Mittwoch, 26. November 2008
Um uns das Arbeiten am gemeinsamen Medienprojekt zu erleichtern, haben wir (Team Rottenmann) einen gemeinsamen Lernblog angelegt.
Auf diesem Weblog wird einstweilen nicht mehr publiziert.

Der neue, gemeinsame Blog findet sich unterdiesem Link.

Danke, und bis bald.




Freitag, 14. November 2008
Thema: Der Film
Puuh, habe leider herausfinden müssen, dass sich das mit unserem Trauermarsch als sehr viel schwieriger darstellt, als anfänglich gedacht...

Hier das Mail, das mir mein Kapellmeister zukommen hat lassen:

Sehr geehrter Herr Fösleitner,

für die Nutzung von geschützten Musikwerken im Rahmen von Multimedia-Produktionen (z.B. DVD, CD-ROM, Video; Power Point-Präsentation,etc.) sind für jeden der eingesetzten Musiktitel folgende Rechte zu erwerben (detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Website www.aume.at unter "Musiknutzer" - "Multimediaproduktion"):

1) Vervielfältigungsrecht: bei Nutzung von Musikwerken, wo der Urheber oder (bei mehreren Urhebern) zumindest einer der Urheber von uns vertreten wird (d.h. ist dieser Mitglied der austro mechana bzw. einer entsprechenden ausländischen Verwertungsgesellschaft), auf Ton- oder Bildtonträgern (CD, CDROM, VHS, DVD, etc.) oder Internet ist dieses Recht ist bei uns zu erwerben (Ausnahmen: TV-Produktionen für Sendezwecke, Kino-Filme, TV- und Kino- Spots, Festival- und Wettbewerbsfilme, einzelne Kopien für Vorführungen auf Messen, etc.), der Tarif richtet sich nach dem letztendlichen Einsatzzweck, der Länge des Musikinhaltes sowie nach der Stückzahl. Dies gilt auch für Auftragskomponisten, die von uns vertreten werden.

Im Anhang finden Sie das Meldeformular sowie das entsprechende Tarifblatt mit Erklärung, siehe Nicht-Vertragspartner.

2) Herstellungsrecht od. Synchronisationsright: darunter versteht man das Erfordernis der Zustimmung der Rechteinhaber an Komposition und Text (Musikverlag, Komponist, Textautor, Bearbeiter) in jedem Einzelfall, ein musikalisches Werk z.B. mit einem Filmwerk zu verbinden und diese Werkverbindung auf einem Bildtonträger erstmals festzuhalten. Dieses Recht liegt in der Regel bei einem Musikverlag (bzw. beim Auftragskomponisten) und ist direkt von diesem zu erwerben.

Grundsätzliche Informationen zu Urhebern bzw. Rechteinhabern an Werken finden auf der Website unter www.akm-aume.at unter "Werksuche".
Für den Fall, dass Sie ausführlichere Informationen benötigen, bei welchem Verlag die Rechte für ein konkretes Werk zu erwerben sind, bieten wir Ihnen diese Auskunft an, soweit wir mit unserer aktuellen Datenbank bzw. durch Rückfragen bei Schwesterorganisationen eine Antwort liefern können. Allerdings können wir derartige Auskünfte nicht unentgeltlich durchführen. Für Auskünfte in diesem Bereich stellen wir Euro 30,- (für Anfrage bis max.10 Werke) in Rechnung. Anfragen richten Sie bitte per e-mail an: karin.schober-schaerf@aume.at.

3) Das sogenannte Leistungsschutzrecht od. Masterright (= Recht des Tonträgerherstellers/Produzenten bzw. des/derInterpreten an der konkreten Aufnahme des Werkes) ist ebenfalls direkt bei der jeweils zuständigen Plattenfirma / beim Produzenten bzw. beim Auftragskomponisten (wenn dieser zugleich Produzent der Aufnahme ist) zu erwerben, wenn Sie die Originalaufnahme verwenden.
Welche Plattenfima zuständig ist, sollte der Hülle/Verpackung des Tonträgers zu entnehmen sein. Sollten Sie weitere Informationen zur Schallplattenfirma benötigen, wenden Sie sich bitte an die LSG (Tel. 01/535 60 35-0).
Bei der Verwendung von Archivmusik (eine Liste der Anbieter finden Sie auf unserer Website) sind das Herstellungs- und Leistungsschutzrecht direkt mit dem Archivmusikverlag zu klären. Der Rechteerwerb gestaltet sich bei Archivmusik einfacher, die Kosten sind idR niedriger als wenn die Rechteklärung getrennt mit Verlag und Plattenfirma durchgeführt werden muss.

4) Recht der öffentlichen Aufführung (AKM): sollte der Verwendungszweck (zumindest u.a.) die sog. "firmeninterne, unentgeltliche, öffentliche Aufführung" in Österreich sein, so kann über uns auch dieses Recht erworben werden, sofern der Veranstalter darüber nicht ohnedies bereits einen Vertrag direkt mit der AKM geschlossen hat. Anm.: Präsentationen auf Messen fallen nicht unter die "firmeninterne, unentgeltliche, öffentliche Aufführung", da idR bei Messen vom Messebesucher ein Eintrittsgeld bezahlt wird. Hinsichtlich der Rechteklärung für Messevorführungen ist in Österreich die lokal zuständige AKM-Geschäftsstelle bzw. in Deutschland die GEMA zu kontaktieren.

Auf die Kosten seitens der Verlage und Plattenfirmen haben wir keinen Einfluss.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen vorerst weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Karin Schober-Schärf
__________________

austro mechana
Gesellschaft zur Wahrnehmung
mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH

Im Anhang hat er mir auch die Formulare mitgeschick, die wir für eine Antragstellung brauchen würden.
Schade, ich war sooo sehr begeistert von der Idee...




Donnerstag, 13. November 2008
Thema: Der Film
Bezüglich des Trauermarsches habe ich folgendes bis Dato in die Wege geleitet / herausgefunden:

- Laut meinem Kapellmeister darf man einen Marsch schon in einem Film verwenden, nur darf man nicht den gesamten Marsch verwenden. (Was bei uns ja kein Problem darstellen würde, so lange dauert die Szene ja nicht.)

- Er wird sich für uns erkundigen, ob wir es anmelden müssen, dass wir ihn verwenden.

- Geht das mit dem Verwenden dann klar, lässt er die Musik bei der nächsten Probe einen Trauermarsch spielen und nimmt ihn uns auf.

Melde mich wieder mit den neuesten Neuigkeiten!!!