Das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Verbot der Diskriminierung im Internet - eine Beurteilung der Situation anhand des aktuellen Phänomens der Hass-Postings

tania christine.theinschnack.uni-linz, 19. November 2019, 14:01

Die rasante Entwicklung des Internets und dessen Möglichkeiten der globalen Kommunikation und Informationsverbreitung haben in den letzten Jahren, ausgehend von wirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere hier Bereiche des Wettbewerbs-, Datenschutz- und Urheberrechts, über vertragsrechtliche Themen, wie der Gültigkeit elektronischer Unterschriften, bis hin zur Thematik der freien Meinungsäußerung im Internet, ein breites Spektrum offener juristischer Fragen aufgeworfen. Daraufhin wurde zwar mit zahlreichen Änderungen bzw. Anpassungen von geltendem Recht oder der Erlassung von neuen Gesetzen und Verordnungen reagiert, dennoch treten immer wieder Fälle auf, bei denen gesetztes Recht nicht anwendbar ist oder dieses einen Spielraum für rechtliche Grauzonen schafft bzw. einräumt, wie dieses mit dem Umgang von Hasspostings erkennbar ist.

In diesem Zusammenhang greift die hier ausgewählte Arbeit von Mag.a Alisa Herzog die Problematik der Auslegung von bestehenden Gesetzen und dessen Anwendung in Bezug auf Hasspostings im Internet auf, zeigt aber jedoch auch, dass das Web keineswegs ein rechtsfreier Raum ist und welche rechtlichen Konsequenzen auf beleidigende und diskriminierende Wortmeldungen folgen können. Zwar zählt die Meinungsfreiheit zu den wichtigsten und schutzwürdigsten Menschenrechten in einer demokratischen Gesellschaft und darf nicht willkürlich eingeschränkt werden, dennoch kann die Ausübung dieses Grundrechts des Einen zu einer Grundrechtsverletzung eines Anderen führen. Demzufolge kann die Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Hasskommentaren unter mehreren Straftatbeständen subsumiert werden, wobei die Bandbreite der Delikte vom Verhetzungstatbestand bis hin zum Tatbestand des Cyber-Mobbings reicht.

WANN IST EIN HASSPOSTING EIN TATSÄCHLICHES HASSPOSTING?

Um überhaupt einen Straftatbestand zu erfüllen, ist im ersten Schritt zu klären, ob eine gesetzte Äußerung auf eine Beschimpfung, Einschüchterung oder Belästigung einer Person bzw. Personengruppe abzielt bzw. dazu hinreichend definiert ist oder einen Aufruf zu Hass, Gewalt oder Diskriminierung beinhaltet. Bei der Beurteilung, ob es sich um ein Hassposting handelt oder nicht, ist daher "der Kontext einer Aussage oder eines schriftlichen Kommentars", der Bekanntheitsgrad des Verfassers und seiner Intention zu Hass, Fremdenfeindlichkeit oder Gewalt aufzurufen, die Höhe der Wahrscheinlichkeit durch die Aussage einen Schaden zu verursachen und die drohende Gefahr, die mit der Aussage verbunden ist, d. h., dass es infolge dessen tatsächlich zu Gewalttaten gegenüber den Opfern kommt, entscheidend. Weiters ist zu berücksichtigen das Medium, in dem die Hassäußerung veröffentlicht wird, das Zielpublikum und ob Spannungen oder Vorurteile bestehen. Ebenfalls ist danach zu beurteilen, "wie die diskriminierte Person oder Personengruppe gesellschaftlich wahrgenommen und medial dargestellt wird. In diesem Sinne wird eine Beschimpfung von Muslim/innen in einem Land, in dem sie eine Minderheit darstellen, schwerwiegender zu beurteilen sein als in einem Land, in dem die Mehrheit der Bevölkerung dem muslimischen Glauben angehört." Kritisch sind zudem Aussagen in denen es zu einer "konkreten Gegenüberstellung im Sinne von 'Wir' und 'Die' oder einer Verallgemeinerung bzw. Gleichsetzung im Sinne von 'Alle Flüchtlinge...' oder 'Jeder Flüchtling ist ein Muslim'" kommt. "Gleiches gilt, wenn Rassismus in Form von Kulturrassismus ('Die passen einfach nicht zu uns') geäußert", falsches Wissen sowie Lügen und Gerüchte verbreitet werden, oder wenn sich verhetzende Aussagen hinter Humor oder Satire verstecken.

STRAFRECHTLICHE KONSEQUENZEN EINES HASSPOSTINGS

Obwohl das Web für die Gewährleistung eines freien Meinungsaustausches eine hohe Bedeutung hat, sind dennoch bei der Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände, der Meinungsfreiheit Grenzen gesetzt. Nachfolgend werden hier jene Straftatbestände in Grundzügen angeführt, die im Rahmen einer strafrechtlichen Verfolgung von Hasspostings zur Anwendung kommen.

Verhetzung (§ 283 StGB)

Der Tatbestand der Verhetzung liegt vor, "wenn jemand öffentlich auf eine Art und Weise, die für viele Menschen zugänglich ist, zu Gewalt gegen eine Kirche, Religionsgemeinschaft, gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe oder ein einzelnes Mitglied als Repräsentant dieser Bevölkerungsgruppe auffordert oder zu Hass gegen diese aufstachelt." Ebenfalls erfasst ist unter diesem Tatbestand die Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen sowie eine der oben angeführten Gruppe oder ein Gruppenmitglied als deren Repräsentant in einer Weise zu beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe bzw. das Mitglied in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB)

Der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen (§ 282 StGB Abs. 1) macht sich schuldig, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in sonst einer Weise, sodass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert. Dieser Straftatbestand, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von Hasspostings häufig gemeinsam mit dem im Verbotsgesetz (§ 283 Abs 1 Z 1) normierten Straftatbestand der Aufforderung zu Gewalt angeführt. "Auffordern" bedeutet hier konkret, dass eine Aussage geeignet ist, in zumindest einer anderen Person den Entschluss hervorzurufen, die Straftat zu verüben. Der in § 282 StGB Abs. 2 angeführte Straftatbestand der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen umfasst die ausdrückliche Billigung bzw. das als richtig und lobens- oder nachahmenswerte Hinstellen einer bereits begangenen Vorsatztat, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Wesentlich ist, dass die Gutheißung geeignet ist, eine Empörung des allgemeinen Rechtsempfindens hervorzurufen oder zur Vornahme eines dementsprechenden Deliktes anhält.

Verbotsgesetz

Die wichtigste Bestimmung aus dem Verbotsgesetz, die mit der Veröffentlichung von Hasspostings im Zusammenhang steht, ist im § 3g angeführt, wonach sich jeder zu verantworten hat, der sich auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt. Folglich dieser Bestimmung ist auch nationalsozialistische Betätigung im Internet unter Strafe gestellt.

Strafbare Handlungen gegen die Ehre

Im vierten Abschnitt des Strafgesetzbuchs ist die Beleidigung (§ 115 StGB) und die Üble Nachrede (§ 111 StGB) angeführt. Die Bestimmungen des § 115 StGB greifen insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen der unter dem § 283 erfassenden Tatbestand der Verhetzung nicht anwendbar sind, weil eine Beschimpfung vorliegt, die sich gegen eine Einzelperson und nicht gegen eine vom Verhetzungsparagrafen geschützte Gruppe richtet. § 115 nennt vier ehrverletzende Verhaltensweisen: die Beschimpfung, die Verspottung, die körperliche Misshandlung und die Drohung mit einer körperlichen Misshandlung. Wesentlich hierbei ist, dass die Äußerung eine gewisse Schwelle überschreitet und nicht bloß als unhöflich oder grob anzusehen ist. Wird einer Person bei einer Aussage hingegen ein unehrenhaftes bzw. nicht den guten Sitten entsprechendes Verhalten oder ein unwürdiger Charakterzug vorgeworfen, fällt dieses unter dem Tatbestand der Üblen Nachrede (§ 111).

Gefährliche Drohung (§ 107 StGB)

"Die gefährliche Drohung zählt zu den strafbaren Handlungen gegen die Freiheit und schützt einen speziellen Bereich der sogenannten Willensfreiheit, nämlich frei zu sein von Furcht und Unruhe." § 74 StGB enthält hierzu eine Definition des Begriffs der gefährlichen Drohung, wobei nach dieser Bestimmung entscheidend ist, dass die Drohung objektiv dazu geeignet sein muss, in der bedrohten Person eine begründete Besorgnis hervorzurufen.

Landzwang (§ 275 StGB)

Im Gegensatz zur gefährlichen Drohung, die auf den Schutz der Willensfreiheit eines Individuums abzielt, schützt der § 275 die Aufrechterhaltung des innerstaatlichen öffentlichen Friedens. Demnach macht sich jemand schuldig, wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt.

Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB)

Das umgangssprachlich unter dem Begriff "Cybermobbing" bekannte Delikt ist seit 1. 1. 2016 als eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch verankert und richtet sich gegen die Verletzung der Ehre (Z1) sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches (Z 2) die im Wege eines Telekommunikations- oder Computersystems herbeigeführt wurde. Als Verletzungen an der Ehre kommen die oben behandelten Tatbestände der Beleidigung und Üblen Nachrede in Betracht. § 107c Abs 1 Z 2 stellt auf Eingriffe in die Privatsphäre durch die Bekanntgabe von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ab, wobei nicht entscheidend ist, ob diese Tatsachen auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen.

Herabwürdigung religiöser Lehren (§ 188 StGB)

Der Straftatbestand der Herabwürdigung religiöser Lehren, zielt auf den Schutz des religiösen Friedens als speziellen Teil des öffentlichen Friedens ab. Hierbei geht es vor allem um das friedliche Nebeneinanderleben alle in Österreich bestehenden Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Vermeidung von Konflikten und intolerantem Verhalten mit bzw. von Personen, die keiner dieser Religionsgesellschaften angehören. Nach § 188 ist somit die Herabwürdigung oder Verspottung einer Person oder einer Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, sowie eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgemeinschaft unter Strafe gestellt.

Sonstige Rechtsfolgen bzw. Konsequenzen

Neben der strafrechtlichen Verantwortung des Verfassers eines Hasspostings können auch strafrechtliche Konsequenzen für Medieninhaber folgen. Die entsprechenden Bestimmungen hierzu sind im MedienG angeführt, wonach im Falle der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts auch der Inhaber des Mediums zur Verantwortung gezogen und die erlittene Kränkung als immaterieller Schaden ausgeglichen werden soll. § 6 MedienG sieht hier einen Anspruch auf Schadensersatz vor, wenn ein Beitrag den Tatbestand der Üblen Nachrede, der Verleumdung (§ 297 StGB) oder der Beleidigung (§ 115 StGB) erfüllt. Wesentlich ist, dass der Medieninhaber die Inhalte auf der Webseite mitgestaltet.

Nicht zu unterschätzen ist ebenfalls, dass die Verbreitung von Hasspostings auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Hasspostings zerstören oftmals nicht nur das Vertrauensverhältnis und den Betriebsfrieden, sondern gefährden mitunter auch den Ruf des Unternehmens. "Bei der Beurteilung, ob ein privates Hassposting zu einer Entlassung berechtigt, kommt es vor allem darauf an, ob das Posting bzw. das Profil des Arbeitnehmers Informationen über den Arbeitgeber enthält und vor allem, ob der Inhalt des Kommentares den Moral- und Wertvorstellungen dieses Arbeitgebers widerspricht."

Wie anhand der hier angeführten Gesetze bzw. Tatbestände aufgezeigt, können Hasspostings mehreren Straftatbeständen untergeordnet werden. Dennoch wird die Verfolgung dieser Straftaten - auch wenn ein Großteil dieser, die Tatbestandsmerkmale der Verhetzung erfüllen - in den meisten Fällen eingestellt, da die bestehenden Gesetze unzureichend ausgelegt sind bzw. Lücken enthalten, um eine tatsächliche Verurteilung herbeiführen zu können. Zwar ist beispielsweise der Tatbestand der Verhetzung relativ klar erkennbar und gerechtfertigt eine Anzeige, allerdings stoßen strafrechtliche Mittel an die Grenzen, sobald "nur" ein einzelner Flüchtling oder ausschließlich jene Person beschimpft wird, über die in einem veröffentlichten Beitrag berichtet wird. Da hier keine geschützte Gruppe im Sinne des § 283 Abs 1 Z 1 StGB angesprochen wird und die Auslegung des Gesetzes bzw. dessen Formulierung nicht hinreichend ausgestaltet ist, um daraus schließen zu können, dass die einzelnen Personen tatsächlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe beleidigt werden bzw. deshalb gegen sie zu Gewalt oder Hass aufgerufen wird, ist der Tatbestand der Verhetzung ausgeschlossen. Ähnlich verhält es sich beim Delikt der gefährlichen Drohung und den Tatbeständen der Beleidigung und Üble Nachrede, da um den Straftatbestand hinreichend zu erfüllen, der Betroffene tatsächlich Kenntnis von der Straftat erlangen muss, wovon nicht auszugehen ist. Aufgrund dieser fehlenden Kenntnisnahme ist daher bei den meisten Hasspostings, die sich gegen bestimme Personen oder Gruppen richten, nur von einer versuchten gefährlichen Drohung zu sprechen. Eine Beleidigung oder Üble Nachrede kann darüber hinaus nur von den Betroffenen selbst angezeigt werden. "Beim Tatbestand des Landzwanges wird zur Deliktsvollendung das Versetzen der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises in Furcht und Unruhe verlangt. Eine Herabwürdigung religiöser Lehren ist nicht gegeben, wenn die Religion an sich herabgewürdigt oder verspottet wird, wie bspw. ganz allgemein der Islam oder das Judentum, was auch nicht selten der Fall ist."

FAZIT

Das Hassäußerungen im Internet auf so fruchtbaren Boden stoßen ist zweifelsfrei zu einem Großteil darauf zurückzuführen, dass sich Verfasser dieser hinter der Anonymität im Netz verstecken können und somit wenig Mut erforderlich ist diese zu äußern. Allerdings werden auch viele Hasspostings, insbesondere in den sozialen Netzwerken, unter dem richtigen Namen des Verfassers veröffentlicht. Alisa Herzog nennt hier als Grund die "Unsichtbarkeit" im Internet, da hier die typischen Merkmale einer Unterhaltung fehlen, wie der Augenkontakt, die Mimik und Gestik sowie eine direkte Gegenstimme oder eine nonverbale Reaktion des Gesprächspartners bzw. der Zielperson oder -gruppe, an die sich die Beschimpfung, Beleidigung oder Drohung richtet. Infolge dessen und dem Vorteil, dass man sich nicht sofort mit den Konsequenzen seiner Worte beschäftigen muss, werden Nachrichten verfasst, die man vermutlich niemals jemanden ins Gesicht sagen würde. Darüber hinaus dürfte bereits auch einigen Verfassern von Hasskommentaren bekannt sein, dass sich wie in dieser Arbeit aufgezeigt, die Durchsetzung der Straftatbestände, die in Verbindung mit Hasspostings stehen, als schwierig gestaltet, sodass aufgrund der mangelnden Gesetzesauslegung eine Anzeige unterbleibt bzw. keine strafrechtlichen Schritte gegen die Verfasser eingeleitet werden können.

In diesem Zusammenhang ist somit auch schwer zu beurteilen, inwieweit sich Systeme zur Identitätsfeststellung eignen, um Personen von der Veröffentlichung von Hasspostings abzuhalten, da Menschen, die darauf abzielen Hass im Internet zu verbreiten, immer einen Weg bzw. eine geeignete Plattform finden werden, auf der sie dieses ungehindert ausüben können. Darüber hinaus schrecken viele nicht zurück auch unter ihren eigenen Namen hasserfüllte Inhalte zu verbreiten. In diesem Hinblick kann nur eine entsprechende Anpassung des geltenden Rechts gesetzt werden. Dementsprechend ist abzuwarten, wie in Zukunft mit Hasspostings in den sozialen Netzwerken umgegangen und eine entsprechende Weiterentwicklung der Rechtslage stattfinden wird.

QUELLE

Herzog, A. (2018). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Verbot der Diskriminierung im Internet - eine Beurteilung der Situation anhand des aktuellen Phänomens der Hass-Postings, unter: http://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/download/pdf/2581827(abgerufen am 11.11.2019)

1 comment :: Kommentieren

Harmonisierung der Gesetzgebungen gegen Hass-Postings auf EU-Ebene

anica.nacova.uni-linz, 24. November 2019, 22:33

Wie hier bereits erwähnt wurde, scheint das größte Manko bei der Verfolgung der Straftat eines Hasspostings die Tatsache zu sein, dass das Posting oftmals nicht die Kriterien für einen entsprechenden Tatbestand erfüllt oder die nötigen Voraussetzungen nicht eindeutig festgehalten werden können. Dies wird auch im Artikel "The Legal Regulation of Hate Speech on the Internet" von Iglezakis angeschnitten (Link zu meinem Beitrag hierzu). Um Hasspostings auf EU-Ebene sinnvoll bekämpfen zu können, müsste eine einheitliche Definition des Tatbestands erstellt werden und es müsste zudem eine geringere Toleranz bei den Kriterien zur Feststellung des Tatbestands eingearbeitet werden. Nichtsdestotrotz darf bei einer Verschärfung der Gesetzgebung das allgemeine Recht auf die Redefreiheit nicht außer Acht gelassen werden. 

Verlinken :: Kommentieren


To prevent spam abuse referrers and backlinks are displayed using client-side JavaScript code. Thus, you should enable the option to execute JavaScript code in your browser. Otherwise you will only see this information.