Themen Recht im Web

Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 7. März 2013, 12:32

Datenschutzrecht

Die Sicht eines Nichtjuristen auf das Datenschutzrecht.

Der Begriff Datenschutz, wäre er nicht seit Jahrzehnten durch die Codifizierung geprägt, verleitet den Nichtjuristen an Maßnahmen zu denken, welche Daten vor Verlust, unbeabsichtigte oder unredliche Änderungen und unerlaubte Kopien bzw. Weiterleitungen schützen. Zu diesem Zwecke aber kennt und nennt die Informatik und Wirtschaftswissenschaft die Datensicherung.

Die Datensicherung dient jedoch mehreren Zielen. Zum einen ist darin der Schutz der Privatsphäre (im übertragenen Sinne auch von Unternehmen) enthalten, darüber hinaus soll die Datensicherung  Störungen des Ablaufes betrieblicher Prozesse durch fehlende oder fehlerhafte Daten vermeiden bis hin zur Abwehr von ökonomischen und rechtlichen Konsequenzen aus fehlerhaften oder fehlenden Daten. Das Verteidigen fehlerhafter Informationen wegen des Verlustes oder ungewollter Veränderung von Daten wird Eigentümer, Gläubiger, Banken und letzendlich den Staat (das Finanzamt) kaum zufriedenstellen.

Deshalb ist der Nichtjurist gut beraten, beim Thema Datenschutz an den Schutz der Privatsphäre zu denken.

 

Aktuelles Datenschutzrecht stützt sich einerseits auf das Datenschutzgesetz 2000 und als Nachbesserung oder Erweiterung aufgrund jüngerer technologischer Entwicklungen der Mobilkommunikation und des Internets auf das Telekommunikationsgesetz. Zitate codifizierten Rechts sind kursiv geschrieben.

Bevor der Sprung in den Codex gewagt wird, ist ein Tatbestand besonders hervorhebenswert:

Artikel 1 Grundrecht auf Datenschutz § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Der Datenschutz zählt zu den Grundrechten (naturgemäß im Rang des Verfassungsrechts). Umso mehr scheint die Tatsache befremdlich, dass es nur um den Schutz von Daten gehen soll.

Privacy

In der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten wird das Bekenntnis zum Datenschutz mit Begriff "privacy" ausgedrückt, und wurde in die europäische Codifizierung teilweise übernommen (Q1)

Bereits 1890 wurde in den USA der Begriff "Privacy", als das Recht "in Ruhe gelassen zu werden", geprägt. Kuhlen folgert und fordert dass "Privacy mehr bedeutet als das Recht, to be let alone, sondern das aktive Recht, darüber zu bestimmen, welche Daten über sich, auch solche, die beim Online-Navigieren in Web-Angeboten Spuren hinterlassen, von anderen gebraucht werden und welche Daten auf einen selber einwirken dürfen" (Q2 Seite 347).

Privacy beninhaltet zwei Dimensionen. Die erste zielt auf die Eindämmung der Datenflut ab, der sich die Informationsgesellschaft gegenüber sieht. Die zweite auf den Gebrauch, freiwillig und wissentlich, wenngleich oftmals leichtsinnig abgegebener aber auch unfreiwillig und manchmal unbewußtabgenommener, personenbezogener Daten.

Das Datenschutzgesetz ist u. a. eine Antwort auf die leistungsfähigen Auswertungsmöglichkeiten datenbankbasierter, insbesondere betrieblicher Anwendungen, die bereits ab den 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts häufig anzutreffen waren. Dabei wurde anhand von Beispielen aus der Praxis festgestellt, dass durch "automatisierte" (mittels Algorithmen definierte) Auswertungen bzw. Verknüpfungen unterschiedlicher Datenbestände, umfassende Informationen über Objekte der Realität (Entitäten) - also auch über Personen - erzeugt werden können. Die dadurch erzeugten Bilder über Personen entsprechen in vielen Fällen aber nicht dem schutzwürdigen Interesse des "Abgebildeten" bzw.  der Betroffenen: also jener Personen über die Informationen systematisch erhoben, gespeichert, verknüpft und ausgewertet werden.

Obwohl der Datenschutz wie bereits erwähnt zu den Grundrechten zählt, "führt es in Österreich und vielen anderen Ländern eher in Stiefmütterchen-Dasein" (Q6, Einführung). Das Rechtsbewusstsein scheint in Bezug auf Verletzungen des Datenschutzrechts verbesserungswürdig, oder es ist in Anbetracht der Realität - des Faktischen als "überholtes Recht" einzustufen. Die zuletzt gestellte Frage ist keine juritische, sondern eine der Gesellschaft.

Auszüge aus dem Datenschutzrecht

Datenschutzrecht from hansmido

Einengung des Datenschutzrechts

Das Datenschutzrecht wird aber auch durch politischen Druck zum "Zwecke der Verhütung und Verfolgung schwerer Strafdaten" eingeengt.

Eine aktuelles Thema beschäftigt sich mit der Vorratsdatenspeicherung, ein Tatbestand, der den ursprünglichen Grundrechten des Datenschutzes widerspricht. Anlass ist die Richtlinie 2006/24/EG (Q7)über die Vorratsspeicherung von Daten.

Die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat widerspricht dem Geist der ursprünglichen Intention der Datenschutzgesetzgebung, u. a. ausgedrückt in den Grundsätzen der Verwendung von Daten (siehe dazu Q9, Q10)

DSG: § 6. (1) Daten dürfen nur

5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

TKG: § 89 (1) sieht zwar grundsätzlich vor: "Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken", doch die Bestimmungen der StPO reichen nicht aus, um die Verbindungsdaten aller Teilnehmer und Benutzer grundsätzlich zu speichern.

2010 wurde die  Vorratsdatenspeicherung durch das deutsche Bundesverfassungsgericht aufgehoben.

Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=7AU6cqG8nrI

Die Vorratsdatenspeicherung tritt in Österrreich mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft und ist in § 102a des Telekommunikationsgesetztes geregelt (Q15).

Die Sicht eines Nichtjuristen auf das Urheberrecht

Das Urheberrecht ist für Nichtjuristen ein Buch mit sieben Siegeln. Codifizierung und Rechstprechung rauben dem Nichtjuristen zum Unterschied vom Datenschutz jegliche Illusion an der Beurteilung eines Falles mitzuwirken.

Eininge Beispiele:

  • So ist "der Anspruch an die "Werkhöhe" beim Lichtbild seit der "Eurobike"-Entscheidung des OGH vom 12.9.2001 sehr gering, sodass auch die meisten Amateurfotos Werkschutz genießen" (Q14) kaum nachvollziebar.
  • Es bedarf spezieller Regelgungen, um den Vorgang des systemimmanenten Kopierens von Daten in Proxy- und Cachespeichern.
  • Computerprogramme zählen zur Werkart Literatur, neben den Sprachwerken, Bühnenwerken und Werken wissenschaftlicher Art.
  • Es ist schwer vorstellbar, ein Produkt zu erwerben, das man weder zerlegen noch studieren darf.

Motiv und Ursprung des Urheberrechts

Das geltende Urheberrecht im internationalen Vergleich sowie im Vergleich europäischer Staaten unterscheidet sich, seiner Geschichte entsprechend, im Detail. Doch maßgebliches Motiv in allen Fällen war und ist nach wie vor der Schutz geistigen Eigentums in unverkennbarer Verbindung mit dem Recht auf dessen wirtschaftliche Verwertung, bzw. der Sicherung des Einkommens der Schöpfer und Verwerter solcher Werke. Ursprung und Motiv des Urheberrechts kamen aus der Entwicklung der revolutionierenden Durchtechnik, dem Wechsel von der teuren, ineffizienten Vervielfältigung und Verbreitung am Trägermaterial Pergament zum Buchdruck.

Parallel dazu ist die Entwicklung der Persönlchkeitsrechte zu vermerken. Das Urheberrecht hat - systemwidrig wie Schmidbauer meint (Quelle 4, Urheberrecht/Persönlichkeitsschutz) - das Recht am eigenen Bild aufgenommen. Analog zum Motiv des Datenschutztechtes ist nicht das Bild (des Abgebildeten) an sich zentraler Gegenstand der Rechtsnorm, sondern die "Reputation" des Dargestellten. Aus diesem Grunde wird die Wahrung berechtigter Interessen nicht nur an der Darstellung selbst, sondern am Kontext der medialen Umgebung gemessen. Ein höchtst aktuelles Thema im Web.

Eine Skizze des Urheberrechts

Auszugsweise Darstellung des Aufbaues und ausgewählter Teile des geltenden Urheberrechtsgesetztes in Österreich. Es besteht keine Absicht den vollen Umfang des Gesetzes darzustellen, sondern lediglich einen Eindruck der Materie zu hinterlassen, um anschließende Fragen besser beurteilen zun können.

Gegenstand des Schutzes

Das Urheberrechtsgesetz hat zum Schutzgegenstand das Werk als geistiges Eigentum, jedoch nicht den materiellen Anteil (Papier, Datenträger) und Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte, die keinen Werkcharakter haben, aber dennoch schutzbedürftig sind. Zu den Letzeren zählen Rechte der Datenbankhersteller, der Künstler und Produzenten. Die Schutzdauer ist zeilich begrenzt, 70 Jahre in den meisten Fällen.

Dem Motiv und Ursprung des Urheberrechts entsprechend, gilt der Schutz nicht dem Werk an sich - es darf uneingeschränkt konsumiert, also gelesen, angehört, angesehen werden - sondern den Verbreitungs- und Verwertungsarten.

Werk und Werkarten

Werke sind mehr als Ideen und Geistesblitze. Sie sind eigentümliche, geistige Schöpfungen, die sich vom Üblichen und Alltäglichen abheben (vgl. Quelle 4, Urheberrecht/Der Werkbegriff).

Das Österreichische Urheberrecht unterscheidet folgende Werkarten:

Das Österreichische Urheberrecht zählt die Werkarten taxativ auf. Websites werden dort nicht angeführt, sind daher als solche nicht geschützt, was nicht bedeutet, dass einzelne Inhalte von Websites (Literatur, Lichtbildwerke, Werke der Filmkunst oder Datenbanken) urheberrechtlichen Schutz genießen.

Die Verwertungsrechte

Dem Urheber allein gebührt die Verwertung seines Werkes (vgl. § 14 Urheberrechtsgesetz). Das Österreichische Urheberrecht zählt die Verwertungsrechte taxativ auf:

Die Werknutzungsrechte im Einzelnen sind den Werkarten und Verwertungsrechten entsprechend detailliert geregelt. Der kompetente Zugang zu den einzelnen Rechtsnormen ist Spezialisten vorbehalten, bzw. bedarf der eingehenden Beschäftigung.

Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht

§ 24. Urheberrechtsgesetz: Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).

§ 26. Urheberrechtsgesetz: Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag.

Beispiele freier Werknutzung

  • § 42. (1) Urheberrechtsgesetz: Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
  • § 43. (1) Urheberrechtsgesetz: Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  • § 56c. (1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.

Sondervorschriften für Computerprogramme und Datenbankwerke

Sondervoirschriften betreffen das Vervielfältigungsrecht von Computerprogrammen und deren Untersuchung und Test, darüber hinaus schränken sie die freien Werknutzungsrechte bei Datenbanken ein.

Verwertungsgesellschaften

§ 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur vonVerwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

§ 45 (3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Zweifel an der Aktualität geltenden Rechts

Das geltende Urheberrecht hat seine Wurzeln in der Revolution der Drucktechnik und den damit verbundenen Möglichkeiten zur Vervielfältigung und Verbreitung geistigen Eigentums. Die Tatsache der Digitaliesierung geistigen Eigentums in Verbindung mit der Möglichkeit zur globalen Verbreitung im Internet stellt nicht nur die Rechtsnomen gegossenen Intentionen des Urheberrechts, sondern auch seine Motive in Frage.

Der Vorgang der Vervielfältigung hat durch die Digitalisierung audio-visueller Medien eine neue Qualitätsstufe erreicht. Für das Kopieren und Verbreiten digital codierter Werke gilt im Vergleich zu analog bzw. materiell codierten Werke:

  1. Das Ergebnis eines Kopier- oder Übertragungsvorganges ist vom Original nicht zu unterscheiden.
  2. Der Kopier- oder Übertragungsvorgang beeinträchtigt (schädigt) das Original in keiner Weise.
  3. Die für den Kopier- und Verbreitungsvorgang notwendigen Ressourcen sind vernachlässigbar klein.

Sofern keine Maßnahmen zur Kennzeichnung der Instanzen oder zur Verhinderung des Kopiervorganges ergriffen werden, sind die obgenannten Eigenschaften für alle digitalisierbaren Werkarten gültig.

In Anbetracht neuerlicher, grundlegender Änderungen der technischen Möglichkeiten sind Änderungen in der Verbreitung und Verwertung der Werke, sowie der Ansprüche der Schöpfer, der Werknutzer bzw. Verwerter die Folge. Dies wird auch von Experten festgestellt.

Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=mmDHoNqBgKY (15.6.2011)

Nachfolgend sind eine Aspekte der Notwendigkeit zur Änderung dargestellt.

Komplexes Recht

"Das Urheberrecht war lange Zeit eine Rechtsmaterie für Spezialisten. Der Durchschnittsbürger lief kaum Gefahr, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu kommen und auch bei den Juristen war das Wissen um diese Materie nicht besonders verbreitet. Die Möglichkeiten der digitalen Kopie und der weltweiten Verbreitung über das Internet haben die Situation grundlegend geändert." (Q14: Urheberrecht/Einführung).

Unterschiede nationaler Rechtsnormen

"Erst allmählich werden die Unterschiede zwischen dem Recht der USA, wo der Anbieter der Wikipedia rechtlich angesiedelt ist, und dem Recht der deutschsprachigen Länder als gravierendes Problem erkannt." (Q13)

Freies Wissen

Der Zugang zu digitalen Netzen bedeutet noch nicht den Zugang zu Inhalten. Ein freier Zugang zu Wissen ist aber die Basis für Innovation und Emanzipation. Den neuen Möglichkeiten für freien Zugang zu Wissen stehen neue und alte, soziale und rechtliche Barrieren gegenüber. (Q15)

Geschäftsmodelle

Neue Geschäftsmodelle hinterfragen die Notwendigkeit von Verlagen und Verwertungsgesellschaften. Besonders im Hinblick auf die Theorie der Nischenmärkte sind Restriktionen und Verwertungsrechte des Urheberrechts nicht mehr anwendbar.

Inadäquate Abgeltung durch Verwertungsgesellschaften und Verlage

Am Markt nicht eingeführte Künstler beklagen die inadäquate Abgeltung ihrer Werke durch Verwertungsgesellschaften und Verlage.

Creative Commons

"Creative Commons ist eine weltweite Bewegung von Kreativschaffenden. Da jedes kreative Werk automatisch geschützt ist, sollen möglichst viele Urheber motiviert werden, ihre Werke auch anderen bereitzustellen." (Q16)

Die Creative Commons Lizenz standardisiert international und vereinfacht für Urheber und Werknutzer die Verbreitung und Verwertung geschützter Werke. Es baut auf folgenden elementaren Rechten auf:

  1. Namensnennung
  2. Weitergabe unter gleichen Bedinungen
  3. Keine Bearbeitung
  4. Nicht-kommerzielle Nutzung

Durch Kombination der elementaren Rechte können unterschiedliche Lizenzen (Nutzungsrechte) generiert werden.

Aufgabe 6:

Sowohl das Urheberrecht, als auch das Datenschutzrecht sind in unterschiedlichen Zusammenhängen mit dem Web permanenter und kontroversieller Diskussion unterworfen. In nicht unbedeutendem Maß ist das Urheberrecht und das Datenschutzrecht in Verbindung zu sehen, insbesondere dann, wenn es um die Durchsetzung von urheberrechtlich motivierte Interessen geht.

Versuchen Sie einen Überblick aktueller Themen aus den genannte Rechtsgebieten zu zeichnen. Von TeilnehmerInnen des Studienwzeiges Web und Recht wird erwartet, dass sie ihre Kompetenzen in Bezug auf die Terminologie, den Detaillierungsgrad und die Struktur der Ausarbeitung, sowie der Ausarbeitung der genannen Zusammenhänge zeigen.

Quellen (Qn)

  1. Online: "Commission for the protection of privacy"
  2. R. Kuhlen "Die Kosequenzen von Informationsassistenten" Frankfurt 1999
  3. Online Video: Gerald Spindler zum Urheberrecht
  4. Online: Datenschutzgsetz 2000
  5. Online: Telekommunikationsgesetz
  6. Online: Telekommunikationsgesetz, F. Schmidbauer in "Internet4Jurists"
  7. Online: Richtlinie 2006/24/EG
  8. Online: "Vorratsdatenspeicherung: Die Eckpunkte"
  9. Online: Hans G. Zeger: "Vorratsdatenspeicherung ist Beginn präventivstaatlicher Maßnahmen"
  10. Online: "Wir sind verdächtig, schuldig, verraten"
  11. Eckhard Höffner: "Geschischte und Wesen des Urheberrechts", Band 1 München 2010
  12. Martin Posset: "Wem nützt das Urheberrecht?", Onlinequelle
  13. Wikimedia Foundation: "Bildrechte", Onlinequelle
  14. Franz Schmidbauer: "Internet und Recht", Onlinequelle
  15. Freie Netze. Feies Wissen. Onlinequelle
  16. Creative Commons Austria. Onlinequelle
  17. § 102a Telekommunikstionsgesetz

 Alle genannten Onlinequellen wurden zuletzt am 2. Juli 2011 aufgerufen. Für Inhalte der Onlinezitate wird keinerlei Haftung übernommen.

12 comments :: Kommentieren

Recht & Web 2.0 -> Das harmoniert nicht wirklich!

franz markus.simader.uni-linz, 20. März 2013, 19:40

Rechtsfragen im Web waren schon immer nicht so leicht zu beantworten.
Im Web 2.0 ist das ganze noch komplizierter, da der Benutzer selbst den Inhalt erstellt und andere Benutzer diesen adaptieren oder ergenzen.
Ist es im Web 2.0 im Bezug auf Urheberrecht und Datenschutzrecht wirklich komplizierter, oder ist es einfacher geworden? 
In meinem Blogbeitrag werde ich versuchen diese Frage mit aktuellen Themen im Bereich Facebook & Co. zu erarbeiten.

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Medienpädagogischer Wunschtraum

marlene.siegl.uni-linz, 18. April 2013, 08:06

Mir gefällt die Aussage im ersten Video dass das Internet ein wahrgewordener medienpädagogischer Wunschtraum ist. Stimmt ja auch.. wie auch im Video erwähnt wird, ist das Urheberrecht ein Gesetz dass tagtäglich gebrochen wird.

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Aufgabe 6: Überblick über Themen des Urheber- und Datenschutzrecht

carolin barbara andrea.angermayr.uni-linz, 1. April 2013, 13:23

In meinem Blog-Beitrag gebe ich einen Überblick über aktuelle Themen des Urheber- und Datenschutzrechts. Folgende Punkte werden darin behandelt:

  • Das bestehende Urheberrecht
  • Kriminalisierung des Internet-Nutzers
  • Das Urheberrecht bedarf einer Reform
  • Urheberrecht vs. Datenschutz?
  • Datenschutzrecht
  • Europaweit einheitliche Datenschutzverordnung
  • Der Einfluss der Lobby
  • Schlussfolgerung

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Blogeintrag Web und Recht

marlene.siegl.uni-linz, 18. April 2013, 15:15

 

In meinem Blogeintrag behandle ich die Themen Urheberrecht und Datenschutzrecht.

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Recht und Web

alexander christian.voura.uni-linz, 22. April 2013, 15:10

In meinem Weblog-Eintrag habe ich zuerst noch einmal die Begrifflichkeiten erklärt und dann die Verbindung mit dem Web hergestellt. Zusammenfassend kann ich sagen, dass ich eine positive Veränderung beim Urheberrecht sehe und eine negative Entwicklugn beim Datenschutz innerhalb der nächsten Jahre.

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Rechtlich gesehen

florian.sulzner.uni-linz, 25. April 2013, 16:08

In meinem Web&Recht Beitrag habe ich den Fokus auf die Situation in Österreich gelegt und mich mit der nun schon vor über einem Jahr eingeführten Vorratsdatenspeicherung und dem Persönlichkeitsschutz im Netz beschäftigt.

Hier gehts zum Eintrag

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Web & Recht-Domainrechte

tanja.mayer.uni-linz, 28. April 2013, 11:03

Neben den allgegenwärtig und stark debattierten Fragen bezüglich Datenschutz im Web, möchte ich auf eine weitere rechtliche Problematik des World Wide Webs eingehen: Der Domainproblematik.

In meinem Blog möchte ich kurz erklären, was eine Domain ist, die Geschichte dazu und welche rechtlichen Debatten rund um Domainregistrierungen kursieren.

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Web und Recht

mohammed.majeed.uni-linz, 28. April 2013, 19:51

Die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem World Wide Web gleichen einem unübersichtlichen Gesetzesdschungel, der dennoch so manchen Graubereich beinhält. Mein Blogeintrag greift ein paar aktuelle und heiß diskutierte Themen aus diesem Bereich auf und gibt einen kurzen Überblick über die aktuellen Entwicklungen.

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Recht im Internet

andreas.eibelhuber.uni-linz, 29. April 2013, 10:39

Ich gehe in diesem Blogeintrag auf ein sehr spezielles Thema ein - IT-Compliance. Compliance-Regeln unterstützen Unternehmen um Gesetze und deren Einhaltung zu gewährleisten. Dies wird in den meisten Unternehmen mit Policies geregelt.

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Aufgabe 6 - Recht im Web

astrid.linemayer.uni-linz, 29. April 2013, 11:45

In diesem Blogeintrag beschäftige ich mich näher mit dem Thema Urheberrecht und Datenschutz. Zuerst erläutere ich näher die Begrifflichkeiten und in welchem Gesetz diese Themen geregelt sind und wie der Gerichtsstand bei Streitigkeiten im Urheberrecht geregelt ist.

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Web und Recht

michal.wasilewski.uni-linz, 29. April 2013, 13:32

In meinem Blogeintrag stelle ich die Interessengruppen Wirtschaft und Konsumenten und ihre sichtweise auf das Internet und die rechtlichen Probleme gegenüber.

 

http://collabor.idv.edu/mwasilewski/stories/43341/

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Fair Use

susanne.aichinger.uni-linz, 29. April 2013, 23:10

Fair Use ist ein besonderer Aspekt im Bereich des Copyright. Mit diesem Prinzip setze ich mich in diesem Blogartikel genauer auseinander.

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