Vortrag Web und Recht
Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 6. Oktober 2015, 15:48
Datenschutzrecht
Der Begriff Datenschutz, wäre er nicht seit Jahrzehnten durch Codifizierung geprägt, verleitet den Nichtjuristen an Maßnahmen zu fragen, welche Daten vor Verlust, unbeabsichtigte oder unredliche Änderungen oder unerlaubte Kopien bzw. Weiterleitungen zu schützen sind. Zu diesem Zwecke aber kennt und nennt die Informatik und Wirtschaftswissenschaft die Datensicherung.
Die Datensicherung soll Störungen des Ablaufes betrieblicher Prozesse durch fehlende oder fehlerhafte Daten vermeiden bis hin zur Abwehr negativ ökonomischer oder rechtlicher Konsequenzen aus fehlerhaften, fehlenden oder entwendeten Daten.
Deshalb ist der Nichtjurist gut beraten, beim Thema Datenschutz an den Schutz der Privatsphäre zu denken und nicht an den Schutz von Daten.
Aktuelles Datenschutzrecht stützt sich einerseits auf das Datenschutzgesetz 2000 und als Nachbesserung oder Erweiterung aufgrund jüngerer technologischer Entwicklungen der Mobilkommunikation und des Internets auf das Telekommunikationsgesetz. Zitate codifizierten Rechts sind kursiv geschrieben.
Datenschtz Grundverordnung (EU-Datenschutzverordnung)
Am 12.3.2014 verabschiedete das Europäische Parlament mit großer Mehrheit den Entwurf der EU-Datenschutzverordnung, ein Teil der Datenschutzreform, welche bereits im Jänner 2012 von der Kommission vorgestellt wurde. Diese Verodnung soll die aus 1995 stammende Datenschutzrichtline ersetzen.
Die Datenschutzgrundverordnung hat zum Ziel:
- einerseits den Schutz der Privatsphäre zu verbessern
- Recht auf Vergessenwerden,
- ausdrückliche Einwilligung durch den Betroffenen,
- Ausweitung des Wirkungsbereiches auch auf Dienste-Anbieter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, wenn diese sich mit ihren Angeboten an EU-Bürger weden
- und andererseits die Datenportabilität innerhalb der EU zu erleichtern.
Beides soll auch mit der Vereinheitlichung der unterschiedlichen nationalen Datenschutzrechte der EU-Staaten gefördert werden. Der volständige Entwurf der Datenschutz Gundverodnung wird von der Website http://eur-lex.europa.eu/homepage.html bereitgestellt. Die Datenschutzgrundverordnung passierte die erste Lesung im EU-Parlament im März 2014 mit 621 von 653 abgegebenen Stimmen.
Bis zur Bestätigung durch den Ministerrat und die subsidiäre Umsetzung in den Nationalstaaten bzw. Österreich gilt jeodch das bestehende Datenschutzrecht.
Datenschutzrecht in Österreich
Artikel 1 Grundrecht auf Datenschutz § 1.: Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Der Datenschutz zählt zu den Grundrechten (naturgemäß im Rang eines Verfassungsrechts).
Privacy
In der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten wird das Bekenntnis zum Datenschutz mit Begriff "privacy" ausgedrückt, und wurde in die europäische Codifizierung teilweise übernommen (Q1)
Bereits 1890 wurde in den USA der Begriff "Privacy", als das Recht "in Ruhe gelassen zu werden", geprägt. Kuhlen folgert und fordert dass "Privacy mehr bedeutet als das Recht, to be let alone, sondern das aktive Recht, darüber zu bestimmen, welche Daten über sich, auch solche, die beim Online-Navigieren in Web-Angeboten Spuren hinterlassen, von anderen gebraucht werden und welche Daten auf einen selber einwirken dürfen" (Q2 Seite 347).
Privacy beninhaltet demnach zwei Dimensionen. Die erste zielt auf die Eindämmung der Datenflut ab, der sich die Informationsgesellschaft gegenüber sieht. Die zweite auf den Gebrauch, freiwillig und wissentlich, wenngleich oftmals leichtsinnig abgegebener aber auch unfreiwillig und manchmal unbewußt abgenommener, personenbezogener Daten.
Das Datenschutzgesetz ist u. a. eine Antwort auf die leistungsfähigen Auswertungsmöglichkeiten datenbankbasierter, insbesondere betrieblicher Anwendungen, die bereits ab den 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts häufig anzutreffen waren. Dabei wurde anhand von Beispielen aus der Praxis festgestellt, dass durch "automatisierte" (mittels Algorithmen definierte) Auswertungen bzw. Verknüpfungen unterschiedlicher Datenbestände, umfassende Informationen über Objekte der Realität (Entitäten) - also auch über Personen - erzeugt werden können. Die dadurch erzeugten Bilder über Personen entsprechen in vielen Fällen aber nicht dem schutzwürdigen Interesse des "Abgebildeten" bzw. der Betroffenen: also jener Personen über die Informationen systematisch erhoben, gespeichert, verknüpft und ausgewertet werden.
Obwohl der Datenschutz wie bereits erwähnt zu den Grundrechten zählt, "führt es in Österreich und vielen anderen Ländern eher in Stiefmütterchen-Dasein" (Q6, Einführung). Das Rechtsbewusstsein scheint in Bezug auf Verletzungen des Datenschutzrechts verbesserungswürdig, oder es ist in Anbetracht der Realität - des Faktischen als "überholtes Recht" einzustufen. Die zuletzt gestellte Frage ist keine juritische, sondern eine der Gesellschaft.
Einengung des Datenschutzrechts
Das Datenschutzrecht wird aber auch durch politischen Druck zum "Zwecke der Verhütung und Verfolgung schwerer Strafdaten" eingeengt. Dazu zählt die Vorratsdatenspeicherung.
Widersprüchliche Vorratsdatenspeicherung
2010 wurde die Vorratsdatenspeicherung durch das deutsche Bundesverfassungsgericht aufgehoben.
Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=7AU6cqG8nrI
Die Vorratsdatenspeicherung trat in Österrreich mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft und ist in § 102a des Telekommunikationsgesetztes geregelt (Q15).
Am 8. April 2014 wurde vom EuGH die EU Richtline über die Vorratsdatenspeicherung aufgehoben. In einer Pressemitteilungen der der Österreichischen Justiz wird mitgeteilt: "dass das Instrument der Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten unvereinbar ist" (Q 18). Am Freitag 27.6.2014 hat der VfGH die österreichische Version der Vorratsdatenspeicherung ersatzlos aufgehoben. Nach den jüngsten Attentaten auf die Zivilgesellschaft in Frankreich und Dänemark wird die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung diskuiert (siehe Q 19).
Auszüge aus dem bis dato geltenden Datenschutzrecht
- Allgemeines und Definitionen
- Erfordernis der Zustimmung lt. Datenschutzrecht
- Wissenschaftliche Forschung und Statistik
- Kommunikationsgeheimnis im Telekommunikationsgesetz
Die Sicht eines Nichtjuristen auf das Urheberrecht
Das Urheberrecht ist für Nichtjuristen ein Buch mit sieben Siegeln. Codifizierung und Rechstprechung rauben dem Nichtjuristen zum Unterschied vom Datenschutz jegliche Illusion an der Beurteilung eines Falles mitzuwirken.
Eininge Beispiele:
- So ist "der Anspruch an die "Werkhöhe" beim Lichtbild seit der "Eurobike"-Entscheidung des OGH vom 12.9.2001 sehr gering, sodass auch die meisten Amateurfotos Werkschutz genießen" (Q14) kaum nachvollziebar.
- Es bedarf spezieller Regelgungen, um den Vorgang des systemimmanenten Kopierens von Daten in Proxy- und Cachespeichern.
- Computerprogramme zählen zur Werkart Literatur, neben den Sprachwerken, Bühnenwerken und Werken wissenschaftlicher Art.
- Es ist schwer vorstellbar, ein Produkt zu erwerben, das man weder zerlegen noch studieren darf.
Motiv und Ursprung des Urheberrechts
Das geltende Urheberrecht im internationalen Vergleich sowie im Vergleich europäischer Staaten unterscheidet sich, seiner Geschichte entsprechend, im Detail. Doch maßgebliches Motiv in allen Fällen war und ist nach wie vor der Schutz geistigen Eigentums in unverkennbarer Verbindung mit dem Recht auf dessen wirtschaftliche Verwertung, bzw. der Sicherung des Einkommens der Schöpfer und Verwerter solcher Werke. Ursprung und Motiv des Urheberrechts kamen aus der Entwicklung der revolutionierenden Durchtechnik, dem Wechsel von der teuren, ineffizienten Vervielfältigung und Verbreitung am Trägermaterial Pergament zum Buchdruck.
Parallel dazu ist die Entwicklung der Persönlchkeitsrechte zu vermerken. Das Urheberrecht hat - systemwidrig wie Schmidbauer meint (Quelle 4, Urheberrecht/Persönlichkeitsschutz) - das Recht am eigenen Bild aufgenommen. Analog zum Motiv des Datenschutztechtes ist nicht das Bild (des Abgebildeten) an sich zentraler Gegenstand der Rechtsnorm, sondern die "Reputation" des Dargestellten. Aus diesem Grunde wird die Wahrung berechtigter Interessen nicht nur an der Darstellung selbst, sondern am Kontext der medialen Umgebung gemessen. Ein höchtst aktuelles Thema im Web.
Eine Skizze des Urheberrechts
Auszugsweise Darstellung des Aufbaues und ausgewählter Teile des geltenden Urheberrechtsgesetztes in Österreich. Es besteht keine Absicht den vollen Umfang des Gesetzes darzustellen, sondern lediglich einen Eindruck der Materie zu hinterlassen, um anschließende Fragen besser beurteilen zun können.
Gegenstand des Schutzes
Das Urheberrechtsgesetz hat zum Schutzgegenstand das Werk als geistiges Eigentum, jedoch nicht den materiellen Anteil (Papier, Datenträger) und Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte, die keinen Werkcharakter haben, aber dennoch schutzbedürftig sind. Zu den Letzeren zählen Rechte der Datenbankhersteller, der Künstler und Produzenten. Die Schutzdauer ist zeilich begrenzt, 70 Jahre in den meisten Fällen.
Dem Motiv und Ursprung des Urheberrechts entsprechend, gilt der Schutz nicht dem Werk an sich - es darf uneingeschränkt konsumiert, also gelesen, angehört, angesehen werden - sondern den Verbreitungs- und Verwertungsarten.
Werk und Werkarten
Werke sind mehr als Ideen und Geistesblitze. Sie sind eigentümliche, geistige Schöpfungen, die sich vom Üblichen und Alltäglichen abheben (vgl. Quelle 4, Urheberrecht/Der Werkbegriff).
Das Österreichische Urheberrecht unterscheidet folgende Werkarten:
- Die Tonkunst (§ 1 Urheberrechtsgesetz)
- Literatur (§ 2 Urheberrechtsgesetz)
- Sprachwerke aller Art
- Bühnenwerke
- Werke wissenschaftlicher Art
- nach herrschender Auffassung auch Computerprogramme
- Werke der bildenden Künste (§ 3 Urheberrechtsgesetz)
- Lichtbildwerke (photographische oder ähnliche Verfahren)
- Baukunst
- Werke des Kunstgewerbes
- Werke der Filmkunst (§ 4 Urheberrechtsgesetz)
- Sammelwerke (§ 6 Urheberrechtsgesetz)
- Datenbanken als Sonderform der Sammelwerke (§ 40 Urheberrechtsgesetz)
Das Österreichische Urheberrecht zählt die Werkarten taxativ auf. Websites werden dort nicht angeführt, sind daher als solche nicht geschützt, was nicht bedeutet, dass einzelne Inhalte von Websites (Literatur, Lichtbildwerke, Werke der Filmkunst oder Datenbanken) urheberrechtlichen Schutz genießen.
Die Verwertungsrechte
Dem Urheber allein gebührt die Verwertung seines Werkes (vgl. § 14 Urheberrechtsgesetz). Das Österreichische Urheberrecht zählt die Verwertungsrechte taxativ auf:
- Bearbeitung (§ 14 Urheberrechtsgesetz)
- Vervielfältigung (§ 15 Urheberrechtsgesetz)
- Verbreitung (§ 16 Urheberrechtsgesetz)
- Vermieten und Verleihen (§ 16a Urheberrechtsgesetz)
- Senderecht (§ 17 Urheberrechtsgesetz)
- Verschlüsselte Sendung (§ 17a Urheberrechtsgesetz)
- Rundfunksendung über Satellit (§ 17b Urheberrechtsgesetz)
- Vortrag, Aufführung und Vorführung (§ 18 Urheberrechtsgesetz)
- Zurverfügungsstellung (§ 18a Urheberrechtsgesetz)
- Wiedergaberecht (§ 40g Urheberrechtsgesetz)
Die Werknutzungsrechte im Einzelnen sind den Werkarten und Verwertungsrechten entsprechend detailliert geregelt. Der kompetente Zugang zu den einzelnen Rechtsnormen ist Spezialisten vorbehalten, bzw. bedarf der eingehenden Beschäftigung.
Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht
Urheberrechtsgesetz: Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen Werknutzungsrecht.
Urheberrechtsgesetz: Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag.
Beispiele freier Werknutzung
- § 42. (1) Urheberrechtsgesetz: Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
- § 43. (1) Urheberrechtsgesetz: Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- 56c. (1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.
Sondervorschriften für Computerprogramme und Datenbankwerke
Sondervoirschriften betreffen das Vervielfältigungsrecht von Computerprogrammen und deren Untersuchung und Test, darüber hinaus schränken sie die freien Werknutzungsrechte bei Datenbanken ein.
Verwertungsgesellschaften
§ 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur vonVerwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
§ 45 (3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Zweifel an der Aktualität geltenden Rechts
Das geltende Urheberrecht hat seine Wurzeln in der Revolution der Drucktechnik und den damit verbundenen Möglichkeiten zur Vervielfältigung und Verbreitung geistigen Eigentums. Die Tatsache der Digitaliesierung geistigen Eigentums in Verbindung mit der Möglichkeit zur globalen Verbreitung im Internet stellt nicht nur die Rechtsnomen gegossenen Intentionen des Urheberrechts, sondern auch seine Motive in Frage.
Der Vorgang der Vervielfältigung hat durch die Digitalisierung audio-visueller Medien eine neue Qualitätsstufe erreicht. Für das Kopieren und Verbreiten digital codierter Werke gilt im Vergleich zu analog bzw. materiell codierten Werke:
- Das Ergebnis eines Kopier- oder Übertragungsvorganges ist vom Original nicht zu unterscheiden.
- Der Kopier- oder Übertragungsvorgang beeinträchtigt (schädigt) das Original in keiner Weise.
- Die für den Kopier- und Verbreitungsvorgang notwendigen Ressourcen sind vernachlässigbar klein.
Sofern keine Maßnahmen zur Kennzeichnung der Instanzen oder zur Verhinderung des Kopiervorganges ergriffen werden, sind die obgenannten Eigenschaften für alle digitalisierbaren Werkarten gültig.
In Anbetracht neuerlicher, grundlegender Änderungen der technischen Möglichkeiten sind Änderungen in der Verbreitung und Verwertung der Werke, sowie der Ansprüche der Schöpfer, der Werknutzer bzw. Verwerter die Folge. Dies wird auch von Experten festgestellt.
Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=mmDHoNqBgKY (15.9.2014)
Nachfolgend sind eine Aspekte der Notwendigkeit zur Änderung dargestellt.
Komplexes Recht
"Das Urheberrecht war lange Zeit eine Rechtsmaterie für Spezialisten. Der Durchschnittsbürger lief kaum Gefahr, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu kommen und auch bei den Juristen war das Wissen um diese Materie nicht besonders verbreitet. Die Möglichkeiten der digitalen Kopie und der weltweiten Verbreitung über das Internet haben die Situation grundlegend geändert." (Q14: Urheberrecht/Einführung).
Unterschiede nationaler Rechtsnormen
"Erst allmählich werden die Unterschiede zwischen dem Recht der USA, wo der Anbieter der Wikipedia rechtlich angesiedelt ist, und dem Recht der deutschsprachigen Länder als gravierendes Problem erkannt." (Q13)
Freies Wissen
Der Zugang zu digitalen Netzen bedeutet noch nicht den Zugang zu Inhalten. Ein freier Zugang zu Wissen ist aber die Basis für Innovation und Emanzipation. Den neuen Möglichkeiten für freien Zugang zu Wissen stehen neue und alte, soziale und rechtliche Barrieren gegenüber. (Q15)
Geschäftsmodelle
Neue Geschäftsmodelle hinterfragen die Notwendigkeit von Verlagen und Verwertungsgesellschaften. Besonders im Hinblick auf die Theorie der Nischenmärkte sind Restriktionen und Verwertungsrechte des Urheberrechts nicht mehr anwendbar.
Inadäquate Abgeltung durch Verwertungsgesellschaften und Verlage
Am Markt nicht eingeführte Künstler beklagen die inadäquate Abgeltung ihrer Werke durch Verwertungsgesellschaften und Verlage.
Creative Commons
"Creative Commons ist eine weltweite Bewegung von Kreativschaffenden. Da jedes kreative Werk automatisch geschützt ist, sollen möglichst viele Urheber motiviert werden, ihre Werke auch anderen bereitzustellen." (Q16)
Die Creative Commons Lizenz standardisiert international und vereinfacht für Urheber und Werknutzer die Verbreitung und Verwertung geschützter Werke. Es baut auf folgenden elementaren Rechten auf:
- Namensnennung
- Weitergabe unter gleichen Bedinungen
- Keine Bearbeitung
- Nicht-kommerzielle Nutzung
Durch Kombination der elementaren Rechte können unterschiedliche Lizenzen (Nutzungsrechte) generiert werden.
Themenempfehlung
- A: Die Nutzung sogen. Streaming-Dienste im Internet ist weit verbreitet. Welche Beispiele Kennen Sie und wo liegen Ihrer mittels vorangehender Recherche die Grenzen der Legalität?
ODER - B: Das Datenschutzrecht läuft Gefahr untergraben, bzw. ausgehöhlt zu werden. Welche Einflüsse können Sie ausfindig machen, welche den Datenschutz zugunsten anderer Ziele zurückdrängen möchten?
Quellen (Qn)
- Online: "Commission for the protection of privacy" (Onlinequelle nicht mehr verfügbar)
- R. Kuhlen "Die Kosequenzen von Informationsassistenten" Frankfurt 1999
- Online Video: Gerald Spindler zum Urheberrecht
- Online: Datenschutzgsetz 2000
- Online: Telekommunikationsgesetz
- Online: Telekommunikationsgesetz, F. Schmidbauer in "Internet4Jurists"
- Online: Richtlinie 2006/24/EG
- Online: "Vorratsdatenspeicherung: Die Eckpunkte"
- Online: Hans G. Zeger: "Vorratsdatenspeicherung ist Beginn präventivstaatlicher Maßnahmen"
- Online: "Wir sind verdächtig, schuldig, verraten"
- Eckhard Höffner: "Geschischte und Wesen des Urheberrechts", Band 1 München 2010
- Martin Posset: "Wem nützt das Urheberrecht?", Onlinequelle
- Wikimedia Foundation: "Bildrechte", Onlinequelle
- Franz Schmidbauer: "Internet und Recht", Onlinequelle
- Freie Netze. Feies Wissen. Onlinequelle
- Creative Commons Austria. Onlinequelle
- § 102a Telekommunikstionsgesetz
- Online: Pressemitteilung der Österreichischen Justiz
- Online: Pro und Kontra zur Rückkehr der Vorratsdatenspeicherung
Alle genannten Onlinequellen wurden zuletzt am 10. Mai 2014 aufgerufen. Für Inhalte der Onlinezitate wird keinerlei Haftung übernommen.
Safe Harbor Abkommen wurde gekippt
claudia.medek.uni-linz, 6. Oktober 2015, 16:17
Hier ein aktueller Artikel:
"Facebook sieht sich nicht vom EuGH Urteil betroffen" Q1
claudia.medek.uni-linz, 6. Oktober 2015, 16:25
Wie sieht Facebook die gekippte Regelung zum Datenaustausch zwischen der EU und den USA (Stichwort SAFE HARBOR)?
"Facebook verlässt sich wie Tausende europäische Unternehmen auf eine Reihe von Mitteln nach EU-Recht, um unabhängig von Safe Harbor legal Daten von Europa in die USA zu übermitteln", erklärte ein Sprecher des Unternehmens" (Q1)
Quelle Q1: Tagesschau.de (http://www.tagesschau.de/ausland/facebook-eugh-103.html). Online. letzter Zugriff: 6.10.2015
Safe Harbour: Datenflüsse trotzdem aufrecht
clara.puller.uni-linz, 7. Oktober 2015, 09:27
Statement der EU-Kommission
claudia.medek.uni-linz, 7. Oktober 2015, 10:42
Die EU will nun nach dem gekippten Safe Harbor Abkommen die Datenschutzregelungen mit den USA neu Verhandeln.
Hier der Link zu den gestern in Straßburg abgegebenen Statements von Kommissionsvizepräsident Timmerman und EU Justizkommissarin Jourova:
http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-15-5782_en.htm
Urheberrecht, Patentrecht, Verwertungsrechte etc - zweckmässig und zeitgemäß?
K1.Webby.jku, 10. Oktober 2015, 12:53
Oft wird die Frage aufgeworfen, inwieweit in diesem Bereich Änderungen notwendig wären, um den aktuellen technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Beispielsweise Fotografen, Musiker oder Autoren sehen sich mit dem Problem konfrontiert, über den Verkauf von "Datenträgern" wie Schallplatten oder Büchern ihren Lebensunterhalt nicht mehr decken zu können, obwohl sie durchaus Erfolg in dem Sinne haben, dass andere sie und ihre Werke über das Internet kennen und nutzen.
Welche Kuriositäten sich aus der derzeitige Rechtslage ergeben, sieht man beispielsweise an dem Prozess rund um das Lied "Happy Birthday".
Wird es Zeit, Gedanken, Ideen und Erfindungen stärker der Allgemeinheit zuzuordnen? Davon auszugehen, dass Ideen quasi im Raum herumschwirren, und sie von konkreten Personen lediglich "eingefangen" werden? Sich mehr darauf zu beschränken, den geistigen Schöpfern einen adäquaten Lebensunterhalt, öffentliche Anerkennung und Aufwandsersatz zu bieten, und ansonsten die Früchte ihrer Arbeit der Allgemeinheit zurückzugeben?
Teaser Privatsphäre 2.0
K1.Webby.jku, 10. Oktober 2015, 14:37
In meinem Artikel Privatsphäre 2.0 findet ihr das Thema aus der praktischen Sicht einer Wirtschaftsinformatikerin aufgearbeitet.
Ich schreibe gern auch noch einen Beitrag zu "Best Practices" im Umgang mit der IT, in dem ich konkrete Möglichkeiten (und Grenzen) aufzeige, in den herrschenden Wild-West-Zeiten des Web mit einem vertretbaren Aufwand einigermaßen Kontrolle über seine Daten zu behalten. Aber nur, wenn mindestens zwei Personen hier einen Kommentar abgeben, dass sie der Beitrag interessieren würde.
1. Person
Andrea.Schachinger.Uni-Linz, 13. Oktober 2015, 15:43
Da ich aus der Kommunikationswissenschaft komme und mich mit den technischen Aspekten des World Wide Webs noch nicht wirklich beschäftigt habe, bzw. mir das technische Wissen fehlt, würde mich dein Beitrag besonders interessieren. Demnach warte ich mit Spannung und großer Neugier auf deinen Beitrag.
Der digitale Fingerabdruck
Andrea.Schachinger.Uni-Linz, 13. Oktober 2015, 15:52
Mein Beitrag zum Thema "Datenschutz" soll einen kurzen Überblick zum Thema geben und soll zum Denken anregen.
Statement: Datenschutz? Daten schützen!
antonia.gantner.uni-linz, 15. Dezember 2015, 22:02
Das Bundeskriminalamt veröffentlicht jährlich einen sogenannten Crime-Report, der zeigt etwa, dass die Zahl der Cyber-Verbrechen 2005 bei 1.791 lag und bis 2014 auf 8.966 Fälle gestiegen ist – aufgelistet werden allerdings nur die angezeigten Delikte. Die drei häufigsten Betrugsmaschen gibt's hier.
Statement: Der gläserne Bürger (Web & Recht)
juergen.plank.uni-linz, 13. Dezember 2015, 15:24
Mit der Mobilkommunikation, mobilem Internet und dem Web 2.0 ist unsere Gesellschaft zwar deutlich flexibler und somit auch freier geworden, andererseits wird diese Freiheit wiederum deutlich durch persönliche, wie auch öffentliche Kontrollmöglichkeiten begrenzt. In meinem Statement möchte ich kurz auf das Problemfeld des "gläsernen Menschen" eingehen.
Urheberrecht vs. Streaming oder so
antonia.gantner.uni-linz, 15. Dezember 2015, 21:47
Creative Commons ? für ein offenes Internet
lisa.jank.uni-linz, 29. Dezember 2015, 09:16
Die gemeinnützige Organisation Creative Commons setzt sich für ein freies Internet ein und kämpft gegen die strengen Urheberrechtsgesetze - für ein offenes Internet, freier Zugang zu Bildung und Wissen.
Wen meine Gedanken dazu interessieren, klickt am besten hier.
Urheberrecht im digitalen Zeitalter noch schützbar?
lisa.jank.uni-linz, 29. Dezember 2015, 09:23
Ein relevantes Thema im digitalen Zeitalter stellt das Urheberrecht und dessen Schützung dar. Immer mehr Verstoße werden aufgedeckt - Schuld sind, nicht nur aber vor allem, die sozialen Netzwerke, die es den NutzerInnen einfach machen, Materialien und Werke zu verwenden ohne die rechtmäßigen Rechte daran erworben zu haben. Mehr gibts hier!
Wie legal ist Streaming?
sabrina.wappel.uni-linz, 29. Dezember 2015, 16:11
Download hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Aber was definiert der Begriff Download und was ist der Unterschied zu Streaming? Ist das Streamen legal oder illegal? Diese Fragen werden in diesem Artikel behandelt.
Statement: Anonymität im Internet
andreas.gruber.uni-linz, 29. Dezember 2015, 19:27
Die Gesellschaft hat sich im letzten Jahrzehnt stark verändert. Vorallem das Internet nimmt starken Einfluss auf das Alltagsleben der meisten Menschen. Vieles läuft vermehrt über das Netz, sei es das Bankgeschäft, der Einkauf oder die Kommunikation. Das Phänomen "gläserner Mensch" gerät immer mehr in den Fokus. Der Schutz privater Daten wird immer wichtiger.
Das Datenschutzgespenst
sara.mahlknecht.jku, 31. Dezember 2015, 11:17
Wird Datenschutz überbewertet oder unterschätzt? Wie viel Sorgen um unsere Daten im Web sind gerechtfertigt?
Wenn man Facebook nicht nutzt
claudia.medek.uni-linz, 31. Dezember 2015, 21:16
... gehört man in gewisser Weise einer Minderheit unter den Internetnutzern an.
Zahlen zur Facebooknutzung und ein Wort zum Datenschutz in meinem kurzen Statement hier
Datenschützer ? Übermacht oder Ohnmacht?
jasmin.hopf.uni-linz, 10. Jänner 2016, 13:36
Die beiden Autoren Jeff Jarvis und Christian Heller diskutieren über Datenschutz. Der eine sieht die Arbeit der Datenschützer als Einschränkung der Freiheit, der andere sieht sie nur als Datensammlung. Wenn ihr mehr über diese unterschiedlichen Ansichten des Datenschutzes erfahren wollt, dann klickt hier.
Artikel zum Thema Section Control, eCall und Datenschutz
doris.hohensinger.uni-linz, 11. Jänner 2016, 17:38
Der Datenschutz wird immer wichtiger vor allem in der heutigen Zeit, wo wir viele Spuren im Internet hinterlassen, ohne es direkt zu merken. In meinem Artikel beleuchte ich das allgemeine Thema Section Control, gebe einen kurzen Überblick über das neue eCall, das in den Neuwägen ab 2018 integriert wird und gebe einen kritischen Blick auf die damit verbundene Datenschutzdiskussion.
Cybermobbing
norbert.stockhammer.jku, 19. Jänner 2016, 10:54
Cybermobbing ist längst kein „Kavaliersdelikt“ mehr und sind seit dem 1.1.2016 offiziell im Strafgesetzbuch angeführt und mit einem entsprechenden Strafrahmen ausgestattet. Nach Ansicht des Gesetzgebers reichten die bisherigen Strafbestimmungen nicht aus und er wollte Cybermobbing aufgrund der breiten Öffentlichkeitswirkung, die mit Handlungen im Internet einhergeht, gesondert regeln.