Topic: Propaedeutikum WebWi
Urheberrecht und Datenschutz sind an machen Stellen zwei konträre Angelegenheiten: Geht es in einem Rechtsgebiet darum, Rechtsfragen hinsichtlich geistigen Eigentums zu klären, beschäftigt sich das andere Rechtsgebiet in Hinsicht auf das Urheberrecht mit der Frage danach, ob es zulässig ist, potentielle Verstöße gegen das Urheberrecht aufzuspüren - denn gerade im Internet ist es mit technischen Möglichkeiten vergleichsweise einfach, Urheberrechtsverletzungen aufzuspüren (Q2, Q3).
Abgesehen von dieser etwas paradoxen Konstellation sind rechtliche Fragen im Web auch eine sehr komplizierte Sache: Im Urheber- und Datenschutzrecht vermischen sich technische Aspekte mit rechtlichen Fragen und z.T. auch Fragen der Ästhetik. Es entsteht ein regelrechter Dschungel an Gesetzesebenen, Geltungsbereichen, technischen Fragen und Möglichkeiten und Definitionen. Daher wirkt im Hinblick auf die Auffassung, dass Web 2.0 zum Ausdruck brächte, dass die Zukunft des Internets den Usern gehöre, die das Internet auch mit Inhalten füllen, der Hinweis auf das Urheberrecht in diesem Zusammenhang oft angestaubt (Q4). Aber nicht nur das ?Web 2.0? an sich, auch neuere Phänomene wie Cloud-Computing exemplifizieren, mit welchen Problemfeldern das geltende Recht in Hinsicht auf Webtechnologien konfrontiert wird.
Cloud-Computing, Urheberrecht und Datenschutz
Rechtlich gesehen ist die Basis der Verbindung zwischen NutzerInnen und AnbieterInnen bei Cloud-Diensten ist ein Vertragsverhältnis. In diesem Vertrag werden urheber- und datenschutzrechtliche Aspekte abgeklärt. Die Präzision dieser Aspekte lässt aber zu wünschen übrig. Das erste Problem datenschutzrechtlicher Natur, das hier ins Auge sticht ist: Welches Landesgesetz gilt? Bei personenbezogenen Daten z.B., die in Europa geschützt werden, gestaltet sich diese Frage in Hinsicht auf außereuropäische Anbieter relativ unsicher. Da dortige (z.B. in den USA) Datenschutzbestimmungen nicht den europäischen entsprechen, gibt es keine Pauschallösung für die Behandlung datenschutzrechtlicher Probleme (Q1).
Das zweite Problem bezieht sich auf das Urheberrecht der gespeicherten Dateien. Grundsätzlich ist es hier so, dass sich die Bestimmungen je nach Anbieter unterscheiden. Im Fall von Dropbox bleibt der Nutzer alleiniger Inhaber der Rechte an den Dateien. Trotzdem ist zu beachten, dass auch bei der Nutzung von Dropbox zumindest die für das Betreiben des Services notwendigen, eingeschränkten Rechte auf den Betreiber übertragen werden (Q1, Q2). Google Drive wird unter anderem das Recht eingeräumt, die Inhalte technisch zu vervielfältigen und die Daten öffentlich zugänglich zu machen, sofern eine öffentliche Zugänglichmachung durch den Nutzer beabsichtigt wird oder ausdrücklich eine solche Zugänglichmachung bestimmt wurde (Q2). Apple iCloud lässt sich hier an den hochgeladenen Inhalten ein weltweites einfaches Nutzungsrecht einräumen, allerdings nur, soweit dies nötig ist, um den Dienst zu betreiben (Q2). Daher wird in Bezug auf in der Cloud gespeicherte Dateien immer wieder darauf hingewiesen, so wenig wie möglich und so viele wie nötig abzuspeichern.
Problematisch aus urheberrechtlicher Sicht wird das Cloud-Computing auch, wenn ein/e NutzerIn Werke einer anderen Person in der Cloud speichert. Verfügt der/die NutzerIn nicht über diese Rechte, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Nach einigen Nutzungsbedingungen von Cloud-Computing Anbietern droht ihm dann die Kündigung seines Vertrages. (Q3, Q4). Anders ausgedrückt gilt auch hier, wie so oft im Internet: Selber machen ist erlaubt, die Rechte anderer und fremde Inhalte sind zu wahren.
Creative Commons Lizenzen als eine Mögliche Lösung?
Angesichts dieser recht komplexen Gegebenheiten stellt sich die Frage, ob nicht Creative Commons-Lizenzen eine (Teil)Lösung dieser rechtlichen Problemfelder darstellen. Generell sind ?Creative Commons (CC) eine Non-Profit-Organisation, die in Form vorgefertigter Lizenzverträge eine Hilfestellung für die Veröffentlichung und Verbreitung digitaler Medieninhalte anbietet.? (Q5) CC bieten dabei sechs verschiedene Standard-Lizenzverträge an, die bei der Verbreitung kreativer Inhalte genutzt werden können, um die rechtlichen Bedingungen im Vorhinein festzulegen. dabeiu versprechen CC, wenn die Inhalte CC-lizenziert sind, es diese rechtlichen Unsicherheiten nicht mehr gibt. (Q5)
Allerdings tut sich auch hier ein wesentliches Problem auf. Das Stichwort lautet dabei ?Lizenzänderung?. Denn wenn CC-Lizenziertes Material genutzt und das auch angeben wird, hat man insofern eine Unsicherheit, als der Urheber an der Quelle irgendwann die Lizenzangabe mit einem Mausklick ändert (Q1).
Recht und Web - eine fruchtbare Kombination?
In Bezug auf diese recht fragmentierten Ausführungen bleibt am Ende ein recht philosophischet und systemtheoretisch angehauchtet Gedanke: Ist Recht überhaupt in der Lage ein Phänomen wie das Web mit seiner Logik und seinen Instrumenten zu fassen? Hat ein grundlegendes gesellschaftliches Teilsystem wie das Recht überhaupt die Ressourcen und Möglichkeiten, hier Regeln, Prozesse und Verstöße innerhalb des Webs und Internets zu formulieren, zu beschreiben und festzulegen?
Eine recht umfassende Frage - aber vielleicht liegt die Lösung aber auch an einer anderen Stelle. In diesem Sinne möchte ich am Ende dieses Beitrages ein Zitat von Gorrfried Honnefelder, dem Vorsteher des deutschen Börsevereins des Deutschen Buchhandels setzen: ?Die Gesellschaft braucht kein neues Urheberrecht ? sie braucht Regeln für die Freiheit im Netz?.
Quellen
Q1:http://leanderwattig.de/index.php/2011/11/27/probleme-beim-umgang-mit-dem-urheberrecht-am-beispiel-der-web-plattform-pinterest/
Q2: http://www.e-recht24.de/artikel/blog-foren-web20/7115-rechtssicher-in-der-cloud-ihre-daten-bei-dropbox-icloud-google-drivea-co.html
Q3: http://www.rechtambild.de/2012/12/teil-4-urheberrecht/
Q4: http://www.buecher-wiki.de/index.php/BuecherWiki/UrheberrechtInternet
Q5: http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/
Abgesehen von dieser etwas paradoxen Konstellation sind rechtliche Fragen im Web auch eine sehr komplizierte Sache: Im Urheber- und Datenschutzrecht vermischen sich technische Aspekte mit rechtlichen Fragen und z.T. auch Fragen der Ästhetik. Es entsteht ein regelrechter Dschungel an Gesetzesebenen, Geltungsbereichen, technischen Fragen und Möglichkeiten und Definitionen. Daher wirkt im Hinblick auf die Auffassung, dass Web 2.0 zum Ausdruck brächte, dass die Zukunft des Internets den Usern gehöre, die das Internet auch mit Inhalten füllen, der Hinweis auf das Urheberrecht in diesem Zusammenhang oft angestaubt (Q4). Aber nicht nur das ?Web 2.0? an sich, auch neuere Phänomene wie Cloud-Computing exemplifizieren, mit welchen Problemfeldern das geltende Recht in Hinsicht auf Webtechnologien konfrontiert wird.
Cloud-Computing, Urheberrecht und Datenschutz
Rechtlich gesehen ist die Basis der Verbindung zwischen NutzerInnen und AnbieterInnen bei Cloud-Diensten ist ein Vertragsverhältnis. In diesem Vertrag werden urheber- und datenschutzrechtliche Aspekte abgeklärt. Die Präzision dieser Aspekte lässt aber zu wünschen übrig. Das erste Problem datenschutzrechtlicher Natur, das hier ins Auge sticht ist: Welches Landesgesetz gilt? Bei personenbezogenen Daten z.B., die in Europa geschützt werden, gestaltet sich diese Frage in Hinsicht auf außereuropäische Anbieter relativ unsicher. Da dortige (z.B. in den USA) Datenschutzbestimmungen nicht den europäischen entsprechen, gibt es keine Pauschallösung für die Behandlung datenschutzrechtlicher Probleme (Q1).
Das zweite Problem bezieht sich auf das Urheberrecht der gespeicherten Dateien. Grundsätzlich ist es hier so, dass sich die Bestimmungen je nach Anbieter unterscheiden. Im Fall von Dropbox bleibt der Nutzer alleiniger Inhaber der Rechte an den Dateien. Trotzdem ist zu beachten, dass auch bei der Nutzung von Dropbox zumindest die für das Betreiben des Services notwendigen, eingeschränkten Rechte auf den Betreiber übertragen werden (Q1, Q2). Google Drive wird unter anderem das Recht eingeräumt, die Inhalte technisch zu vervielfältigen und die Daten öffentlich zugänglich zu machen, sofern eine öffentliche Zugänglichmachung durch den Nutzer beabsichtigt wird oder ausdrücklich eine solche Zugänglichmachung bestimmt wurde (Q2). Apple iCloud lässt sich hier an den hochgeladenen Inhalten ein weltweites einfaches Nutzungsrecht einräumen, allerdings nur, soweit dies nötig ist, um den Dienst zu betreiben (Q2). Daher wird in Bezug auf in der Cloud gespeicherte Dateien immer wieder darauf hingewiesen, so wenig wie möglich und so viele wie nötig abzuspeichern.
Problematisch aus urheberrechtlicher Sicht wird das Cloud-Computing auch, wenn ein/e NutzerIn Werke einer anderen Person in der Cloud speichert. Verfügt der/die NutzerIn nicht über diese Rechte, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Nach einigen Nutzungsbedingungen von Cloud-Computing Anbietern droht ihm dann die Kündigung seines Vertrages. (Q3, Q4). Anders ausgedrückt gilt auch hier, wie so oft im Internet: Selber machen ist erlaubt, die Rechte anderer und fremde Inhalte sind zu wahren.
Creative Commons Lizenzen als eine Mögliche Lösung?
Angesichts dieser recht komplexen Gegebenheiten stellt sich die Frage, ob nicht Creative Commons-Lizenzen eine (Teil)Lösung dieser rechtlichen Problemfelder darstellen. Generell sind ?Creative Commons (CC) eine Non-Profit-Organisation, die in Form vorgefertigter Lizenzverträge eine Hilfestellung für die Veröffentlichung und Verbreitung digitaler Medieninhalte anbietet.? (Q5) CC bieten dabei sechs verschiedene Standard-Lizenzverträge an, die bei der Verbreitung kreativer Inhalte genutzt werden können, um die rechtlichen Bedingungen im Vorhinein festzulegen. dabeiu versprechen CC, wenn die Inhalte CC-lizenziert sind, es diese rechtlichen Unsicherheiten nicht mehr gibt. (Q5)
Allerdings tut sich auch hier ein wesentliches Problem auf. Das Stichwort lautet dabei ?Lizenzänderung?. Denn wenn CC-Lizenziertes Material genutzt und das auch angeben wird, hat man insofern eine Unsicherheit, als der Urheber an der Quelle irgendwann die Lizenzangabe mit einem Mausklick ändert (Q1).
Recht und Web - eine fruchtbare Kombination?
In Bezug auf diese recht fragmentierten Ausführungen bleibt am Ende ein recht philosophischet und systemtheoretisch angehauchtet Gedanke: Ist Recht überhaupt in der Lage ein Phänomen wie das Web mit seiner Logik und seinen Instrumenten zu fassen? Hat ein grundlegendes gesellschaftliches Teilsystem wie das Recht überhaupt die Ressourcen und Möglichkeiten, hier Regeln, Prozesse und Verstöße innerhalb des Webs und Internets zu formulieren, zu beschreiben und festzulegen?
Eine recht umfassende Frage - aber vielleicht liegt die Lösung aber auch an einer anderen Stelle. In diesem Sinne möchte ich am Ende dieses Beitrages ein Zitat von Gorrfried Honnefelder, dem Vorsteher des deutschen Börsevereins des Deutschen Buchhandels setzen: ?Die Gesellschaft braucht kein neues Urheberrecht ? sie braucht Regeln für die Freiheit im Netz?.
Quellen
Q1:http://leanderwattig.de/index.php/2011/11/27/probleme-beim-umgang-mit-dem-urheberrecht-am-beispiel-der-web-plattform-pinterest/
Q2: http://www.e-recht24.de/artikel/blog-foren-web20/7115-rechtssicher-in-der-cloud-ihre-daten-bei-dropbox-icloud-google-drivea-co.html
Q3: http://www.rechtambild.de/2012/12/teil-4-urheberrecht/
Q4: http://www.buecher-wiki.de/index.php/BuecherWiki/UrheberrechtInternet
Q5: http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/
markus.ellmer.uni-linz | 31. Dezember 13 | 0 Kommentare
| Kommentieren