Nutzung interaktiver Medien
Donnerstag, 6. Dezember 2007
Verletzung des Urheberrechts beim Download von MP3 Files im Internet
1. Gegenstand des Urheberrechts

Das Urheberrecht verfolgt den Zweck, "Urheber vor missbräuchlichen Verwertungsakten ihrer Schöpfungen durch Unbefugte zu schützen". (Büchele, 2002, S. 11). Im Falle des Anbietens von mp3-Dateien müssen neben den Urheberrechten der Autoren und Komponisten auch die verwandten Schutzrechte der Interpreten und Produzenten beachtet werden.


2. Das Werk

Der Werksbegriff spielt im Urheberrecht eine zentrale Rolle. Das Werk iSd Urheberrechts ist das Ergebnis des Schaffens des Urhebers und somit das Verbindungsstück zwischen Urheber und Urheberrecht. Das dazugehörige Gesetz, das Urheberrechtsgesetz (UrhG), beschreibt dahingehend alle Rechte und Pflichten, die an ein Werk gebunden sind. (Vgl. Wiedenbauer, 1998, S. 48) Im Gesetz wird der Werksbegriff wie folgt definiert:

§ 1 UrhG
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (Wiedenbauer, 1998, S. 49)


3. Verletzung des Urheberrechtsgesetzes bei Vervielfältigung von Musik

(Im Folgenden wird eine deutsche Internetquelle verwiesen. In der Literaturrecherche wurde vermehrt der Hinweis gefunden, dass das österreichische und das deutsche UrhG sehr ähnlich sind, womit die Verwendung dieser Quelle gerechtfertigt wird.)

Wenn Musikdateien in das Internet (zB in Musiktauschbörsen) hochgeladen und sie somit für eine Vielzahl von Nutzern zugänglich werden, besteht eine Verletzung des Urheberrechts. Die Rückverfolgbarkeit beim Filesharing ist eher schwierig, jedoch beim Upload beispielsweise von ganzen Alben auf ftp-Server können Täter ausgeforscht und gesetzmäßig sogar mit Freiheitsstrafen bestraft werden. In der Praxis sind jedoch Schadenersatzforderung der Musikindustrie gegenüber dem Verbreiter des Musikmaterials relevanter. (URL: http://www.internetrecht-rostock.de/mp3-recht.htm)

Die Legalität beim Download von Musik aus dem Internet ist grundsätzlich umstritten. Es kann jedoch festgestellt werden, dass beim Download von Musikdateien grundsätzlich keine Verletzung des Urheberrechts besteht, wenn dies ausschließlich zur eigenen Verwendung bzw. für die private Nutzung erfolgt. Die Vervielfältigung ist unter dieser Einschränkung er-laubt, wobei zum privaten Kreis persönlich verbundene Personen oder Familienmitglieder zu zählen sind. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Musikdateien ausschließlich diesem eingeschränkten Personenkreise zur Verfügung stehen (dies ist jedoch eher theoretisch nachvollziehbar). (URL: http://www.internetrecht-rostock.de/mp3-recht.htm)

Eine zweite Voraussetzung für die Legalität ist, dass sich der Downloader keinen rechtswidrigen Zugang zu den so genannten Piraten-Sites verschafft hatte. (vgl. Haller, 2001, S. 138) Eine weitere Veröffentlichung im Netz hat jedoch zur Folge, dass wiederum das UrhG verletzt wird.



Literaturquellen:

Wiedenbauer, M. (1998). Urheberrechtsschutz von Multimediaprodukten, Wien: Verlag Österreich
Haller, A. (2001). Music on demand, Wien: Verlag ORAC
Büchele, M. (2002). Urheberrecht im Word Wide Web, Wien: LexisNexis Verlag ARD ORAC
www.internetrecht-rostock.de, 03.12.2002

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Leonhard.Pilz.Uni-Linz, Dienstag, 11. Dezember 2007, 12:02
hey Elisabeth...

Interessantes (und ständig aktuelles) Thema...

Hab ich dass so richtig verstanden:
Solange ich für den privaten Gebrauch downloade (und die Daten (Mp3s) nicht zum Upload bereitstelle) und das ganze über keine Piraten-Site erfolgt, brauche ich keine Konsequenzen befürchten... ???

Wie finde ich raus ob eine verwendetet Software (z.B. File-Shareing-Clients) rechtlich bedenklich sind??

mfg
Leonhard

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Bernhard.Mitterhuber.Uni-Linz, Mittwoch, 12. Dezember 2007, 08:29
Also soweit ich weiß ist die Nutzung als auch das Verteilen von urheberrechtlich geschützten Daten verboten. Wenn ich Daten illegal downloade "stehle" ich ja etwas.

Aber aufgrund der Vielzahl an Downloads und Verbreitungen konzentriert sich die Industrie auf die Personen die Daten verbreiten. Bei Tauschbörsen (Gnutella, Shareaza, usw.) sind diese Personen auch relativ leicht ausfindig zu machen. Die IP Adresse wird meist unverschlüsselt übertragen. Man hat allerdings einen Vorteil, im Filesharingnetz ist man die buchstäbliche "Nadel im Heuhaufen".

Trotzdem würde ich keine Tauschbörse verwenden um illegale Inhalte herunterzuladen.

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Yan Zhou.Uni-Linz, Dienstag, 11. Dezember 2007, 17:32
sehr beeindruckt......
Naja, obwohl jeder weisst, dass es illegal ist und man sich betrafbar macht, machen es trotzdem sehr viele Leute.....wieso denn?
Eine Erklaerung dazu findest du in meinem Beitrag. : )
Es gibt dort ein Video von Simpson zu sehen, um beim Lernen ein bisschen Spass zu haben.

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Georg.Pollhammer.Uni-Linz, Donnerstag, 13. Dezember 2007, 08:58
Hi!

Finde deinen Beitrag sehr interessant. Diese Thematik ist ja generell ein sehr umstrittenes Thema, das zum Einen viele Leute natürlich bewusst, aber auch andere unbewusst betrifft. Auf jeden Fall ist dir die Ausarbeitung sehr gut gelungen!

Falls du Interesse hast über Spam-Filter zu lesen, kannst du gerne meinen Weblog besuchen.

lg Georg

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Wolfgang.Kerbe.Uni-Linz, Donnerstag, 13. Dezember 2007, 14:09
Auch im Lehrveranstaltungs BLOG
findet sich ein guter LINK zu maktuellen Gesetzestext des Urheberrechts, Stand 2007. Da steht schon einiges über File-Sharing drinnen. Mit der EU Richtlinie zu dem Thema aus dem Jahr 2001 befasst sic mein BLOG

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Manfred.Plakolb.Uni-Linz, Donnerstag, 13. Dezember 2007, 23:33
Wie du schreibst ist die Rückverfolgung eher schwierig. Doch das könnte sich durch das neue Polizeisicherheitsgesetz schlagartig ändern, in dem die ISP´s Nutzerdaten auch ohne richterlichen Beschluss herausgeben müssen. Offizeill nur zur "Gefahrennotwehr", aber wer kann das schon kontrollieren...
Infos zum neuen Polizeisicherheitsgesetz: http://futurezone.orf.at/it/stories/242015/

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