Nutzung interaktiver Medien |
Samstag, 8. Dezember 2007
Aufgabe 5 - Urheberrechtsgesetz -
Recht am eigenen Bild (§ 78) auf Websites Andrea.PanzerSchoenhuber.Uni-Linz, 14:22h
Durch die digitalen Medien ist es Faktum, dass Bilder von Personen im Internet und somit auf Websites einer breiten Öffentlichkeit zugängig gemacht werden können. In den Medien wird immer häufiger von Missbrauch von Fotos im Internet berichtet (Bsp. Verunstaltung von Lehrerfotos, usw.) und immer weniger Menschen wollen aus diesem Grund, dass ihr Foto in irgendeiner Form im Internet öffentlich zugänglich ist.
"Durch die Digitalisierung wurde es auch für Laien möglich, auf einfachste Weise Fotomontagen herzustellen. Sobald ein Abbild der Wirklichkeit im Computer eingescannt ist, kann damit so gut wie jede Veränderung gemacht werden ..." Wie sieht nun die Rechtslage aus? Aus der oa. Problematik ist die Notwendigkeit entstanden, ein Recht am 'eigenen Bild' zu sichern und den Umgang mit den dadurch entstehenden Fragen festzulegen. Der "Bildnisschutz" ist im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes im § 78 geregelt.
"Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch 'berechtigte Interessen' des Abgebildeten ... verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt."
Besonders Firmen stellen Fotos von Ihren Mitarbeitern auf Ihre Websites, um für die Kunden offen und sympathischer zu wirken und den zukünftigen Geschäftspartnern schon ein "Bild" zu bieten. Allerdings ist diese Vorgangsweise im Sinne des § 78 UrhG eben nur rechtmäßig, wenn die abgebildete Person ihre Zustimmung gegeben hat, d. h. der Arbeitgeber benötigt eine ausdrückliche Genehmigung des/der Mitarbeiter/in/s zur Veröffentlichung des Fotos.
In diesem Zusammenhang ist auch die Frage nicht unerheblich, wer der "Urheber" des veröffentlichen Lichtbildes ist. "Demzufolge hat der OGH ausgesprochen, dass sämtliche Lichtbildhersteller um Erlaubnis gefragt werden müssen, wenn das von ihnen mitgeschaffene Lichtbild im WWW genutzt wird. siehe www.eurolawer.at/mitarbeiterfotos.pdf
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Johann.Wilflingseder.Uni-Linz,
Dienstag, 11. Dezember 2007, 21:11
Hallo
Du hast das Thema Urheberrecht sehr gut abgearbeitet. Nachdem diese Thematik sehr umfangreich ist habe ich versucht dieses Thema ergänzend zu behandeln. Wenn Du Interesse hast kannst Du näheres auf meinen Weblog nachlesen.
... link ... comment
Elisabeth.Bramer.Uni-Linz,
Mittwoch, 12. Dezember 2007, 08:34
Hallo!
Ich finde du hast dieses Thema sehr gut bearbeitet, ein sehr interessanter Beitrag. Mir war nie bewusst, dass man für solche Aktionen, eine Zustimmung der abgebildeten Person braucht.
Ich habe mich mit dem Thema "Download von MP3 Files" beschäftigt, also wenn es dicht interessiert schau mal auf meinem Weblog vorbei! LG Elisabeth ... link ... comment
Georg.Pollhammer.Uni-Linz,
Donnerstag, 13. Dezember 2007, 09:07
Klasser und interessanter Beitrag! Viele neue Informationen dabei, die ich bislang in diesem Sinne noch nicht kannte!
Mein Thema handelt von Spam-Filter. Falls du Lust hast darüber zu lesen, kannst du gerne meinen Weblog besuchen. lg Georg ... link ... comment |
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