Aufgabe 6: Datenschutz



Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.


Dass unsere Daten heutzutage nicht so gut geschützt sind, wie wir das eventuell naiv vermuten würden, zeigte uns spätestens der Datenschutzskandal, wo herauskam, dass persönliche Patientendaten einfach weitergegeben bzw. verkauft wurden:

Nach diesem Skandal wurde zunächst auch ein Stopp der neuen elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), die in Österreich am 1.1.2013 in Kraft getreten ist, gefordert.
Doch was genau ist die ELGA?
?Die Elektronische Gesundheitsakte oder elektronische Patientenakte, engl. electronic health record, ist eine geplante Datenbank, in der die Anamnese, Behandlungsdaten, Medikamente, Allergien und weitere Gesundheitsdaten der gesetzlich Krankenversicherten sektor- und fallübergreifend, landesweit einheitlich gespeichert werden sollen. Die eGA ist in den deutschsprachigen Ländern ein zentraler Pfeiler der von Industrie und Gesundheitsbehörden verfolgten E-Health-Konzepte. Sie ist eine Ausprägungsform der elektronischen Akte.? [1]

ELGA

Abb. 1: So funktioniert die Elektronische Gesundheitsakte [2]

Die Ärztekammer hat gegenüber der Elektronischen Gesundheitsakte nach wie vor verfassungsrechtliche Bedenken [3].
Weitere Artikel zur ELGA:
http://futurezone.at/tag/ELGA

Die Elektronische Gesundheitsakte ist nun eine Sache, der sich die Bürger und Bürgerinnen wahrscheinlich nicht entziehen können. Bei anderen Datenschutz-Themen im Internet sieht es ? wie im Video oben zu sehen ist ? jedoch anders aus. Doch nutzen wir unser Recht auf Datenschutz auch wirklich? Ich denke, dass sich die Mehrheit der Menschen viel zu wenig mit dem Datenschutz im Internet auseinandersetzt und dass wir, vor allem was Daten auf Facebook betrifft, in Zukunft lieber zweimal nachdenken sollten, was wir wirklich veröffentlichen wollen.

Facebook-Privatsphaere



[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Gesundheitsakte
[2] http://kurier.at/chronik/oesterreich/verkaufte-patientendaten-auch-spitaeler-machten-mit/23.539.660
[3] http://futurezone.at/netzpolitik/wiener-aerztekammer-verabschiedet-resolution-gegen-elga/40.344.330