuführen.
Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 6. Oktober 2016, 21:37
Popups haben in vielen Anwendungsfällen die Eigengenschaft:
- dass sie spontan auftreten,
- in den meisten Fällen vom Benutzer weder willentlich, noch wissentlich ausgelöst werden,
- den intendierten Inhalt bzw. die intendierte Kommunikation optisch namhaft verdecken,
- die Fortfühung der Interkation mit dem Endgerät unterbinden,
- deshalb als störend empfunden werden
- und mit einer einzigen Aktion (meist mit einem Mausklick) deaktiviert bzw. bestätigt werden müssen.
Eine derartige Situation ist nicht geeignet um einen Vertrag herzustellen, wenn nicht vorher unmissverständliche Interkationsschritte zur Errichtung eines Vertrages erfolgen.
Ausgang des ungewollten Pop-Up-Abos
andrea.freilinger.uni-linz, 6. Jänner 2017, 10:53
Drei hat nach Androhung eines Rechnungseinspruchs die € 10,- für die Aktivierung des ungewollten und ungenutzten Abos rückerstattet. Ob Drei seinerseits Regress-Ansprüche an Unternehmen mit derartigen Geschäftspraktiken stellt weiß ich nicht. Auch warum eine Funktion, die den unerwünschten Vertragsabschluss mittels Klick auf ein Pop-Up ermöglicht, standardmäßig aktiviert ist, bleibt mir ein Rätsel.
Erneuerung der Datenschutz-Regulierung
elsa.wiesinger.uni-linz, 6. Oktober 2016, 08:38
Im nachfolgenden Beitrag von Heise.de werden einige interessante Einblicke in die künftige Datenschutzverordnung aufgezeigt, welche Mitte 2018 umgesetzt wird. Über 200 Gesetze wurden identifiziert, welche abgeändert werden müssen.
Folgende Themen werden behandelt:
Anspruch auf Löschung - "Recht des Vergessenswerdens"Verbraucherrechte RechenschaftspflichtenFolgenabschätzung Vorgehensweise bei Verstößen
Es wird auf jeden Fall klar, dass die Gesetzesbereinigungen, eine umfassende Veränderung des gesamten Datenschutzes in der EU bewirken wird.
http://www.heise.de/ct/ausgabe/2016-9-Welche-Aenderungen-die-neue-EU-Datenschutz-Regulierung-in-Deutschland-bringen-wird-3166896.html
Chancen und Risiken von smarten Daten
magdalena.bieregger.uni-linz, 8. Jänner 2017, 23:16
Passend zum Thema Datenschutz-Regulierungen hab ich mich mit Chancen und Risiken von smarten Daten beschäftigt, und näher beleuchtet wie man dazu überhaupt kommt und ob es tatsächlich nur negatives über das sogenannte Big Data zu erzählen gibt. mehr dazu auf meinem Blog (hier)
Wöchentlich 24 Millionen Löschanträge bei Google
irena.grbic.uni-linz, 6. Oktober 2016, 11:04
Google erhält pro woche etwa 24 Millionen Löschanträge für urheberrechtsverletzende Webseiten in den Suchergebnissen. Die Zahl der Anträge hat sich im Vergleich zum Jahr 2015 verdoppelt.
Quelle: http://derstandard.at/2000045274650/Urheberrecht-Google-erhaelt-24-Millionen-Loeschantraege-pro-Woche
Wie Facebook gemeldete Einträge löscht
georg.pilsner.uni-linz, 6. Jänner 2017, 23:55
... passt vielleicht nur annähernd zu deinem Kommentar;-) , aber zum Thema Löschen von Facebook Einträgen habe auf meinem Blog einen kurzen Beitrag verfasst. Für mich wars interessant zu erfahren, dass hunderte Menschen allein in Deutschland damit beschäftigt sind, nichts anderes tun als Beiträge durchzusehen und zu löschen. Hier gehts zu meinem Beitrag
Kann ein Logo sowohl urheberrechtlich als auch markenrechtlich geschützt sein?
michael.kronsteiner.uni-linz, 11. Oktober 2016, 12:15
Wie funktioniert das mit den Logos ?
Aufgrund meiner Intention ein Logo für meine Web-App zu entwerfen, bin ich dazu angehalten, einige rechtliche Gesetzmäßigkeiten in Erfahrung zu bringen.
--> Ja, ein und dasselbe Logo ist - Eigentümlichkeit (Individualität/Originalität) vorausgesetzt - als Werk der bildenden Künste urheberrechtlich geschützt und kann - Unterscheidungskraft vorausgesetzt - als (Wort-)Bildmarke auch den Schutz des Markenschutzgesetzes genießen. Auch wenn beide Systeme sozusagen eine Schnittmengte ergeben, ist der Schutzgegenstand unterschiedlich definiert: Während das Urheberrecht Werke und bestimmte sonstige Leistungen schützt, geht es im Markenschutzgesetz um den Schutz graphisch darstellbarer Zeichen, soweit diese unterschiedungskräftig sind.
HIER ist die FAQ-Liste, die mir die nötigen Informationen lieferte (Punkt 6.)
Themenempfehlung A
andrea.freilinger.uni-linz, 6. Jänner 2017, 12:36
Wenn ihr wissen wollt, wie es aktuell um das Streaming von Medien steht habe ich ein knackiges Statement für euch verfasst!
Datenschutzrecht der Bürger vs. Datenschutzrecht der US-Regierung
michael.kronsteiner.uni-linz, 8. Jänner 2017, 13:09
9/11 - eine Zusammenstellung wissenschaftlicher Fakten und Indizien
Gerade in der heutigen Zeit ist sehr auffällig, dass das Datenschutzrecht von uns Bürgern eher untergraben wird, als das Datengeheimnis zum Beispiel der CIA oder des US-amerikanischen Geheimdienstes.
Hierzu habe ich einen umfassenden ARTIKEL: "Dr. phil. Ganser, Donald Trump, Edward Snowden and Dimitri Khalezov about 9/11" verfasst, um darstellen zu können, dass wir in vielen Fällen auch die Option haben sollten, Daten abzurufen, um die Wahrheit und gleichzeitig die Lügen und Täuschungen aufdecken zu können. Diese Daten werden uns jedoch im großen Stile unterschlagen, bzw. Beweismaterial zerstört. - Für die Regierung gelten offensichtlich ganz andere Spiel-Regeln.
Sehr schockierend ist die Möglichkeit, dass wir belogen und gleichzeitig ausgenutzt und manipuliert wurden, wenn es um die Terroranschläge 9/11 geht - Jedoch ist klar, dass wir früher oder später erfahren werden, was am 9. September 2001 wirklich passiert ist.
Statement: Cloud Computing und Datensicherheit
sandra.zivanovic, 9. Jänner 2017, 16:22
Immer mehr Unternehmen speichern ihre immensen Datenmengen auf Cloud - Servern und befürchten gleichzeitig aber, ob die Daten auf der Cloud gut aufgehoben sind. Was wird die Europäische Datenschutz - Grundverordnung zur Datensicherheit beitragen? Statement dazu hier: https://collabor.idv.edu/webwisanziv/stories/54010/
Web und Recht
simone.mathe.uni-linz, 9. Jänner 2017, 20:45
Wer sich schnell zum Thema Web und Recht informieren will, kann aus der hier präsentierten Website bestimmt einen Nutzen ziehen.
Statement: Streaming - legal oder illegal?
michael.neumueller.uni-linz, 9. Jänner 2017, 21:09
Die Anzahl an Streaming-Webseiteiten steigt stetig an. Doch welche Seiten gehören zu "illegalen" Streaming Seiten und mit welchen rechtlichen Konsequenzen muss man rechnen. Mehr dazu hier.
Legales Streaming im Vormarsch
christoph.zaiko.uni-linz, 9. Jänner 2017, 22:24
Spannender Artikel - vielen Dank auch für die vollumfängliche Aufzählung illegaler Streaming Dienste. Eine wertvolle Quelle für ausschließlich akademische Recherchezwecke.
Das dt. Medienportal meedia präsentiert Zugriffszahlen aus 2016: Nur ein einziger illegaler Streaming-Dienst hat höhere Zugriffzahlen als Netflix. Die Autoren schlussfolgern, dass trotz der, zugegebenermaßen recht geringen Kosten, Netflix mit besserer Verfügbarkeit, Design und Angebot punktet. Offensichtlich scheint die Androhung von rechtlichen Konsequenzen weniger zu bewirken als ein gutes, legals Angebot zu einem fairen Preis.
Zum Artikel: http://meedia.de/2016/04/27/erstmals-mehr-visits-als-kinox-to-der-spannende-siegeszug-von-netflix-in-deutschland/
Verbreitung von Streaming
sandra.zivanovic, 9. Jänner 2017, 22:35
Ein spannendes Thema, das zur selben Zeit für Diskussionen sorgt (haben es beide genau zur gleichen Uhrzeit veröffentlicht). Die Auseinandersetzung mit den einzelnen Streaming-Diensten habe ich in meinem Kommentar aber ausgelassen, werde mir die interessanten Ergebnisse bei Gelegenheit durchlesen.
Streaming - Seiten im rechtlichen Graubereich?
sandra.zivanovic, 9. Jänner 2017, 22:24
Auf den beliebten Streaming-Webseiten können die neuesten Filme und Serien angesehen werden. Doch wie sieht die rechtliche Lage zu Streaming-Diensten aus, befinden sie sich nur im Graubereich oder sind sie sogar illegal? Und entsteht durch die kostenlose Nutzung der Streaming-Seiten ein wirtschaftlicher Schaden für die UrheberInnen? Weiterführend dazu in meinerm Kommentar: https://collabor.idv.edu/webwisanziv/stories/54044/
Sampling: Trendwende im Urheberrecht
sebastian.kaltenboeck.uni-linz, 14. Jänner 2017, 14:29
Im Mai letzten Jahres hat es eine Trendwende bzgl. "Sampling" in der Musikindustrie gegeben. Was das bedeutet könnt ihr hier nachlesen!