Themen Urheberschaft im Web

Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 19. Juni 2011, 23:32

Motiv und Ursprung geltenden Rechts

Das geltende Urheberrecht im internationalen Vergleich sowie im Vergleich europäischer Staaten unterscheidet sich, seiner Geschichte entsprechend, im Detail. Doch maßgebliches Motiv in allen Fällen war und ist nach wie vor der Schutz geistigen Eigentums in unverkennbarer Verbindung mit dem Recht auf dessen wirtschaftliche Verwertung, bzw. der Sicherung des Einkommens der Schöpfer und Verwerter solcher Werke. Ursprung und Motiv des Urheberrechts kamen aus der Entwicklung der revolutionierenden Durchtechnik, dem Wechsel von der teuren, ineffizienten Vervielfältigung und Verbreitung am Trägermaterial Pergament zum Buchdruck.

Parallel dazu ist die Entwicklung der Persönlchkeitsrechte zu vermerken. Das Urheberrecht hat - systemwidrig wie Schmidbauer meint (Quelle 4, Urheberrecht/Persönlichkeitsschutz) - das Recht am eigenen Bild aufgenommen. Analog zum Motiv des Datenschutztechtes ist nicht das Bild (des Abgebildeten) an sich zentraler Gegenstand der Rechtsnorm, sondern die "Reputation" des Dargestellten. Aus diesem Grunde wird die Wahrung berechtigter Interessen nicht nur an der Darstellung selbst, sondern am Kontext der medialen Umgebung gemessen. Ein höchtst aktuelles Thema im Web.

Eine Skizze des Urheberrechts

Auszugsweise Darstellung des Aufbaues und ausgewählter Teile des geltenden Urheberrechtsgesetztes in Österreich. Es besteht keine Absicht den vollen Umfang des Gesetzes darzustellen, sondern lediglich einen Eindruck der Materie zu hinterlassen, um anschließende Fragen besser beurteilen zun können.

Gegenstand des Schutzes

Das Urheberrechtsgesetz hat zum Schutzgegenstand das Werk als geistiges Eigentum, jedoch nicht den materiellen Anteil (Papier, Datenträger) und Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte, die keinen Werkcharakter haben, aber dennoch schutzbedürftig sind. Zu den Letzeren zählen Rechte der Datenbankhersteller, der Künstler und Produzenten. Die Schutzdauer ist zeilich begrenzt, 70 Jahre in den meisten Fällen.

Dem Motiv und Ursprung des Urheberrechts entsprechend, gilt der Schutz nicht dem Werk an sich - es darf uneingeschränkt konsumiert, also gelesen, angehört, angesehen werden - sondern den Verbreitungs- und Verwertungsarten.

Werk und Werkarten

Werke sind mehr als Ideen und Geistesblitze. Sie sind eigentümliche, geistige Schöpfungen, die sich vom Üblichen und Alltäglichen abheben (vgl. Quelle 4, Urheberrecht/Der Werkbegriff).

Das Österreichische Urheberrecht unterscheidet folgende Werkarten:

Das Österreichische Urheberrecht zählt die Werkarten taxativ auf. Websites werden dort nicht angeführt, sind daher als solche nicht geschützt, was nicht bedeutet, dass einzelne Inhalte von Websites (Literatur, Lichtbildwerke, Werke der Filmkunst oder Datenbanken) urheberrechtlichen Schutz genießen.

Die Verwertungsrechte

Dem Urheber allein gebührt die Verwertung seines Werkes (vgl. § 14 Urheberrechtsgesetz). Das Österreichische Urheberrecht zählt die Verwertungsrechte taxativ auf:

Die Werknutzungsrechte im Einzelnen sind den Werkarten und Verwertungsrechten entsprechend detailliert geregelt. Der kompetente Zugang zu den einzelnen Rechtsnormen ist Spezialisten vorbehalten, bzw. bedarf der eingehenden Beschäftigung.

Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht

§ 24. Urheberrechtsgesetz: Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).

§ 26. Urheberrechtsgesetz: Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag.

Beispiele freier Werknutzung

  • § 42. (1) Urheberrechtsgesetz: Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
  • § 43. (1) Urheberrechtsgesetz: Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  • § 56c. (1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.

Sondervorschriften für Computerprogramme und Datenbankwerke

Sondervoirschriften betreffen das Vervielfältigungsrecht von Computerprogrammen und deren Untersuchung und Test, darüber hinaus schränken sie die freien Werknutzungsrechte bei Datenbanken ein.

Verwertungsgesellschaften

§ 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

§ 45 (3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Zweifel an der Aktualität geltenden Rechts

Das geltende Urheberrecht hat seine Wurzeln in der Revolution der Drucktechnik und den damit verbundenen Möglichkeiten zur Vervielfältigung und Verbreitung geistigen Eigentums. Die Tatsache der Digitaliesierung geistigen Eigentums in Verbindung mit der Möglichkeit zur globalen Verbreitung im Internet stellt nicht nur die Rechtsnomen gegossenen Intentionen des Urheberrechts, sondern auch seine Motive in Frage.

Der Vorgang der Vervielfältigung hat durch die Digitalisierung audio-visueller Medien eine neue Qualitätsstufe erreicht. Für das Kopieren und Verbreiten digital codierter Werke gilt im Vergleich zu analog bzw. materiell codierten Werke:

  1. Das Ergebnis eines Kopier- oder Übertragungsvorganges ist vom Original nicht zu unterscheiden.
  2. Der Kopier- oder Übertragungsvorgang beeinträchtigt (schädigt) das Original in keiner Weise.
  3. Die für den Kopier- und Verbreitungsvorgang notwendigen Ressourcen sind vernachlässigbar klein.

Sofern keine Maßnahmen zur Kennzeichnung der Instanzen oder zur Verhinderung des Kopiervorganges ergriffen werden, sind die obgenannten Eigenschaften für alle digitalisierbaren Werkarten gültig.

In Anbetracht neuerlicher, grundlegender Änderungen der technischen Möglichkeiten sind Änderungen in der Verbreitung und Verwertung der Werke, sowie der Ansprüche der Schöpfer, der Werknutzer bzw. Verwerter die Folge. Dies wird auch von Experten festgestellt.

Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=mmDHoNqBgKY (15.6.2011)

Nachfolgend sind eine Aspekte der Notwendigkeit zur Änderung dargestellt.

Komplexes Recht

"Das Urheberrecht war lange Zeit eine Rechtsmaterie für Spezialisten. Der Durchschnittsbürger lief kaum Gefahr, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu kommen und auch bei den Juristen war das Wissen um diese Materie nicht besonders verbreitet. Die Möglichkeiten der digitalen Kopie und der weltweiten Verbreitung über das Internet haben die Situation grundlegend geändert." (Quelle 4: Urheberrecht/Einführung).

Unterschiede nationaler Rechtsnormen

"Erst allmählich werden die Unterschiede zwischen dem Recht der USA, wo der Anbieter der Wikipedia rechtlich angesiedelt ist, und dem Recht der deutschsprachigen Länder als gravierendes Problem erkannt." (Quelle 3)

Freies Wissen

Der Zugang zu digitalen Netzen bedeutet noch nicht den Zugang zu Inhalten. Ein freier Zugang zu Wissen ist aber die Basis für Innovation und Emanzipation. Den neuen Möglichkeiten für freien Zugang zu Wissen stehen neue und alte, soziale und rechtliche Barrieren gegenüber. (Quelle 5)

Geschäftsmodelle

Neue Geschäftsmodelle hinterfragen die Notwendigkeit von Verlagen und Verwertungsgesellschaften. Besonders im Hinblick auf die Theorie der Nischenmärkte sind Restriktionen und Verwertungsrechte des Urheberrechts nicht mehr anwendbar.

Inadäquate Abgeltung durch Verwertungsgesellschaften und Verlage

Am Markt nicht eingeführte Künstler beklagen die inadäquate Abgeltung ihrer Werke durch Verwertungsgesellschaften und Verlage.

Creative Commons

"Creative Commons ist eine weltweite Bewegung von Kreativschaffenden. Da jedes kreative Werk automatisch geschützt ist, sollen möglichst viele Urheber motiviert werden, ihre Werke auch anderen bereitzustellen." (Quelle 6)

Die Creative Commons Lizenz standardisiert international und vereinfacht für Urheber und Werknutzer die Verbreitung und Verwertung geschützter Werke. Es baut auf folgenden elementaren Rechten auf:

  1. Namensnennung
  2. Weitergabe unter gleichen Bedinungen
  3. Keine Bearbeitung
  4. Nicht-kommerzielle Nutzung

Durch Kombination der elementaren Rechte können unterschiedliche Lizenzen (Nutzungsrechte) generiert werden.

Quellen:

  1. Eckhard Höffner: "Geschischte und Wesen des Urheberrechts", Band 1 München 2010
  2. Martin Posset: "Wem nützt das Urheberrecht?", Onlinequelle 10.6.2011
  3. Wikimedia Foundation: "Bildrechte", Onlinequelle 10.6.2011
  4. Franz Schmidbauer: "Internet und Recht", Onlinequelle 10.6.2011
  5. Freie Netze. Feies Wissen. Onlinequelle 10.6.2011
  6. Creative Commons Austria. Onlinequelle 10.6. 2011

7 comments :: Kommentieren

aus aktuellem anlass...

simone.schoendorfer.uni-sbg, 20. Juni 2011, 22:19

...verlinke ich hier meine (am 20. juni gehaltene) präsentation zur webbasierten gesundheitskommunikation.

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Verfassen eines 6. Statements???

simone.schoendorfer.uni-sbg, 21. Juni 2011, 11:47

Sehr geehrter Herr Mittendorfer, 

mir ist nicht ganz klar, ob wir zur gestrigen LV-Einheit ein Statement posten müssen, das fristgerecht vor dem nächsten Termin (kommenden MO) veröffentlicht wird. Ich gehe momentan davon aus, denn Sie schrieben in der Leistungsbeurteilung: "Verfassen Sie zu einem ausgewählten Aspekt je Lehrveranstaltungstermin ein Statement im Umfang von ca. einer A4-Seite in Ihrem persönlichen Lernblog."

Bitte um kurze Rückemeldung und Aufklärung.

Besten Dank, Simone Schöndorfer

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Es gibt die Anleitung zum Statement 6

Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 21. Juni 2011, 22:30

in einem eigens dazu verfassten Beitrag.

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Abandonware - Statement 6

philip.sinner.Uni-Sbg, 21. Juni 2011, 21:17

Im Zusammenhang mit dem Thema Urheberrecht in unserer vorletzten Sitzung am 20. Juli 2011 befasse ich mich in meinem Statement mit Abandonware. Unter Abandonware versteht man (Spiele-) Software, welche dem Urheberrecht unterliegt, während die Rechteinhaber ihre Rechte aber oft nicht mehr wahrnehmen oder keine Kenntnis über diese Rechte haben. Mehr dazu in meinem Statement.

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Urheberrecht im digitalen Zeitalter

Fabian.Prochazka.Uni-Sbg, 23. Juni 2011, 20:26

In meinem Kurzstatement zum Thema Urheberrecht behandle ich die Frage, ob das geltende Urheberrecht noch zeitgemäß ist.

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World Wide Web vs. Urheberrecht

Anna.Schusser.Uni-Sbg, 27. Juni 2011, 21:11

Mein sechstes Statement beschäftigt sich mit der Problematik des aktuell geltenden Urheberrechts und den veränderten Bedingungen durch das Internet.

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Ist das Urheberrecht noch zeitgemäß?

boris.schaeffbaumer.Uni-Sbg, 10. Juli 2011, 20:57

In meinem heutigen Beitrag befasse ich mich mit der Frage, ob das derzeitige Urheberrecht noch zeitgemäß ist.

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