Aufgabe 5 - Nutzung von Streaming Diensten

kerstin.wasmeyer.uni-linz, 2. November 2014, 15:45

 

 

Nutzung von Streaming Diensten - wie unsichtbar ist die Grenze zwischen legal und illegal wirklich?

 

Was ist ein Stream?

Ein Stream ist eine Abfolge von Datensätzen, mit variabler Datenrate. Die Datenströme werden hier fortlaufend verarbeitet.

Im Internet kommen Streams am häufigsten vor. Die beiden bekanntesten Streamingarten sind

  • Audio Streaming (Musik) und
  • Video Streaming (Filme)

 

Der Vorteil hierbei ist, dass das Material angehört und angesehen werden kann, ohne dieses komplett herunterladen zu müssen und auf seinem Endgerät abzuspeichern. Es wird auch als Echtzeitverfahren beschrieben, da die Daten ohne größere Zeitverschiebung widergegeben werden.

Voraussetzung für Streaming ist, dass die Übertragungsrate des Mediums nicht höher sein darf als die der Internetleistung. (Q1)

 

Beispiele bekannter Streamingdienste

Im Internet findet man eine Aufzählung von Streamingdiensten, wo sich User und Userinnen keine Sorgen machen müssen, sich bei Nutzung dieser Dienste strafbar zu machen (Q3): http://www.cloudsider.com/legale-alternativen-zu-kinox-und-movie2k

 

  • Maxdome
  • Amazon Instant Video
  • Watchever
  • VideoBuster
  • Netflix
  • Snap
  • Videoland
  • iTunes
  • Viewster
  • Video Unlimited

 

Es gibt auch zahlreiche Musik Streamingdienste im Internet:

 

Streamingdienste Musik

Abbildung 1: Musik Streamingdienste, letzter Zugriff: 01.11.2014

 

 

 

Legal oder illegal - eine Gradwanderung?

 

Streaming ist eine rechtliche Grauzone. In dieser befinden sich auch NutzerInnen, wenn sie Streamingdienste nutzen. Wenn der gestreamte Inhalte zum Beispiel illegal bereit gestellt wurde, kann sich die Frage stellen, ob man sich des Raubkopierens schuldig macht. Hier gibt es keine klare Richtlinie. (Q2)

Laut dem Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke kommt dies darauf an ob man als NutzerIn tatsächlich eine Kopie des Inhaltes auf seinem Rechner hat - dies findet beim Streaming ja nicht statt. Allerdings gibt es auch Juristen welche die Meinung vertreten, dass beim Streaming sehr wohl eine flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher entstehe. Hierzu gibt es bis dato noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Solange man also nur die Materialien ansieht und nicht auf das Endegerät downloadet kann man dafür noch nicht belangt werden. (Q2)

 

 

 Urherberrecht in Österreich

Das Urheberrecht schützt grundsätzliche einmal Werke, die individuelle oder originelle geistige Schöpfungen darstellen. Dazu zählen beispielsweise Musik, Filme, Fotos oder Texte. Demjenigen dem die Verwertungsrechte gehören, steht auch die Entscheidungsfreiheit über die Nutzung zu. Die Werke können also für einen alleine beansprucht werden, oder aber auch gegen Bezahlung oder kostenlos an andere weitergegeben werden. Durch das Urheberrrecht wird das geistige Eigentum geschützt, weil dieses mit viel Aufwand und auch meist mit hohem wirtschaftlichen Nutzen verbunden ist. (Q4)

In Bezug auf Streaming Angebote bedeutet dies auch in Österreich dasselbe wie im oberen Teil bereits beschrieben: die übertragenen Daten werden nicht auf dem Rechner des Nutzers gespeichert, sondern nur kurzfristig zwischengespeichert - diese sogenannte vorübergehende Vervielfältigung ist nach überwiegender Ansicht erlaubt. Anders kann es allerdings aussehen, wenn der/die NutzerIn eine dauerhafte Kopie der Daten auf seinem Rechner ablegt oder die technischen Beschränkungen eines Angebots umgeht, wie zum Beispiel Ländersperren. (Q4)

Verstöße gegen das Urheberrecht können zu hohen Geldforderungen und aber auch Hafstrafen führen. Der Urheberrechtsbesitzer kann in diesem Fall Anspruch auf Entgelt oder Schadenersatz einschließlich Gewinnentgang haben. Es wird derjenige oder diejenige für den Schaden verantwortet, die diesen verursacht haben. Das kann Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr treffen. Bei jüngeren Personen haften die Erziehungsberechtigten. (Q4)

Wenn  man eine Abmahnung erhält hat man folgende Möglichkeiten (Q4):

 

  • Prüfung ob tatsächlich eine Rechtsverletzung zurechenbar ist
  • Namensverwechslung ausschließen
  • Prüfung ob Internet von mehreren Personen geteilt wird
  • Konsumentenschutz informieren, eventuell kann es sich um Abmahnbetrüger handeln

 

 

Ist die Abmahnung allerdings berechtigt sollte man den Umfang und die Höhe der Kosten prüfen. Hierfür kann die Rücksprache  mit einem Rechtsanwalt hilfreich sein. (Q4)

 

Beispiel kino.to

Nach einer Anzeige der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) wurden 2011 bei einer Großrazzia 12 Personen festgenommen, die in Zusammenhang mit dem Filmstreaming Portal kino.to gestanden haben. Der Vorwurf lautete auf die Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen. Hier hatten NutzerInnen in Österreich allerdings keine Konsequenzen zu fürchten, da aufgrund der Rechtslage keine konkreten Verstöße vorlagen. Das damals bekannteste deutschsprachige Portal für Filmkopien ermöglichte UserInnen ohne eine Registrierung aktuelle Kinofilme und Serien zu streamen und anzusehen. (Q5). Heute sind die Betreiber der Nachfolgerwebsite kinox.to im Visier der Ermittlungen. 

 

Fazit

Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass sie wie zu Beginn erwähnt die rechtliche Lage sich in einer Grauzone befindet. Wenn man "nur" als NutzerIn von solchen Streamingdiensten auftritt ist man aus heutiger Rechtssprechung auf der sicheren Seite. Dies kann sich allerdings nach jüngsten Verurteilungen von diveren PlattformbetreiberInnen aprubt ändern. Man sollte grundsätzlich Streamingdienste mit Vorsicht genießen und sich vorab über den Ruf der Plattformen informieren.

 

 

Quellen

 

Q1: http://www.bluray-disc.de/lexikon/streaming, letzter Zugriff: 01.11.2014

 

Q2: http://www.handelsblatt.com/technologie/it-tk/ratgeber-tests/rechtliche-grauzone-was-streaming-nutzern-droht/10896490.html, letzter Zugriff: 01.11.2014

 

Q3: http://www.cloudsider.com/legale-alternativen-zu-kinox-und-movie2k, letzter Zugriff: 01.11.2014

 

Q4: http://www.krone.at/Digital/Das_musst_du_ueber_das_Urheberrecht_in_Oe_wissen!-Kopie._DRM._Stream....-Story-336379, letzter Zugriff: 02.11.2014

 

Q5: http://derstandard.at/1304554242860/Streaming-Kinoto-Keine-Folgen-fuer-Nutzer-in-Oesterreich, letzter Zugriff: 02.11.2014

 

Abbildungsverzeichnis

 

Abbildung 1: http://www.netzwelt.de/news/94983-musik-flatrate-bekanntesten-streaming-dienste-vergleich.html, letzter Zugriff 01.11.2014

 

1 comment :: Kommentieren

Wie weit geht die Recherchepflicht?

klemens.auinger.uni-linz, 2. November 2014, 19:18

Der Nutzer sollte sich wie jeder mündige Web-Nutzer über die Dienste die er nutzt informieren. Jedoch scheint mir das in manchen Fällen gar nicht so leicht. Es gibt Seiten über die man wenig herausfindet wenn man die üblichen Recherchemethoden anwendet. Da reicht es leider oft nicht nur via Google zu suchen. Oft müsste man dazu entsprechende Foren und Boards durchforsten sowie seitenlange Beiträge lesen, um sich ein Bild zu verschaffen.

Es bleibt also die Frage, bis wohin sollte man sich informieren und ab wann ist der Aufwand zu hoch. Im Laufe der Zeit wird sich hier die Rechtsprechung als auch das Urheberrecht noch stark mit dem Web ändern. Wenn das Urheberrecht vereinfacht wird fällt auch die Beurteilung der Inhalte durch die Nutzer einfacher aus. Aber bis dahin wird es eine eigene Grauzonenbranche, bekannt als Abmahnwirtschaft, geben.

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