In diesem Blogbeitrag möchte ich mich dezitiert etwas eingehender mit der österreichischen Rechtslage zur Web-bezogenen Thematik beschäftigen.
Ich werde dabei zwei Teilbereiche näher behandeln:
1. Die Vorratsdatenspeicherung in Österreich
2. Der Persönlichkeitsschutz in den neuen Medien
ad 1) Die Perspektiven der Vorratsdatenspeicherung
Seit nunmehr über einem Jahr sind die gesetzlichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich in Kraft. Darin verpflichten sich die Anbieter öffentlicher Kommunikationsdienste zu einer 6-monatigen Speicherung von gewissen Daten.
Darin erfasst sind Verkehrsdaten, Stammdaten und auch Standortdaten, jedoch keine Inhaltsdaten. Folgende genaue (taxative) Aufzählung findet sich im Gesetz [Q1]:
Abs 2. Internet Access Provider haben die Stammdaten der Teilnehmer hinter IP-Adressen sowie den Zeitraum der Zuteilung der IP-Adresse zu speichern. Außerdem haben sie die Kennung des Anschlusses zu speichern, über die der Internetzugang erfolgt ist.
Abs 3. (Internet-)Telefondiensteanbietern obliegt die Speicherung von Art und Zeitraum jedes Kommunikationsvorganges, der Kennungen der beteiligten Anschlüsse sowie der Stammdaten der betroffenen Teilnehmer. Bei Mobilfunknetzen sind zudem die Standortkennungen (Cell-ID) bei Beginn der Verbindungen und die internationalen Mobilkennungen (IMSI, IMEI) der beteiligten Anschlüsse zu speichern.
Abs 4. Anbieter von E-Mail-Diensten haben Kennung und Stammdaten der Teilnehmer hinter EMail- Adressen, Herkunft und Adressat übermittelter oder empfangener E-Mails und An- und Abmeldungen vom E-Mail-Dienst zu speichern.
Um auf diese Daten zugreifen zu können, ist eine besondere gesetzliche Ermächtigung erforderlich, welche vor allem Sicherheitsorgane oder Organe der Strafrechtspflege zuteil werden können.
Ein Aspekt, der daraus erwächst und meist nur wenig Beachtung geschenkt wird, ist der Mehr- Kostenaspekt, der den Anbietern durch die Einführung der Vorratsdatenspeicherung entstanden ist. Die Republik hat in der Gesetzgebung klare Regelungen über den Kostenersatz getroffen, welche eine eher unbefriedigende Situation für die Anbieter darstellt:
- Investitionskosten werden lediglich zu 20% vom Staat getragen
- Die durch die Vorratsdatenspeicherung entstehenden Wartungskosten und die Kosten für eine etwaige Auskunftserteilung der Sicherheitsorgane sind von den Anbietern der Kommunikationsdienste allein zu tragen
Nun sind 13 Monate seit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung vergangen und der VfGh ist, auf Grund der auch in Österreich unzähligen verfassungsrechtlichen Bedenken, mit einer Vielzahl an Aufhebungsanträgen und Individualanträgen konfrontiert worden. Eine Vielzahl an Interessensgemeinschaften haben eine große Schar an Anhängern gefunden, welche auf ein innerstaatliches, höchstgerichtliches Urteil warten. Eine Verkündung darüber ist in naher Zukunft noch nicht zu erwarten.
"Ungeachtet der innerstaatlichen Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung bleibt ihre Umsetzung de lege lata unionsrechtliche Verpflichtung. So stellte der EuGH bereits im September 2009 eine Vertragsverletzung Österreichs wegen mangelnder fristgerechter Umsetzung der VDS-RL fest." [Q2]
ad 2) Persönlichkeitsschutz in den neuen Medien
Der in § 16 ABGB verankerte zivilrechtliche Schutz der Persönlichkeit wird, in sozialen Netzwerken durch unterschiedlichste Ausprägungen in Bezug auf neue Rechtsphänomene, in einer unkontrollierbaren Art und Weise als verletzt gesehen.
"Soziale Netzwerke (ver-)führen dazu, Privatsphäre und Sozialsphäre zu vermischen. Nutzer stellen private Informationen, Fotografien von sich und anderen, eigene oder fremde Texte in die Netzwerke ein. Dies führt zu persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen der betroffenen Personen einerseits und zu Verteidigungsmöglichkeiten wegen freier Meinungsäußerung andererseits. Die Entscheidung im Einzelnen hängt sehr häufig von einer sehr konkreten und mehrgliedrigen Interessenabwägung ab." [Q3]
Hier ein kurzer Auszug über einzelne juristische Phänomene in diesem Zusammenhang:
- Verlinken/Tagging: Die Verlinkung von Beiträgen und anderen Inhalten auf sozialen Netzwerken, welche sich schädigend für den User auswirken können, sind juristisch problematisch zu sehen. In diesem Fall kommt die Haftung für elektronische Querverweise nach
§ 17 Abs 1 ECG zum Einsatz, nach der jeder, "der sich die
fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks
verweist, zu eigen macht, dafür wie für eigene Informationen haftet." [Q4] - Recht auf Vergessen: Dieser Begriff, welcher einen bedeutenden Bereich des Persönlichkeitsrechts darstellen sollte, hat im Web so gut wie keine Gültigkeit mehr. Man hat sich darauf eingestellt, dass das Internet nicht mehr vergisst. Daran eng gekoppelt ist das Recht auf die Löschung von den Daten, die Facebook von seinen Nutzern sammelt. [Q5]
- Geotagging: Die Verknüpfung der Dienste, welche meist von mobilen Endgeräten genutzt werden, mit Ortsangaben und automatierte geografische Lokalisierung sind nach österreichem Recht rechtswidrig, wenn damit Nutzerprofile erstellt werden und vom Nutzer dabei keine Einwilligung eingeholt wird.
Die Zahl der unterschiedlichen Arten der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist lang und der richtige Umgang mit solch Verletzungen, sprich die Verfolgung oder Dokumentation ist quasi unmöglich und zu aufwendig.
Der einzige halbwegs rechtskonforme Weg, ist der sorgsame Umgang mit seinen eigenen Daten und Obacht bei der Weitergabe derer.
[Q1]: § 102a Abs 2 bis 4 TKG 2003
[Q2]: Metzler, Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung in Kraft - und schon bald wieder Rechtsgeschichte?, ZTR 2012, 106.
[Q3]: Thiele, Persönlichkeitsschutz in Neuen Medien – Facebook, Google & Co, AnwBl 2013, 11.
[Q4]: § 17 Abs 1 ECG
[Q5]: Saupe, Vorstoß für mehr Datenschutz in der EU – das Datenschutzpaket der Kommission, AnwBl 2012, 372.
Links zu den Youtube Videos:
http://www.youtube.com/watch?v=3J7DCIZuoNI
http://www.youtube.com/watch?v=5pp-R_JFulg