E-Cooperation am UZR
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Samstag, 9. Juni 2007
Schutz der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation
eva-maria.zwettler.Uni-Linz, 14:33h
Das Prinzip der Vertraulichkeit der Kommunikation gehört zu den Grundrechten in Österreich. Auch Nachrichten, die via E-Mail und sonstigen elektronischen Kommunikationsarten ausgetauscht werden, sind durch das Brief- und Fernmeldegeheimnis geschützt. Es gibt jedoch die Ausnahme, dass der Staat mit richterlicher Anordnung diese Geheimhaltung durchbricht – dies kann zB beim Verdacht einer strafbaren Handlung der Fall sein.
Bei der Frage der Verschlüsselung von Nachrichten gibt es aus der Sicht des Staates zwei verschiedene Blickwinkel. Einerseits will man das Briefgeheimnis garantieren und somit die Anwendung von kryptografischen Methoden (also Verschlüsselungen) zulassen, da das Internet als Übertragungsweg als sehr unsicher gilt. Wenn Daten gut verschlüsselt sind, kann die Geheimhaltung also nicht mehr oder nur mehr sehr schwer durchbrochen werden. Dies würde andererseits aber ein großes Problem für den Fall einer richterlichen Anordnung auf Abhören der Inhalte von Nachrichten darstellen. Aufgrund dieser Problematik besteht momentan die Diskussion, nur vom Staat erlaubte Verschlüsselungsmethoden anzuwenden und verwendete Schlüssel beim Staat zu hinterlegen. Somit bestünde auch für den Staat noch die Möglichkeit, Inhalte zu entschlüsseln. [1] Die Argumente, dass bei Verwendung beliebiger Verschlüsselungsmethoden das organisierte Verbrechen gefördert wird, sind nicht sehr überzeugend. – Wenn jemand gesetzeswidrig handelt und mit dem Abhören rechnet, wird er (auch wenn nur bestimmte Verschlüsselungsmethoden vom Staat erlaubt sind), wahrscheinlich eine Vorverschlüsselung verwenden, durch die die Entschlüsselung der Daten unmöglich gemacht wird. Somit erscheint das Aufrechterhalten des Geheimnisschutzes wichtiger, als die Chance, eventuell Kriminelle durch Abhören von Computerdaten zu überführen. [1] Höller/Pils/Zlabinger (Hrsg.), Internet und Intranet, Herausforderung E-Business, 3. Auflage, Berlin Heidelberg 2004. ... comment
Hans.Mittendorfer.Uni-Linz,
Mittwoch, 13. Juni 2007, 10:12
gut und schlüssig ..
argumentiert!
... link ... comment
Martin Lämmerer.Uni-Linz,
Sonntag, 17. Juni 2007, 21:42
Hallo!
Wie wir in unser letzten LV gehört haben, ist/war die Verschlüsselung in Frankreich verboten. Wie das genau geregelt ist/war und inwieweit dies noch gültig ist konnte ich leider nicht genau in Erfahrung bringen. Nur soviel, dass … In Frankreich war die elektronische Verschlüsselung von 1990 bis 1996 per Gesetz praktisch verboten. Das Gesetz wurde aber dahingehend geändert, dass die Verschlüsselung nur unter der Bedingung zulässig ist, dass es Behörden möglich ist, die Nachrichten bei Bedarf zu entschlüsseln (d.h. der Schlüssel ist bei einer staatlichen Institution hinterlegt). Zu den weiteren Ländern in denen die Verschlüsselung einer gesetzlichen Regelung unterworfen ist zählen die USA und Russland. In Dänemark und Niederlande wurde darüber zumindest nachgedacht eine gesetzliche Regelung einzuführen. lg martin Quellen: http://www.educat.hu-berlin.de/publikation/student/kryptologie/recht.html http://elib.uni-stuttgart.de/opus/volltexte/1999/200/pdf/200.pdf http://www.heise.de/newsticker/meldung/3584 ... link ... comment |
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